Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. X ZR 91/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1902

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[X.]BESCHLUSS X ZR 91/03 vom 12. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 12. September 2006 durch die [X.] Scharen, [X.], die [X.]in Mühlens und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.] vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat im Formblatt [X.] ([X.] 2001) die Angabe von [X.] und diese auch nur für den Fall der [X.] bei der Abwicklung des ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass hierbei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hat es die Klägerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Streitwert: [X.] •. Scharen [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2001 - 3 O 4800/00 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 U 63/02 -

Meta

X ZR 91/03

12.09.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. X ZR 91/03 (REWIS RS 2006, 1902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1902

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4 U 63/02

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