Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2004, Az. X ZA 6/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3380

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 6/03vom3. Mai 2004in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2004 durch die[X.]innen [X.] und [X.] und die [X.] [X.],[X.] und [X.]: [X.] Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2004wird hinsichtlich des Vorsitzenden [X.]s am [X.] Prof. Dr. Ullmann, der [X.] am [X.] Prof.[X.], [X.], [X.], [X.],der [X.]in am [X.] [X.] und des [X.]sam [X.] [X.] als unzulässig verworfen.II.Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den [X.] am [X.] [X.] und die[X.] am [X.] Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,[X.] und [X.] werden als unbegründet zurück-gewiesen.Gründe:- 3 -I. [X.] vom 14. April 2004 ist, soweit er sichgegen diejenigen [X.] wendet, hinsichtlich derer frühere Befangenheitsge-suche des Antragstellers mit Beschluß vom 26. Februar 2004 als unbegründetzurückgewiesen worden sind, wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zu ver-werfen. Die Wiederholung eines zurückgewiesenen [X.] ohneneue Gründe ist nicht nur unzulässig, sondern rechtsmißbräuchlich. Der [X.] hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. April 2004 keine neuenAblehnungsgründe angeführt. Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung ist unbe-achtlich.II. Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über die [X.] beabsichtigte Nichtigkeitsklage berufenen weiteren [X.] [X.] Zivilsenats sind unbegründet. Da der Antragsteller diese [X.] aus dengleichen Gründen abgelehnt hat wie diejenigen [X.], deren Ablehnung [X.] mit Beschluß vom 26. Februar 2004 für unbegründet erklärt hat, kannauf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen werden, denen der Senat in [X.] jetzigen Besetzung sich anschließt.[X.][X.]Meier-BeckSchaffertBergmann

Meta

X ZA 6/03

03.05.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2004, Az. X ZA 6/03 (REWIS RS 2004, 3380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3380

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