Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 457/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 447

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Gegenstand

Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot


Leitsatz

1. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. Satzes 1 nicht aus.

2. Droht einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2010 - 14 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe.

2

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1984 an der vom beklagten Land getragenen [X.] als Lehrkraft für das Fach K in Teilzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 1992 heißt es auszugsweise:

        

„§ 3   

                 

Herr J verpflichtet sich, wöchentlich 9,5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Studierenden werden durch den Rektor zugeteilt. Die Verordnung der [X.]regierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen findet Anwendung.

        

§ 4     

        

(1)     

Herr J verpflichtet sich, den Unterricht pünktlich und gewissenhaft zu geben, an den Lehrerversammlungen und Veranstaltungen der [X.] (Konzerte, Vortragsabende usw.) nach Möglichkeit teilzunehmen und bei Prüfungen ohne besondere Honorierung mitzuwirken. Die Unterrichtstätigkeit an der [X.] darf durch anderweitige Tätigkeit keine Einbuße erleiden.

        

…       

        

§ 5     

        

(1)     

Herr J erhält in Anlehnung an die in Vergütungsgruppe III und [X.] eingestufte hauptberuflich außertariflich angestellte Lehrkräfte an den Staatlichen [X.]n für Musik jeweils geltenden Bestimmungen Vergütung nach Vergütungsgruppe III Stufe 3. Die Vergütung bemißt sich nach dem Verhältnis der nach § 3 dieses Vertrages vereinbarten Unterrichtsstunden einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkraft. (…)

        

…“    

        

3

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag auf die Richtlinien des [X.] über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den Staatlichen [X.]n für Musik vom 26. Oktober 1979 Bezug nimmt. Dabei handelt es sich um [X.] für Arbeitnehmer, auf die nach § 3 Buchst. g [X.] dieser keine Anwendung fand.

4

Die aufgrund von § 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande [X.] ([X.]) vom 22. November 1977 (GBl. 1977, S. 592) erlassene Verordnung der [X.]regierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen ([X.] für Kunsthochschulen) vom 15. Februar 1982 (GBl. 1982, S. 49) begründete für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern und für künstlerische Mitarbeiter an den Staatlichen [X.]n für Musik sowie für die künstlerischen Mitarbeiter an den [X.] gleichermaßen eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterwochenstunden. Dementsprechend erhielt der Kläger Vergütung auf der Basis von 9,5/20 der Vergütung einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft.

5

Nachdem der [X.]rechnungshof in einer Denkschrift eine Anhebung der Lehrverpflichtung der künstlerischen Mitarbeiter an Musikhochschulen empfohlen hatte, wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505) die [X.] dahin geändert, dass die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter an den [X.]n für Musik mindestens 24 und dann [X.] beträgt, wenn die [X.] keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. Die Lehrverpflichtung für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Staatlichen [X.]n für Musik verblieb ebenso wie diejenige der akademischen Mitarbeiter an den [X.] bei 20 Lehrveranstaltungsstunden.

6

Ein Angebot, seine Lehrverpflichtung auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden heraufzusetzen, nahm der Kläger nicht an. Seit Oktober 2008 hat das beklagte Land Vergütung nur noch auf der Basis von 9,5/25 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft geleistet. Dadurch reduzierte sich nach den Feststellungen des [X.] die monatliche Vergütung des [X.] um 360,59 Euro brutto.

7

Mit Schreiben vom 12. November 2008 unterbreitete das beklagte Land dem Kläger vergeblich das - an den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags gekoppelte - Angebot einer Überleitung in die Entgelttabellen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008. Danach hätte bei Vorlage eines Diplom- oder Masterzeugnisses eine Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] und ansonsten eine in [X.] 12 [X.] erfolgen sollen.

8

Mit seiner am 24. Februar 2009 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, das beklagte Land schulde ihm weiterhin Vergütung auf der Basis von 9,5/20 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Für eine einseitige Entgeltkürzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Als dynamische Regelung sei § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag intransparent. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung [X.] um mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden sei jedenfalls unbillig iSv. § 315 BGB und zudem gleichheitswidrig, da die Lehrverpflichtungen der Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Staatlichen [X.]n für Musik und die der akademischen Mitarbeiter an den [X.] nicht angehoben worden seien. Außerdem werde der Kläger iSv. § 4 Abs. 1 [X.] benachteiligt, weil nur Teilzeitkräfte Einkommensverluste durch die Anhebung des Vollzeitdeputats hinnehmen müssten. Hilfsweise hat der Kläger sich darauf berufen, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag könne er wie vergleichbare Vollzeitkräfte Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 [X.] verlangen.

9

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.924,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 384,85 Euro ab dem [X.], beginnend mit dem 1. November 2008 und endend mit dem 1. März 2009, zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch zukünftig auf der Rechnungsgrundlage von 9,5/20 Unterrichtsstunden zu berechnen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Reduzierung der Vergütung ergebe sich nach den vertraglichen Vereinbarungen aus der geänderten [X.]. Die Lehrverpflichtung sei wirksam angehoben worden, die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte werde nicht überschritten. Ein Gleichheitsverstoß liege mangels Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten Berufsgruppen nicht vor. Da für den Kläger eine Dienstaufgabenbeschreibung nicht erstellt sei, gelte eine Quote von 9,5/25. Vergütung nach dem [X.] könne der Kläger nicht verlangen, weil er das entsprechende Änderungsangebot nicht angenommen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten [X.] hat das [X.]arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Höhe der Vergütung des [X.] seit dem 1. Oktober 2008 kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend bestimmen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Parteien in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag kein fest beziffertes Monatsgehalt vereinbart haben und der Kläger seit dem 1. Oktober 2008 nicht 9,5/20 der Vergütung einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft beanspruchen kann. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.

1. Bei § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag handelt es sich nach der von der Revision nicht angegriffenen rechtlichen Wertung des [X.]s um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.] 1. März 2006 - 5 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 155; 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 11, [X.] 2002 § 612 Nr. 10), der keine der Parteien entgegentreten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (zum Auslegungsmaßstab, vgl. [X.] 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 24 [X.], [X.]E 126, 198). Dabei unterliegt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht ([X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50).

2. Der Kläger kann Vergütung für 9,5 Unterrichtsstunden nur auf der Basis eines an dem jeweiligen [X.] einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft orientierten [X.]s verlangen.

a) In § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Unterrichtszeit des [X.] von 9,5 Wochenstunden vereinbart. Sie haben damit nach ihrem insoweit übereinstimmenden Verständnis als Umfang der Unterrichtstätigkeit nicht eine bestimmte Quote der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft, also nicht eine nur relative Größe, sondern eine feste Zahl von Unterrichtsstunden vereinbart. Der Umfang dieser so bestimmten Unterrichtszeit ist von der [X.] Lehrkräfte unabhängig und bleibt von deren Änderung (Erhöhung oder Absenkung) unberührt. Eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung an die Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte ist nicht vorgesehen (vgl. [X.] 17. Mai 2000 - 5 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 94, 360). Diesem festen Teilzeitzähler haben die Parteien in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag keinen festen [X.] von 20 Unterrichtsstunden gemäß der damaligen Vorgabe der [X.] gegenübergestellt. Vielmehr sollte sich die Vergütung des [X.] [X.] im Verhältnis der fest vereinbarten 9,5 Unterrichtsstunden zu dem jeweiligen [X.] einer vollbeschäftigten Lehrkraft bestimmen. Das [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass andernfalls eine feste Quote von 9,5/20 in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag hätte aufgenommen werden können und müssen. Soweit der Kläger in der Revision erstmals vorgetragen hat, die Klausel sei auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an Kunsthochschulen des beklagten [X.] verwendet worden, für die andere Vollzeitdeputate gegolten hätten, kann er damit nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden. Zudem stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag auf eine dem Kläger „vergleichbare“ vollbeschäftigte Lehrkraft ab, so dass die [X.]e zB der von der Revision angeführten Lehrkräfte an den [X.] des [X.] ohne Belang sind. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Teilzeitkräfte bezogen auf eine Unterrichtsstunde nicht stets mit den Vollzeitkräften gleichbehandeln wollte. Ohne ausdrückliche Regelung kann nicht unterstellt werden, das beklagte Land habe Teilzeitkräfte anteilig bei einer Erhöhung des Vollzeitdeputats besser und bei einer Absenkung des Vollzeitdeputats schlechter vergüten wollen als vergleichbare Vollzeitkräfte (vgl. [X.] 22. August 2001 - 5 [X.] - zu 2 c der Gründe, [X.] 2002, 175; 3. April 2007 - 9 [X.] - Rn. 80, [X.]E 122, 33). Bei der Vereinbarung eines festen Teilzeitzählers (§ 3 Satz 1 Arbeitsvertrag) bewirkt - nur - das Zusammenspiel mit einem variablen [X.] (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag), dass eine Anhebung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs der Teilzeitkräfte (vgl. [X.] 17. Mai 2000 - 5 [X.] - [X.]E 94, 360; 22. August 2001 - 5 [X.] - [X.] 2002, 175) und eine Absenkung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Steigerung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitkräfte führt, während die Vergütung der Teilzeitkräfte je zu leistender Unterrichtsstunde stets derjenigen einer vergleichbaren Vollzeitkraft entspricht.

Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises auf das jeweilige [X.] vollbeschäftigter Lehrkräfte bedurfte es nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Bezugnahme auf ein externes Regelwerk in der Regel als dynamische Verweisung zu verstehen ([X.] 13. November 2002 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 116, 185). Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 32 [X.], EzA [X.] § 9 Nr. 9; 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 44).

b) In dieser Auslegung ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, entgegen der Auffassung des [X.], nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Regelung ist nicht schon deshalb unverständlich oder nicht hinreichend bestimmt, weil sie dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweist. Es reicht aus, wenn die einschlägigen Regelungen im Zeitpunkt der Anwendung bestimmbar sind ([X.] 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 26 ff. [X.], [X.]E 122, 12; 30. November 2010 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 22). Das beklagte Land musste auch nicht erläutern, wie das Zusammenspiel von festem Teilzeitzähler und dynamischem [X.] bewirkt, dass bei einer Anhebung des [X.]s vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrkräfte das Entgelt der Teilzeitkräfte entsprechend sinkt. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen ([X.]/89 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 112, 115). Der durchschnittliche [X.] als ein aufmerksamer und sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 19, [X.] BGB § 306 Nr. 6 = [X.] 2002 § 307 Nr. 45) konnte und musste die ambivalenten Folgen der Regelung selbst erkennen.

c) § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Zwar führt bei festgeschriebenem Teilzeitzähler und einem dynamischen, an dem [X.] vollbeschäftigter Lehrkräfte orientierten [X.] eine Erhöhung des Vollzeitdeputats zu einer Absenkung der Vergütung als der vom beklagten Land als Verwender der Klausel versprochenen Leistung. Der Umfang des [X.]s vollbeschäftigter Lehrkräfte steht aber nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers und unterliegt nicht dessen Festsetzung durch privatrechtliche Erklärung, sondern ist an die Regelungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers gebunden ([X.] 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]E 122, 12). Dieser darf nicht mit dem - wenn auch öffentlichen - Arbeitgeber gleichgesetzt werden. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die [X.] bedeutet damit eine Unterwerfung unter fremde Gestaltungsmacht, die von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst wird. Eine [X.] beinhaltet nur dann ein Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers, wenn sie externe Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitgeber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann (siehe hierzu [X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23, [X.] 2002 § 308 Nr. 9; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.] BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).

d) Schließlich bestehen an der Wirksamkeit der Erhöhung des [X.]s vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505) keine Zweifel.

aa) Insbesondere verstößt die Anhebung des [X.]s der akademischen Mitarbeiter an den [X.] nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, dass das Deputat für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik und die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter an den Akademien der Bildenden Künste bei 20 Lehrveranstaltungsstunden belassen wurde. Mit dem Eingebundensein in Lehre und Forschung unterscheidet sich die Tätigkeit eines Professors nach den Feststellungen des [X.]s wesentlich von der eines akademischen Mitarbeiters. Dem ist die Revision nicht in erheblicher Weise entgegengetreten (§ 559 ZPO), sondern hat es bei dem pauschalen und unsubstantiierten Vortrag belassen, der Kläger erbringe „gleichwertige Aufgaben wie ein Professor“.

Bei den akademischen Mitarbeitern an den Akademien der Bildenden Künste durfte der Gesetzgeber in der gebotenen pauschalierenden Betrachtung und angesichts des ihm zustehenden [X.] die unterschiedliche Gestaltung der Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts an den Hochschulen für Musik und den Akademien der Bildenden Künste (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 der [X.] für Kunsthochschulen) berücksichtigen.

bb) Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass akademische Mitarbeiter an den [X.] bei einer Anhebung ihrer Lehrverpflichtung auf 24 bzw. 25 Wochenstunden die für Beamte des beklagten [X.] geltende Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Wochenstunden (§ 4 der Verordnung der [X.]regierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, [X.]innen und [X.] vom 29. November 2005, GBl. 2005, 716) überschreiten müssten (vgl. dazu [X.] 15. Dezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 21, 24, [X.]E 116, 346; 3. April 2007 - 9 [X.] - Rn. 67, [X.]E 122, 33). Die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung stellt eine Teilregelung der Arbeitszeit einer Lehrkraft dar. Diese ist nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die vor allem mit erforderlicher Vor- und Nachbereitung verbracht wird, lediglich grob pauschalierend geschätzt werden kann ([X.] 23. Mai 2001 - 5 [X.] - zu I[X.] a der Gründe, [X.] [X.] SR 2l Nr. 16; 20. Januar 2010 - 5 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.] BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = [X.] 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2). Es ist Sache der einzelnen Lehrkraft, sich ihre nicht exakt messbare Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass die geschuldete Regelarbeitszeit nicht überschritten wird. Unter Berücksichtigung einer von 38,5 auf 41 Wochenstunden verlängerten Arbeitszeit beamteter Lehrkräfte, des sog. Ferienüberhangs und dem Vorschlag des [X.]rechnungshofs durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auch bei einer Anhebung des [X.]s auf 24 bzw. 25 Semesterwochenstunden eine Gesamtarbeitszeit von durchschnittlich 41 Wochenstunden nicht überschritten wird. Dem hat der Kläger auch nichts Greifbares entgegengesetzt. Seine Rüge, das [X.] habe sein [X.] K 13 nicht auf verwertbaren Vortrag zur Frage der Unzumutbarkeit der Deputatserhöhung „durchforstet“ und keinen Hinweis erteilt, dass die bloße Inbezugnahme des [X.]s nicht ausreiche, ist bereits unzulässig. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Berufungsgericht hätte auf (weiteren) Vortrag zur Unzumutbarkeit der Deputatserhöhung hinwirken müssen. Der Kläger teilt nicht mit, welchen Vortrag er auf entsprechende Hinweise des [X.]s geleistet oder welche genauen Erkenntnisse das Berufungsgericht bei Durchsicht des [X.]s K 13 gewonnen hätte. Die Revision beschränkt sich auf unmaßgeblichen Vortrag zur persönlichen Situation des [X.] als Teilzeitkraft, insbesondere dazu, eine entsprechende Anhebung seiner Unterrichtsverpflichtung würde dazu führen, dass er jede Woche an zwei Tagen von S nach K anreisen müsste.

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 9,5/20 der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht auf § 4 Abs. 1 [X.] stützen.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Vorgaben sind gewahrt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag stellt sicher, dass eine Teilzeitzeitkraft pro Unterrichtsstunde stets die gleiche Vergütung erhält wie eine vergleichbare Vollzeitkraft (vgl. [X.] 17. Mai 2000 - 5 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 94, 360; 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 118, 1).

b) Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt dem Kläger die begehrte Vergütungsquote nicht.

aa) Eine Gleichbehandlung [X.] bei der Vergütung entsprechend dem [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] schließt eine sonstige Benachteiligung nicht aus (insoweit missverständlich [X.] 24. September 2008 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 128, 21; 18. März 2009 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 4 Nr. 20 = EzA [X.] § 4 Nr. 20; wie hier [X.]/[X.] FS Bauer [X.], 439). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat. Das ist vorliegend der Fall. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Erhöhung des [X.]s die monatliche Vergütung vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrkräfte unberührt gelassen hat. Demgegenüber führt sie bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, wie dem Kläger, zu einer Minderung der monatlichen Vergütung. Das kann nur daran liegen, dass vollbeschäftigte Lehrkräfte eine feste monatliche Vergütung unabhängig von der Höhe des [X.]s erhalten (vgl. zur entsprechenden Vertragsgestaltung des beklagten [X.] bei einer vollbeschäftigten Gymnasiallehrerin, [X.] 20. Januar 2010 - 5 [X.] - Rn. 2, [X.] BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = [X.] 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2). Sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung hat das beklagte Land nicht dargelegt. Solche sind auch nicht ersichtlich. So müssen unstreitig auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte den Unterricht vor- und nachbereiten. Dementsprechend begründet § 4 Arbeitsvertrag über die Unterrichtserteilung hinausgehende Pflichten des [X.].

Das Verbot schlechterer Behandlung in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber, das dort inkriminierte Verhalten zu unterlassen. Droht - erst - im Laufe des Vertragsverhältnisses einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt. Dementsprechend musste das beklagte Land nach der Erhöhung des [X.]s vollbeschäftigter Lehrkräfte dem Kläger eine Verlängerung seiner Arbeitszeit in dem Umfang anbieten, der erforderlich ist, ihm seine bisherige monatliche Vergütung zu erhalten (im Ergebnis ähnlich [X.]/[X.] FS Bauer S. 434, 442, die allerdings von einem „Wahlrecht“ des Arbeitnehmers ausgehen und dem Arbeitgeber das Recht einräumen, das Verlangen des Arbeitnehmers auf Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung „in Anlehnung an § 8 Abs. 4 [X.]“ abzulehnen). Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung (oder Beseitigung) einer von § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbotenen schlechteren Behandlung Erforderliche, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.

bb) Diesen Vorgaben ist das beklagte Land nachgekommen. Es hat dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine Aufstockung von 9,5 auf 12 Unterrichtsstunden wöchentlich angeboten. Dabei ist es unerheblich, dass - wie der Kläger in der Berufungsinstanz moniert hat - eine proportionale Erhöhung rechnerisch 11,4 Stunden entsprochen hätte. Nach § 3 Abs. 2 der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] für Kunsthochschulen beträgt eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht der [X.] 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Auf „Bruchteilsstunden“ brauchte sich das beklagte Land deshalb nicht einzulassen und durfte zugunsten des [X.] auf volle Unterrichtsstunden aufrunden. Zugleich hat das beklagte Land dem Kläger eine ausreichende Überlegungszeit zur Annahme des Angebots eingeräumt.

II. Die Höhe der dem Kläger seit dem 1. Oktober 2008 zustehenden Vergütung kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend bestimmen.

1. Das [X.] hat unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur der [X.] in § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, sondern auch die maßgebliche Bezugsgröße dynamisch gestaltet ist. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag erhält der Kläger Vergütung in Anlehnung an die für hauptberuflich außertariflich eingestellte Lehrkräfte an den [X.] jeweils geltenden Bestimmungen. Ob nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder zum 1. November 2006 (vgl. § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts[X.] - vom 12. Oktober 2006) vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkräfte überhaupt noch nach auf Vergütungsgruppen des [X.] abstellende Eingruppierungsrichtlinien vergütet werden, hat das [X.] nicht festgestellt. Das [X.] wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - festzustellen haben, welche Vergütungsregelungen beim beklagten Land für vergleichbare vollbeschäftigte Lehrkräfte an den [X.] in dem streitbefangenen Zeitraum seit dem 1. Oktober 2008 galten bzw. gelten. Sollten dies weiterhin durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder statisch gewordene Eingruppierungsrichtlinien oder sonstige Vorschriften sein, wird das [X.] weiter zu prüfen haben, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag nachträglich lückenhaft geworden ist und der ergänzenden Vertragsauslegung bedarf (vgl. dazu [X.] 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; siehe auch 9. Juni 2010 - 5 AZR 498/09 - [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] 2011, 150; 17. November 2011 - 5 [X.] - jeweils [X.]).

2. Ebenso wenig kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s feststellen, welcher neue [X.] (24 oder 25) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag Anwendung findet. Nach § 6 Abs. 7 [X.] für Kunsthochschulen beträgt - abweichend von Abs. 2 - die Lehrverpflichtung bei akademischen Mitarbeitern 25 Lehrveranstaltungsstunden, wenn die [X.] erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. Eine Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Arbeitgeber erstellt, ohne dass es eines Einverständnisses des Arbeitnehmers bedarf. Ob die den Kläger beschäftigende [X.] eine den Anforderungen des § 6 Abs. 7 [X.] für Kunsthochschulen entsprechende Dienstaufgabenbeschreibung erstellt hat, lässt sich den Feststellungen des [X.]s nicht entnehmen. Sollte sie fehlen, wird das [X.] weiter zu prüfen haben, ob dies zu Lasten des [X.] geht, oder er im Umfange einer durch schuldhaftes Unterlassen der Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung entgangenen Vergütung Schadensersatz beanspruchen kann.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Dittrich    

                 

Meta

5 AZR 457/10

14.12.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 4. Juni 2009, Az: 8 Ca 95/09, Urteil

§ 4 Abs 1 S 2 TzBfG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 4 Abs 1 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 457/10 (REWIS RS 2011, 447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 447

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