Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 7 AZR 828/13

7. Senat | REWIS RS 2016, 13998

ARBEITSRECHT ARBEITSVERTRAG HUMAN RESSOURCES

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Gegenstand

Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang


Leitsatz

Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

Tenor

Die Revision der [X.]n und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2013 - 1 [X.] - werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat 69 %, die [X.] hat 31 % von den Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer befristeten [X.] sowie über einen Anspruch des [X.] auf Aufstockung der Arbeitszeit.

2

Die Beklagte ist Trägerin nahezu aller [X.] weiterbildenden Schulen in der [X.]. Der Kläger ist bei der [X.] in der [X.] als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er erteilt Unterricht in den Fächern Biologie, Erdkunde sowie Naturwissenschaft und Technik. Darüber hinaus besitzt er die Befähigung, das Fach Mathematik in der Unterstufe (5. - 7. Klasse) zu unterrichten. Er hatte nach seinem Staatsexamen zunächst keine Anstellung als Lehrer gefunden. Nach Ausübung verschiedener anderer Tätigkeiten begann er mit Nachhilfeunterricht bei der [X.]. Seit Anfang 1995 schloss er mit der [X.] befristete Arbeitsverträge mit Stundendeputaten zwischen drei und elf Unterrichtsstunden pro Woche ab. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 findet auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertrags- und [X.]ergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst in der [X.] ([X.]) vom 14. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese wurde mit Wirkung vom 1. November 2008 durch die Arbeitsvertragsordnung für den Kirchlichen Dienst in der [X.] ([X.]) abgelöst. Nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 schlossen die Parteien eine [X.]ielzahl sog. Zusatzverträge. Mit dem [X.] vom 12./16. August 2000 vereinbarten die Parteien eine unbefristete Beschäftigung des [X.] im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. Zum damaligen [X.]punkt betrug das [X.] für eine [X.]ollzeitbeschäftigung 24 Wochenstunden, inzwischen beläuft es sich auf 25 Wochenstunden.

3

Ab dem Schuljahr 2001/2002 vereinbarten die Parteien jeweils befristet für ein Schuljahr die Erhöhung des [X.] des [X.]. Als Grund für die Befristung ist in den [X.] überwiegend Teilzeitbeschäftigung, Deputatsreduzierung, Urlaub oder Erkrankung anderer Lehrkräfte genannt, seit dem Schuljahr 2010/2011 wird als [X.] außerdem die Umstellung von [X.] auf G8 angegeben, dh. die [X.]erkürzung der Schulzeit bis zum Abitur von 13 auf zwölf Jahre ab Beginn des Schuljahres 2012/2013. Die Parteien schlossen im Einzelnen seit dem Schuljahr 2001/2002 folgende befristete Aufstockungsvereinbarungen:

        

[X.]raum

[X.]ertragl. Regelung

Deputat insgesamt

Begründung

        

Schuljahr 2001/02 ab 01.09.2001

3 Wochenstunden zusätzlich

15/24 

mündlich

        

Schuljahr 2002/03 ab 01.09.2002

7 Wochenstunden zusätzlich

19/24 

„Die Befristung der sieben Wochenstunden erfolgt hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung einer anderen Lehrkraft und des [X.] einer anderen Lehrkraft der [X.].“

        

Schuljahr 2003/04 ab 01.09.2003

7 Wochenstunden zusätzlich

19/25 

mündliche [X.]erlängerung

        

Schuljahr 2004/05 ab 01.09.2004

8/25 Wochenstunden zusätzlich

20/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung einer anderen Lehrkraft der [X.].“

        

Schuljahr 2005/06 ab 01.09.2005

3/25 Wochenstunden zusätzlich

15/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Beurlaubung einer anderen Lehrkraft der [X.].“

        

Schuljahr 2006/07 ab 01.09.2006

3/25 Wochenstunden zusätzlich

15/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Elternzeit anderer Lehrkräfte der [X.].“

        

Schuljahr 2007/08 ab 01.09.2007

13/25 Wochenstunden zusätzlich

25/25 

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte der [X.].“

        

Schuljahr 2008/09 ab 01.09.2008

13/25 Wochenstunden zusätzlich

25/25 

mündliche [X.]erlängerung

        

Schuljahr 2009/10 ab 01.09.2009

9,32/25 Wochenstunden zusätzlich

21,32/25

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der [X.].“

        

Schuljahr 2009/10 01.05. - 31.07.10

2,08/25 Wochenstunden zusätzlich

23,4/25

„Die Befristung erfolgt als Krankheitsvertretung für eine andere Lehrkraft der [X.].“

        

Schuljahr 2010/11 ab 01.09.2010

12,5/25 Wochenstunden zusätzlich

25/25

bzgl. 4,16 Wochenstunden: „Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der [X.] und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von [X.] auf [X.]“; bzgl. weiterer 8,32 Wochenstunden: „Krankheitsvertretung“

4

Für das Schuljahr 2011/2012, dh. für die [X.] vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012, schlossen die Parteien am 12./19. September 2011 einen Zusatzvertrag über ein zusätzliches [X.] von vier Wochenstunden ab. Als [X.] ist angegeben:

        

„Die Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte an der [X.] und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von [X.] auf [X.]“

5

Bereits zuvor hatte der Kläger in mehreren persönlichen Gesprächen um die Zuweisung eines unbefristeten vollen [X.]s nachgesucht. Bei einem dieser ca. zwei bis drei Jahre zuvor geführten Gespräche wies die Schulleiterin den Kläger darauf hin, dass seinerzeit bei den [X.] in [X.] eine [X.]ollzeitstelle mit der Fächerkombination des [X.] frei sei. Der Kläger teilte der Schulleiterin mit, dass er diese Stelle aufgrund des [X.] nicht anstrebe.

6

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 bat der Kläger erneut um ein unbefristetes volles [X.]. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 mangels Bedarfs ab. Mit Schreiben vom 24. November 2011 äußerte der Kläger wiederum den Wunsch, ihm für das Schuljahr 2012/2013 ein volles Deputat von 25 Wochenstunden zu übertragen und einen entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abzuschließen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit, dass sie im Hinblick auf die Umstellung von [X.] auf G8 seinem Wunsch nicht entsprechen könne.

7

Am 13. Juli 2012 unterrichtete die Schulleiterin den Kläger darüber, wenige Tage zuvor von dem Schulleiter der [X.] in [X.] die Mitteilung erhalten zu haben, dass dort ein Lehrer für Biologie gesucht werde. Noch am selben Tag übersandte der Kläger dem dortigen Schulleiter seine Bewerbungsunterlagen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte der Schulleiter der [X.] dem Kläger mit, dass die offenen Stunden im Fach Biologie kurz zuvor mit zwei Lehrkräften besetzt worden seien. Die beiden Lehrkräfte wurden befristet für ein Jahr zur [X.]ertretung einer erkrankten Lehrerin mit der Fächerkombination Biologie und [X.] eingestellt.

8

Mit der am 21. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit zumindest 16/25 Unterrichtsstunden zu stehen. Der in den [X.] jeweils angegebene [X.] „Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte“ über Jahre hinweg belege, dass während der gesamten [X.] Bedarf für eine über zwölf Unterrichtsstunden hinausgehende Beschäftigung bestanden habe. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren auch immer wieder Neueinstellungen vorgenommen, anstatt ihn bei der [X.]ergabe zusätzlicher Stunden vorrangig zu berücksichtigen. Auch die zuletzt als [X.] angegebene Umstellung von [X.] auf G8 rechtfertige die Befristung nicht. Auf seine Fächerkombination habe sich die Umstellung nicht ausgewirkt. Er werde durch die Befristung der zuletzt vereinbarten [X.] unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Diese Befristung sei daher unwirksam. Die Beklagte sei darüber hinaus nach § 9 [X.] sowie nach § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] und den [X.]orschriften des [X.] verpflichtet, seinem Antrag auf Erhöhung des [X.] auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Die offene Stelle bei den [X.] in [X.] im Juli 2012 sei ihm nicht angeboten worden, obwohl sein Wunsch nach einer Deputatserhöhung bekannt gewesen sei.

9

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei [X.]ergütung von 17,28 Wochenstunden (Aufschlag für anteilige Altersermäßigung) besteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Erhöhung seines [X.] auf 25 Wochenstunden zuzustimmen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der [X.] um vier Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2011/2012 sei wirksam. Der Kläger werde durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Aufgrund der Umstellung von [X.] auf G8 sei ein Rückgang des [X.] zu erwarten gewesen. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Antrag des [X.] auf Erhöhung seines [X.]s auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Die Tätigkeit bei den [X.] in [X.] sei dem Kläger auch deshalb nicht angeboten worden, weil er in der [X.]ergangenheit mitgeteilt habe, der Fahraufwand nach [X.] sei zu groß.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. entsprochen und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei [X.]ergütung von 17,28 Wochenstunden besteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] und die Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit der [X.] seinen auf Zustimmung der [X.] zur Erhöhung des [X.] auf 25 Wochenstunden gerichteten Leistungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision und die [X.] haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel sind zwar zulässig, aber unbegründet.

A. Die Revision und die [X.] sind zulässig. Der Zulässigkeit der [X.] steht nicht entgegen, dass das [X.] die Revision nur für die Beklagte und nicht für den Kläger zugelassen hat. Nach § 554 Abs. 2 ZPO ist die [X.] auch dann statthaft, wenn die Revision für den [X.] nicht zugelassen worden ist. Dem [X.] soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Gegenpartei ohnehin durchgeführt werden muss ([X.] 3. Dezember 2003 - 10 [X.] - zu [X.] der Gründe).

B. Die Revision und die [X.] sind unbegründet. Das [X.] hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

I. Das Klagebegehren bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Verurteilung der [X.] zur Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung des [X.]s auf 25 Wochenstunden verlangt, als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung der Aufstockung seines [X.] um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 geltend macht, als Hilfsantrag für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 2. zu verstehen ist.

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Dafür sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze maßgebend. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.] dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 14; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

2. Danach stehen die beiden Klageanträge in einem Eventualverhältnis dergestalt, dass der Klageantrag zu 2. als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. als Hilfsantrag anzusehen ist.

Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 16 Unterrichtsstunden wöchentlich besteht. Den Klageantrag zu 2. hat das [X.] dahin ausgelegt, dass die Zustimmung der [X.] zur Erhöhung des [X.] auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 erteilt werden soll. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar in dem Klageantrag zu 2. nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung seines [X.]s auf 25 Stunden wöchentlich erfolgen soll. Das [X.] hat jedoch aus dem Schreiben vom 24. November 2011, mit dem der Kläger die Beklagte um die Übertragung eines [X.]s ab dem Schuljahr 2012/2013 gebeten hatte, zu Recht geschlossen, dass der Kläger ein [X.] ab dem 1. September 2012 anstrebt. Gegen diese Auslegung haben sich die Parteien mit der Revision und der [X.] nicht gewandt. Würde beiden Anträgen stattgegeben, wäre unklar, in welchem Umfang die Unterrichtspflicht des [X.] ab dem 1. September 2012 bestünde: mit 16 oder mit 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Deshalb bedarf es der Bestimmung, in welchem Verhältnis die Anträge zueinander stehen. Diese Bestimmung ist zwar primär Sache des [X.]; sie kann grundsätzlich nicht dem Gericht überlassen werden (vgl. etwa [X.] 27. November 2013 - III ZR 371/12 - Rn. 2). Eine solche Bestimmung hat der Kläger nicht vorgenommen. Aus seinem gesamten Vorbringen ergibt sich allerdings, dass er in erster Linie ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis anstrebt, dh. ein unbefristetes [X.] von 25 Wochenstunden. Deshalb ist sein Klagebegehren trotz der Reihenfolge der Klageanträge, die für Gegenteiliges sprechen könnte, so auszulegen, dass der Klageantrag zu 2. der Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. der Hilfsantrag ist. Ein anderes Verständnis ist entgegen der von der [X.] in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung nicht deshalb geboten, weil zunächst das bis zum 31. August 2012 geltende unbefristete [X.] (12 oder 16 Wochenstunden) festzustellen und erst anschließend über die begehrte Erhöhung auf ein [X.] zu entscheiden wäre. Der Kläger verlangt mit dem Klageantrag zu 2. nicht die Aufstockung seines [X.]s von 16 auf 25 Wochenstunden. Er erstrebt die Vereinbarung eines [X.]s von 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 unabhängig von dem Umfang des ihm zuvor unbefristet übertragenen [X.]s. Eine andere Auslegung der Klageanträge ist auch nicht deshalb angezeigt, weil dem auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich gerichteten Antrag möglicherweise nicht zum 1. September 2012, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgegeben werden könnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob dies vom Streitgegenstand umfasst wäre, bestünde hierin ein teilweises Unterliegen mit diesem Antrag, so dass über den auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung der [X.] zum 31. August 2012 gerichteten Antrag zu entscheiden wäre.

II. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Erteilung der Zustimmung der [X.] zur Erhöhung seines [X.]s auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 begehrt, ist zulässig, aber nicht begründet. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung, dass die Erhöhung des [X.] zum 1. September 2012 erfolgen soll, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Antrag des [X.] auf Erhöhung seines [X.]s auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 zuzustimmen.

a) Ein Anspruch des [X.] auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich nicht aus § 9 [X.].

aa) § 9 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten Voraussetzungen - einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. [X.] 15. August 2006 - 9 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 119, 194). Ein angezeigter [X.] verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 [X.] bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 29; 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 18 f., [X.]E 127, 353; 15. August 2006 - 9 [X.] - Rn. 21, aaO).

Der Anspruch nach § 9 [X.] setzt voraus, dass ein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem [X.]n des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein ([X.] 8. Mai 2007 - 9 [X.] 874/06 - Rn. 20, [X.]E 122, 235). Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen ([X.] vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt ([X.] 15. August 2006 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 119, 194). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 [X.] genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere [X.] ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene [X.] bestehen ([X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 30; 13. Februar 2007 - 9 [X.] 575/05 - Rn. 26, [X.]E 121, 199).

§ 9 [X.] begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben ([X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 41 mwN, [X.]E 127, 353). Die Erfüllung dieses Anspruchs wird unmöglich, wenn der Arbeitgeber den entsprechenden freien Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Dies begründet gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des übergangenen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 14 aaO).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ab dem 1. September 2012 zu Recht verneint.

§ 9 [X.] gewährt dem Kläger entgegen der von ihm vertretenen Auffassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer, anderen Arbeitsplätzen zugewiesener Unterrichtsstunden zusätzlich zu dem ihm unbefristet übertragenen [X.]. Die Beklagte ist daher nach § 9 [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Verzicht auf Neueinstellungen von Lehrern mit anderen Fächerkombinationen als derjenigen des [X.] Unterrichtsstunden bereits beschäftigter Lehrkräfte in einer Weise umzuverteilen, dass dem Kläger Unterrichtsstunden seiner Fächerkombination zugewiesen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Organisationsfreiheit zur Umgehung von § 9 [X.] genutzt hätte, bestehen nicht. Das [X.] hat weder festgestellt noch hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte weitere [X.] mit den Unterrichtsfächern des [X.] eingerichtet hätte, anstatt die Arbeitszeit des [X.] aufzustocken.

§ 9 [X.] begründete daher auch keinen Anspruch des [X.] darauf, dass die Beklagte ihm die freigewordenen Biologiestunden aus dem [X.] der vorübergehend erkrankten Lehrkraft an den [X.] in V zusätzlich zu seinem [X.] an der [X.] zuwies. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob es sich bei der Stelle der erkrankten Lehrkraft an den [X.] in V um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz iSv. § 9 [X.] gehandelt hat. Die erkrankte Lehrkraft unterrichtet die Fächer Biologie und [X.]. Da der Kläger nicht über eine Lehrbefähigung für das Fach [X.] verfügt, hätte er diesen Teil der Aufgaben der erkrankten Lehrkraft nicht übernehmen können. Zudem war die Stelle wegen der Erkrankung der Lehrkraft nur vorübergehend zu besetzen, der Kläger hatte hingegen um die unbefristete Übertragung eines [X.]s gebeten. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei dieser Stelle um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz iSv. § 9 [X.] gehandelt hat, dahinstehen, weil die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs des [X.] nach § 9 [X.] aufgrund der Besetzung der Stelle mit zwei anderen Arbeitnehmern durch die Beklagte unmöglich geworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellenbesetzung vor oder nach der Bewerbung des [X.] um die Stelle erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber den entsprechenden freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt, kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung der Stelle nicht mehr nach § 9 [X.] bevorzugt berücksichtigt werden.

b) Der Kläger kann sein Begehren auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

aa) Ein Anspruch auf entsprechende Aufstockung der Arbeitszeit ergibt sich nicht aus der nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 anzuwendenden Bestimmung in § 14 Abs. 3 [X.]. Nach dieser Regelung sollen zu einem früheren Zeitpunkt [X.], mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, bei der späteren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Hieraus ergeben sich für den Kläger schon deshalb keine Ansprüche, weil er bei der [X.] nicht zu einem früheren Zeitpunkt vollzeitbeschäftigt war und die unbefristete Teilzeitbeschäftigung auch nicht auf seinen Wunsch vereinbart wurde.

bb) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 2 [X.] stützen. Danach sind Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei der Besetzung von [X.] bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des [X.] im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse erfüllt sind.

Der Kläger ist kein Beschäftigter mit einem befristeten Arbeitsvertrag iSv. § 35 Abs. 2 [X.]. Er ist bei der [X.] unbefristet (teilzeit-)beschäftigt. Lediglich die Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung wurde durch die [X.] jeweils befristet vereinbart. § 35 Abs. 2 [X.] betrifft die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Regelung in Abschn. VI „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ befindet. Entgegen der Auffassung des [X.] wurden durch die [X.] keine eigenständigen, von dem [X.] mit zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich unabhängigen Arbeitsverhältnisse begründet. In den [X.]n ist geregelt, dass der Kläger in dem betreffenden Schuljahr zusätzlich (zu dem unbefristeten Stundendeputat) eine bestimmte weitere Anzahl an Stunden unterrichtet und im Übrigen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags unberührt bleiben. Die Befristung betrifft daher nur die zusätzlichen Unterrichtsstunden, nicht den Arbeitsvertrag insgesamt.

cc) Ein Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich auch nicht aus der Anlage 4d zur [X.] und den darin in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Bestimmungen.

Die Anlage 4d zur [X.] enthält Sonderregelungen für Lehrkräfte. Zu Abschn. II [X.], der die Arbeitszeit betrifft, ist geregelt, dass §§ 8 - 13 grundsätzlich keine Anwendung finden, sondern die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten des [X.] gelten. Die Anwendung von § 14 [X.], der die Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit [X.] regelt, ist für Lehrkräfte jedoch nicht ausgenommen, dh. insoweit gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht. Hinsichtlich der Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit verbleibt es daher auch für Lehrkräfte bei der Regelung in § 14 [X.].

dd) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996. Danach kann der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Diese Bestimmung räumt der [X.] Befugnisse ein, sie begründet jedoch keine Ansprüche des [X.] auf Aufstockung seiner Arbeitszeit.

III. Der Hilfsantrag, mit dem sich der Kläger gegen die Befristung der Aufstockung seiner Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 wendet, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Er erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 22). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Umfang der Leistungspflicht des [X.].

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die lediglich befristete Übertragung des zusätzlichen Deputats von vier Wochenstunden beruft.

2. Der Hilfsantrag ist begründet. Die in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der [X.] um vier Unterrichtsstunden wöchentlich für das Schuljahr 2011/2012 zum 31. August 2012 ist unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Erhöhung des [X.]s des [X.] um vier Wochenstunden einer [X.] nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

aa) Die [X.] nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. [X.] verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 18, [X.]E 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 [X.] 245/07 - Rn. 19).

bb) Die [X.] erstreckt sich - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene [X.] beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 22, [X.]E 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien dem Kläger in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 nicht vorbehalten.

cc) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarten Befristung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild und der Anzahl der mit dem Kläger abgeschlossenen [X.], dass die [X.] eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsklausel darstellt. Nach den Feststellungen des [X.]s gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB „ausgehandelt“ wurde. Diese Würdigung haben die Parteien mit der Revision und der [X.] nicht angegriffen.

dd) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

(1) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.]I 1 e aa der Gründe, [X.]E 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen ([X.] 31. August 2005 - 5 [X.] 545/04 - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 115, 372).

(2) Danach ist die [X.] der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 36).

b) Das [X.] hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der [X.] um vier Unterrichtsstunden wöchentlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

aa) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 21, [X.]E 140, 191).

bb) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.]. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

Trotz des unterschiedlichen [X.] sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken ([X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 22, [X.]E 140, 191; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 30, 38, [X.]E 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen ([X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 24, [X.]E 140, 191). Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. [X.]. 14/4374 S. 1 und S. 12), gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.]I 2 b bb (1) der Gründe, [X.]E 115, 274). Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung - der Umfang der vorübergehenden [X.] ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der [X.] nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfällt. Daher bedarf die Befristung der [X.] jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die [X.] insgesamt hätte zulässig befristet werden können ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 24, aaO).

cc) Das [X.] hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Auffassung vertreten, zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des [X.] durch die Befristung der [X.] um vier Unterrichtsstunden wöchentlich seien Umstände erforderlich, die die Befristung eines gesondert über dieses [X.] geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 [X.] sachlich rechtfertigen würden, da es sich um eine [X.] in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handele. Die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags über dieses Stundendeputat wäre durch den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt, da aufgrund der Umstellung von [X.] auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 mit einer Verringerung der zu erteilenden Unterrichtsstunden zu rechnen gewesen sei. Gleichwohl wäre die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt wegen der Vielzahl und der Gesamtdauer der mit dem Kläger in der Vergangenheit abgeschlossenen [X.] nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese Grundsätze seien auch auf die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang anzuwenden.

dd) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags über ein [X.] von vier Wochenstunden für das Schuljahr 2011/2012 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] sachlich gerechtfertigt wäre und ob die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung einer [X.] in erheblichem Umfang anzuwenden sind. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Aufstockung der Arbeitszeit des [X.] um vier Unterrichtsstunden wöchentlich um eine Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt und deshalb zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB durch die Befristung Umstände erforderlich sind, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen würden. Eine [X.] in erheblichem Umfang liegt in der Regel nur vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Die Rechtsprechung des Senats, wonach für die Befristung einer [X.] in erheblichem Umfang Umstände vorliegen müssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen würden, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass auch ein gesondert abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag über das erhöhte [X.] eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 [X.] bedürfte. Ein anderer Prüfungsmaßstab könnte in diesen Fällen zu Wertungswidersprüchen führen. Eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang kann deshalb nur angenommen werden, wenn die [X.] ein Volumen erreicht, bei dem üblicherweise auch der Abschluss eines gesonderten befristeten Arbeitsvertrags über eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht gezogen werden könnte. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Aufstockung zumindest die in § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannte Grenze von zehn Stunden wöchentlich erreicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestimmt für die Arbeit auf Abruf, dass eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 [X.] - Rn. 55, [X.]E 122, 280). Ein [X.] von zehn Wochenstunden kommt typisierend als [X.] ernsthaft in Betracht (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - aaO zu der Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist). Ausgehend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, liegt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

(2) Danach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang. Die Arbeitszeit des [X.] wurde befristet für die Dauer des Schuljahres 2011/2012 um vier Unterrichtsstunden wöchentlich erhöht. Ein [X.] umfasst eine Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden. Das mit dem Kläger vereinbarte Aufstockungsvolumen beläuft sich daher auf 16 % eines [X.]s. Ein derartiges [X.] kommt typisierend als Teilzeitarbeitsplatz nicht ernsthaft in Betracht. Für die Befristung der mit dem Kläger vereinbarten [X.] sind deshalb entgegen der Auffassung des [X.]s keine Umstände erforderlich, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt über das erhöhte [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnten, um eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB auszuschließen. Vielmehr ist anhand einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien zu prüfen, ob der Kläger durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird. Bei dieser Interessenabwägung ist allerdings auch der Umstand von Bedeutung, dass die Beklagte mit dem Kläger seit Jahren für jedes Schuljahr befristet Vereinbarungen über die Aufstockung der Arbeitszeit, wenn auch in unterschiedlichem Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich, getroffen hat. Einer Missbrauchskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bedarf es dazu nicht, vielmehr kann dies als ein Gesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

ee) Das Urteil des [X.]s ist daher insoweit rechtsfehlerhaft, als das [X.] die Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB nach einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab vorgenommen hat. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Vielmehr kann der Senat die Angemessenheitsprüfung selbst vornehmen.

(1) Eine eigene Sachentscheidung des [X.] scheidet zwar regelmäßig aus, wenn es auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff ankommt, da dem Gericht der Tatsacheninstanz insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei dem Begriff der unangemessenen Benachteiligung in § 307 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Sind in einem solchen Fall jedoch die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann das Revisionsgericht die Schlussfolgerungen hieraus selbst ziehen (vgl. etwa GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 136), zB eine notwendige Interessenabwägung vornehmen ([X.] 27. Januar 2011 - 2 [X.] 825/09 - Rn. 38, [X.]E 137, 54).

(2) Im Streitfall sind die für die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblichen Tatsachen festgestellt, so dass der Senat die Abwägung selbst vornehmen kann. Diese Abwägung ergibt, dass der Kläger durch die Befristung der [X.] unangemessen benachteiligt wird.

Die Beklagte hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, im Hinblick auf immer wieder auftretende längerfristige Ausfälle von Lehrkräften oder Änderungen in deren [X.] die Arbeitszeit anderer Lehrkräfte vorübergehend schuljahresbezogen aufstocken zu können. Dem steht das berechtigte Interesse des [X.] an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gegenüber, da vom Umfang der Arbeitszeit die Höhe seines Einkommens abhängt und eine längerfristige Lebensplanung bei einer nur befristeten Vereinbarung des [X.]s nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt möglich ist. Bei der Erhöhung des [X.]s von zwölf auf 16 Wochenstunden handelt es sich nicht um eine gänzlich unbedeutende Aufstockung, auch wenn sie nicht den Umfang erreicht, dass für deren Befristung Umstände vom Gewicht eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 [X.] erforderlich wären. Das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit muss zwar in der Regel dem Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit weichen, wenn der Arbeitgeber durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit die zeitweilige Arbeitsverhinderung von Stammpersonal oder die vorübergehende Reduzierung von deren Arbeitszeit überbrücken will. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Kläger seit dem Schuljahr 2001/2002 für jedes Schuljahr befristete [X.] im Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich getroffen hat. Daraus ist zu schließen, dass über das mit dem Kläger unbefristet vereinbarte Stundendeputat von zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich hinaus ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger besteht, seit dem Schuljahr 2007/2008 mindestens im Umfang von vier und mehr zusätzlichen Unterrichtsstunden. Die streitgegenständliche Aufstockungsvereinbarung für das Schuljahr 2011/2012 wurde zwar mit der bevorstehenden Umstellung von [X.] auf G8 begründet. Zugunsten der [X.] kann unterstellt werden, dass bei Abschluss des [X.] am 12./19. September 2011 prognostiziert werden konnte, dass mit der Umstellung von [X.] auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine Verringerung des [X.] einhergehen würde. Die Befristung der [X.] erfolgte jedoch nicht nur wegen dieser Umstellung, sondern nach den Angaben in dem Zusatzvertrag auch wegen der Deputatsreduzierung anderer Lehrkräfte. Da die Beklagte wegen der Deputatsreduzierung oder Arbeitsverhinderung anderer Lehrkräfte seit dem Schuljahr 2001/2002 einen ständigen Bedarf an der Aufstockung der Arbeitszeit des [X.] im Umfang von mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, seit dem Schuljahr 2007/2008 in zum Teil erheblich höherem Umfang, hatte, kann der [X.] ein berechtigtes Interesse daran, auch für das Schuljahr 2011/2012 wiederum eine nur befristete Aufstockung der Arbeitszeit im Umfang von vier Unterrichtsstunden vorzunehmen, nicht mehr zugebilligt werden. Bei der zeitweiligen Arbeitsverhinderung und Deputatsreduzierung von Stammpersonal handelt es sich jedenfalls seit dem Schuljahr 2001/2002 um einen [X.]. Der Wunsch der [X.], auf derartige Arbeitsverhinderungen und Deputatsreduzierungen flexibel reagieren zu können, rechtfertigt es nicht, die Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über Jahre hinweg jeweils nur befristet aufzustocken, wenn ein dauerhafter Bedarf an der zusätzlichen Arbeitsleistung besteht. Für die Befristung der [X.] für das Schuljahr 2011/2012 war zwar zusätzlich die bevorstehende Umstellung von [X.] auf G8 maßgeblich. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Umstellung künftig nicht mehr mit Arbeitsverhinderungen und [X.] und sich daraus ergebendem zusätzlichen Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu rechnen ist.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Niemann    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Reinhard Vorbau    

        

    Jacobi    

                 

Meta

7 AZR 828/13

23.03.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ulm, 10. Dezember 2012, Az: 4 Ca 280/12, Urteil

§ 307 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 TzBfG, § 305 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 7 AZR 828/13 (REWIS RS 2016, 13998)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3050 REWIS RS 2016, 13998

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3 Ca 2743/05 (Arbeitsgericht Bochum)


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Wird zitiert von

6 Sa 240/17

6 Ca 556/19

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