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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 17/03 vom 7. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 7. Februar 2006 durch [X.] Scharen, [X.], [X.]in Mühlens und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2005 wird wegen offen-barer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es in [X.]. 1 Zeile 7 und vorletzte/letzte Zeile anstelle von: "der Beklagten" jeweils richtig heißen muss: "der Klägerin" und dass in [X.]. 3 in Zeile 4 hinter den Worten "Auf die Beru-fung der Beklagten" die Worte: "in jenem Verfahren" eingefügt wer-den. Scharen [X.] Mühlens
[X.] Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 O 164/00 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2003 - 6 U 5/01 -
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. X ZR 17/03 (REWIS RS 2006, 5139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5139
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