Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. X ZR 93/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1986

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[X.]BERICHTIGUNGSBESCHLUSS X ZR 93/07 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 16. September 2008 durch die [X.] Scharen, [X.], die [X.]in Mühlens und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Das am 15. Juli 2008 verkündete [X.] wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das Zitat unter Randnummer 11 der Entscheidungsgründe (Umdruck S. 7 erste Zeile) statt "NJW-RR 2001, 1872, 1873" lautet: "NJW 2001, 1872, 1873". Scharen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 12 S 116/06 -

Meta

X ZR 93/07

16.09.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. X ZR 93/07 (REWIS RS 2008, 1986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1986

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133 C 611/20

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