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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS X ZR 181/03 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 16. September 2008 durch die [X.] Scharen und [X.], die [X.]in Mühlens und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 26. September 2006 in dieser Sache wird auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beklagten wegen of-fenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass in den [X.] ([X.]) die Paragraphenangabe "§ 632 Abs. 2 BGB" durch die Angabe "§ 612 Abs. 2 BGB" ersetzt wird, § 319 ZPO. Scharen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 - [X.], Entscheidung vom 13.11.2003 - 6 U 2464/97 -
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16.09.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. X ZR 181/03 (REWIS RS 2008, 1996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1996
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