Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2016, Az. 4 AZR 322/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 1274

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Gegenstand

Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2014 - 21 [X.]/13 - teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2013 - 42 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Geltung des zwischen dem [X.] und der Industriegewerkschaft [X.] ([X.]) geschlossenen [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern einschließlich [X.] idF vom 19. August 2010 und 16. August 2011 (im Folgenden [X.]) für ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012.

2

Der in der [X.] organisierte Kläger ist ausgebildeter Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau. Er war bei der [X.] und deren Rechtsvorgängern seit November 1996, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. Jan[X.]r 1999, als Gartenarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Seit [X.]ärz 2006 wird der Kläger durchgängig auf dem Gelände [X.] im [X.] von [X.], auf dem sich ca. 35.000 qm Außenanlagen befinden, tätig. Zu seinen Aufgaben gehören [X.]. die Betreuung der Rasenflächen, Hecken- und Gehölzschnitte, Säuberung von Wegen und Plätzen sowie weitere Sonderaufträge. Im Winter wird er - wie die übrigen im Garten- und Landschaftsbau und in der Gartenpflege (Bereich „Grün“) tätigen Beschäftigten der [X.] - auch zu Winterdiensten herangezogen.

3

Die Beklagte hat ihren Sitz im Ostteil [X.]s. Sie ist in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Gebäudereinigung und Sperrmüllentsorgung tätig. Sie ist [X.]. [X.]itglied im [X.] und dem Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau [X.]-Brandenburg e.V., der seinerseits [X.]itglied im [X.] ist. Weiter ist sie „[X.]itglied“ in der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft ([X.]) und nicht der [X.] ([X.]).

4

Die Beklagte zahlte an den Kläger auf der Basis eines Stundenlohns von 10,77 Euro brutto einen verstetigten [X.]onatslohn in Höhe von 1.874,58 Euro.

5

Der Kläger machte mit Schreiben vom 9. September 2011 Vergütungen nach Lohngruppe 4.1 des [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den alten Bundesländern und West-[X.] ([X.]) für Juni und Juli 2011 und mit Schreiben seiner [X.] vom 1. November 2011 für August und September 2011 geltend. [X.]it Schreiben vom 10. Oktober 2011 wies die Beklagte die Forderung mit der Begründung zurück, sie unterliege nicht dem „Anwendungsbereich“ des [X.] GaLaBau.

6

[X.]it der am 7. November 2011 beim Arbeitsgericht [X.] eingegangenen und der [X.] am 15. November 2011 zugestellten Klage hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Nach mehreren Klageerweiterungen und einer teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 in Höhe von 739,50 Euro brutto für Teile der Klageforderung für die [X.]onate Juni 2011 bis April 2012 hat er die Beklagte zuletzt auf monatliche Differenzvergütungen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 7.880,46 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen.

7

Der Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, der [X.] gelte für sein Arbeitsverhältnis. Sein fachlicher Geltungsbereich sei eröffnet, die Beklagte werde von der Unfallversicherung der [X.] erfasst, da der Schwerpunkt des Unternehmens im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau liege. Auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Feststellung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft und zur Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII komme es nicht an. Entscheidend sei, welcher Berufsgenossenschaft die Beklagte rechtlich zugehörig sei. Ansonsten hätte es der einzelne Arbeitgeber durch entsprechende [X.]eldungen zur Berufsgenossenschaft in der Hand, ob und welche Tarifverträge er in seinem Betrieb gelten lasse.

8

Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 4.1 [X.], zumindest aber die der Lohngruppe 4.3 oder 4.5 [X.] seien erfüllt. Als Zierpflanzengärtner sei er mit einem Landschaftsgärtner ohne Weiteres vergleichbar. Er verfüge über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten.

9

Hilfsweise hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 7 der Satzung des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau [X.]-Brandenburg e.V. bzw. wegen der [X.]eldung der [X.] bei der - aus seiner Sicht - unzutreffenden Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen und hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte habe dies ausschließlich getan, um keinen Tariflohn zahlen zu müssen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.880,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, eine Geltung der Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus für das Arbeitsverhältnis des [X.] sei nicht gegeben. Sie falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des [X.], da sie nicht [X.]itglied der [X.] sei. Im Übrigen liege ihr Tätigkeitsschwerpunkt auch nicht im Garten- und Landschaftsbau, sondern bei den Reinigungsarbeiten. Überdies seien etwaige Ansprüche nach § 14 des zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossenen [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der [X.] vom 20. Dezember 1995 idF vom 5. [X.]ärz 2007 (BRTV GaLaBau) verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Berufung des [X.] teilweise stattgegeben und ihm einen Anspruch auf [X.] für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 auf der Basis der Lohngruppe 4.3 des [X.] iHv. insgesamt 5.656,74 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] für die Beklagte zugelassenen Revision erstrebt diese die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]eklagten ist begründet. Die klagestattgebende Entscheidung des [X.] ist rechtsfehlerhaft. Die zulässige Klage ist - soweit sie in der Revisionsinstanz noch zur Entscheidung ansteht - unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrten Vergütungsdifferenzen noch auf Leistung eines Schadensersatzes.

I. Der Kläger hat für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 keinen Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 oder nach der Lohngruppe 4.5 des [X.] [X.]. Die Rechtsnormen des [X.] [X.] gelten nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger ist in einem [X.]etrieb tätig, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfällt.

1. Der [X.] [X.] lautet in den im Streitfall maßgebenden Fassungen auszugsweise:

        

„…    

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

…     

        

2.      

Fachlich

                 

Für alle [X.]etriebe und selbständigen [X.], die dem fachlichen Geltungsbereich des [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen [X.]undesländern und [X.] unterliegen.“

Der [X.], dessen räumlicher Geltungsbereich sich auf die gesamte [X.] erstreckt, enthält zum fachlichen Geltungsbereich folgende [X.]estimmungen:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

…       

        

2.      

Fachlich:

                 

Für alle [X.]etriebe und selbständigen [X.] des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der [X.] unterliegen:

        

2.1     

Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den [X.]ereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.ä.), der öffentlichen [X.]auten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.) sowie von [X.]auwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich;

        

2.2     

Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.ä.;

        

2.3     

Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden [X.]austoffen;

        

2.4     

Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen [X.]aumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;

        

2.5     

Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.“

2. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 [X.] [X.] und sich daraus ergebender Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012. Die tariflichen Regelungen des [X.] [X.] gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. Der fachliche Geltungsbereich des [X.] [X.] ist nicht eröffnet. Der Kläger ist nicht in einem [X.]etrieb nach § 1 Ziff. 2 [X.] [X.] tätig, der dem fachlichen Geltungsbereich des [X.] unterliegt. Der fachliche Geltungsbereich des [X.] erstreckt sich auf [X.]etriebe und selbständige [X.] des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus nur, soweit sie der Unfallversicherung der [X.] unterliegen. Das ist bei dem [X.]etrieb der [X.]eklagten nicht der Fall, da sie „Mitglied“ der [X.] ist.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] kann dahinstehen, ob die [X.] ihre Zuständigkeit für die [X.]eklagte und das daraus erwachsende Unfallversicherungsverhältnis abweichend von der materiellen Rechtslage und damit unzutreffend beurteilt und festgestellt hat. Hat eine [X.]erufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ihre Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ggf. sogar abweichend von der materiellen Rechtslage - festgestellt, ist sie nach den sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung (formell) zuständig, solange nicht eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 [X.] an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt. An diese unfallversicherungsrechtliche Systematik haben die Tarifvertragsparteien ohne erkennbare Einschränkungen bzgl. der materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen angeknüpft. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen [X.]estimmungen.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 184; 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 124, 110; vgl. auch 23. Juni 2016 - 8 [X.] - Rn. 25 mwN).

b) Zutreffend ist das [X.] zunächst vom Wortlaut des § 1 Ziff. 2 [X.] („soweit sie der Unfallversicherung bei der [X.] unterliegen“) ausgegangen. Es hat weiter angenommen, der Wortlaut der Tarifregelung sei nicht eindeutig. Aus ihm ergebe sich nicht, ob die Regelung (allein) auf die unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 121 ff. [X.] [früher §§ 646 ff. [X.] und für die landwirtschaftliche Unfallversicherung §§ 776 ff. [X.]]) iVm. ihrer Satzung folgende materielle Zuständigkeit der [X.] und das sich daraus ergebende materielle Versicherungsverhältnis abstelle oder (auch) auf die nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das sich daraus ergebende formelle Versicherungsverhältnis (zur Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Versicherungsverhältnis [X.]SG 28. November 1961 - 2 [X.] 36/58 - zu II der Gründe, [X.] 15, 282).

Zutreffend ist weiter, dass der von den Tarifvertragsparteien verwendete [X.]egriff des „Unterliegens“ in den geltenden gesetzlichen [X.]estimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung zwar weder definiert noch verwendet wird. Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung spricht aber bereits gegen eine von der Systematik der Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung abweichende [X.]eschränkung allein auf die materielle Zuständigkeit der [X.]erufsgenossenschaft.

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „unterliegen“ in dem hier relevanten Kontext, „einer Sache unterworfen sein“ oder „von etwas bestimmt werden“ (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. [X.]d. 9 Stichwort „unterliegen“).

bb) Welcher [X.]erufsgenossenschaft der Unfallversicherung ein Unternehmen unterworfen ist, dh. welche [X.]erufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist, richtet sich zunächst nach den Vorschriften der §§ 121 bis 135 [X.] (früher §§ 646 ff. [X.], für die landwirtschaftlichen [X.]erufsgenossenschaften §§ 776 ff. [X.]). Jedes Unternehmen iSv. § 121 Abs. 1 [X.] ist kraft Gesetzes (§§ 121 ff. [X.]) einem Unfallversicherungsträger (§ 114 Abs. 1, § 116 f. [X.]) zugeordnet ([X.] in [X.]/[X.] jurisPK-[X.] 2. Aufl. § 136 [X.] Rn. 31; vgl. auch [X.]/[X.] Handbuch der Sozialversicherung [X.]d. 3/2 12. Aufl. § 136 [X.] Rn. 9); es „unterliegt“ damit der Unfallversicherung bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger.

cc) Darüber hinaus enthält das [X.] Verfahrensvorschriften, die die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger betreffen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt der Unfallversicherungsträger [X.]eginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen [X.]escheid (Verwaltungsakt) gegenüber dem Unternehmer fest (vgl. [X.] April 2009 - [X.] 2 [X.] - Rn. 23; 5. Februar 2008 - [X.] 2 [X.] - Rn. 14; zur Rechtsqualität des „[X.]“ als Verwaltungsakt 19. März 1991 - 2 [X.] 58/90 - mwN, [X.] 68, 217). Aus der Feststellung der sachlichen und örtlichen „Zuständigkeit“ erwächst zugleich die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsträger (vgl. [X.]SG 3. April 2014 - [X.] 2 [X.] - Rn. 18, [X.] 115, 256; 17. Mai 2011 - [X.] 2 U 18/10 R - Rn. 31, [X.] 108, 194). Aufgabe der Versicherungsträger bei der Vorbereitung und dem Erlass ihrer [X.]e nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es, die aus den gesetzlichen Regelungen folgende materielle Zuständigkeit und das daraus erwachsende materielle Versicherungsverhältnis einerseits und die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das daraus erwachsende formelle Versicherungsverhältnis andererseits möglichst vollkommen zur Deckung zu bringen (vgl. [X.]SG 28. November 1961 - 2 [X.] 36/58 - zu II der Gründe, [X.] 15, 282; zur früheren Aufnahme in ein Unternehmerverzeichnis nach § 664 Abs. 1 Satz 1 [X.] vgl. für die [X.] 17. Februar 1971 - 7/2 [X.] 74/68 - zu II der Gründe, [X.] 32, 218).

Weichen materielle und formelle Zuständigkeit dennoch voneinander ab, etwa weil die Zuständigkeitsfeststellung durch den Versicherungsträger von Anfang an unrichtig war oder nachträglich aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, genießt die formelle Zuständigkeit Vorrang (sog. Grundsatz des Vorrangs der „Katasterstetigkeit“ vor der „Katasterrichtigkeit“: [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 28, 69; [X.] in [X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2016 § 136 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] Stand 1. September 2016 § 136 [X.] Rn. 2 ff.; [X.]/[X.] UV-[X.] [X.]d. 3 4. Aufl. § 136 Rn. 16; zum „seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit“ [X.]SG 12. Dezember 1985 - 2 [X.] 57/84 -; grundlegend auch 28. November 1961 - 2 [X.] 36/58 - [X.] 15, 282). Der [X.] ist dann zwar rechtswidrig, aber wirksam (§ 39 Abs. 1 bis Abs. 3 SG[X.] X). Das Unternehmen „unterliegt“ - trotz abweichender materieller Rechtslage - der Unfallversicherung bei dem Unfallversicherungsträger, der seine Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] festgestellt hat (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]d. 3/2 § 136 [X.] Rn. 28; [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 69).

Der Unfallversicherungsträger ist in diesen Fällen allerdings nach § 136 Abs. 1 Satz 4 [X.] verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand herzustellen ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 4; vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 103), indem er das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft dem tatsächlich sachlich zuständigen Träger überweist, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 [X.]) oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich ändert (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.]). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen (Alt. 1), wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem [X.]escheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SG[X.] X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor (Alt. 2), wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (vgl. [X.] April 2009 - [X.] 2 [X.] - Rn. 23). Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 [X.] von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bi[X.]erigen [X.] gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig (§ 137 Abs. 1 Satz 1 [X.] [früher § 668 [X.]]).

Diese Regelungen sollen Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit), indem eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur in einem geordneten Verfahren und unter erschwerten [X.]edingungen wieder geändert werden kann ([X.]SG 5. September 2006 - [X.] 2 U 27/05 R - Rn. 14; vgl. auch [X.] April 2009 - [X.] 2 [X.] - Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 28; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 28).

dd) Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von dieser sozialversicherungsrechtlichen Systematik und dem ihr zugrundeliegenden Vorrangprinzip der „Katasterstetigkeit“ vor der „Katasterrichtigkeit“ abweichen wollten, indem der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ausschließlich von der materiellen Zuständigkeit der [X.] abhängt, und gerade die der Rechtssicherheit und Kontinuität dienenden weiteren gesetzlichen [X.]estimmungen außer [X.] bleiben sollten, lassen sich dem § 1 Ziff. 2 [X.] nicht entnehmen.

c) Vielmehr sprechen die bei der Tarifauslegung wichtigen Aspekte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (st. Rspr., z[X.] [X.] 25. August 2010 - 4 A[X.]R 104/08 - Rn. 35; 28. Januar 2009 - 4 A[X.]R 92/07 - Rn. 27 mwN, [X.]E 129, 238; vgl. zum Gesichtspunkt der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 65, [X.]E 150, 304; 22. März 2005 - 1 A[X.]R 64/03 - zu [X.] II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, [X.]E 114, 162), dafür, dass nach ihrem Willen dieses in §§ 136, 137 [X.] zum Ausdruck kommende Vorrangprinzip berücksichtigt und mit den Tarifregelungen umgesetzt werden sollte.

Angesichts der mannigfachen Abgrenzungsschwierigkeiten bei den den einzelnen [X.]erufsgenossenschaften zugewiesenen Gewerbezweigen (vgl. [X.]SG 28. November 1961 - 2 [X.] 36/58 - zu II der Gründe, [X.] 15, 282) und einer oft wenig transparenten Rechtslage hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit (so [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 3, § 121 [X.] Rn. 8 ff.) entspricht bei [X.]erücksichtigung des Sinn und Zwecks der Tarifregelung, für eine rechtsklare und handhabbare Geltungsbereichsbestimmung zu sorgen, ein vorrangiges Abstellen auf die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit eher dem in den Tarifregelungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien. Diese ist sowohl für den Arbeitgeber aufgrund des [X.]s nach § 136 Abs. 1 [X.] als auch für den Arbeitnehmer aufgrund der Unterrichtung über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durch das Unternehmen (§ 138 [X.] [früher § 660 [X.]]) ohne Weiteres erkennbar und auch im Falle eines Rechtsstreits leicht nachweisbar. Ein Abstellen auf die materiellen Vorschriften der §§ 121 ff. [X.] nebst den Satzungen der [X.]erufsgenossenschaften führte hingegen - wie im Übrigen die umfänglichen Prüfungen des [X.] im Entscheidungsfall zeigen - nicht nur zu einer Verdopplung des Prüfungsaufwands, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten bei der Geltung des Tarifvertrags.

d) Auch wird das Interesse an einer kontinuierlichen Geltung des Tarifvertrags nur durch ein vorrangiges Abstellen auf die formelle Zuständigkeit ausreichend geschützt.

aa) Durch die einschränkende Regelung („soweit sie der Unfallversicherung bei der [X.] unterliegen“) soll - was auch das [X.] erkannt hat - sichergestellt werden, dass nicht jeder fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend die in § 1 Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 [X.] aufgeführten Arbeiten verrichtende [X.]etrieb eines Unternehmens oder gar jede selbständige [X.]etriebsabteilung iSd. § 1 [X.] dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt, sondern nur solche Einheiten, die zudem den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bilden und ihm sein Gepräge geben. Nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] (früher § 647 Abs. 1 [X.] [für die landwirtschaftlichen [X.]erufsgenossenschaften iVm. § 791 [X.]]) sollen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt („Hauptunternehmen“) fachlich zuständig ist ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 131 [X.] Rn. 12 mwN zur Rspr. des [X.]SG; vgl. auch [X.]SG 7. November 2000 - [X.] 2 U 42/99 R -).

bb) Eine Verschiebung des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Unternehmens kann danach dazu führen, dass sich die materielle Zuständigkeit des [X.] ändert und der [X.]etrieb oder die [X.]etriebsabteilung - sogar bei unveränderter Tätigkeit - unter den fachlichen Geltungsbereich des [X.] und damit auch des [X.] [X.] fällt bzw. nicht mehr fällt. Durch § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm. Abs. 2 Satz 2 [X.] wird im Interesse der Kontinuität der Zuständigkeit eines [X.] sichergestellt, dass nicht jede auch nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem Wechsel der Zuständigkeit führt, sondern nur solche, durch die das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.]). Ein vergleichbares Interesse an Kontinuität haben die Tarifvertragsparteien in [X.]ezug auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrags (vgl. zum Interesse an der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines [X.]etriebs aus dem bi[X.]erigen Wirtschaftszweig [X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 65, [X.]E 150, 304; 22. März 2005 - 1 A[X.]R 64/03 - zu [X.] II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, [X.]E 114, 162).

e) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der [X.]estimmung. Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, der Zweck der Einschränkung des Geltungsbereichs, die Einbeziehung nur solcher [X.]etriebe oder [X.] in den fachlichen Geltungsbereich, die den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bilden und ihm sein Gepräge geben, könne „nur“ erreicht werden, wenn auf die materielle Zuständigkeit der [X.] abgestellt werde.

aa) Wie bereits ausgeführt, ist es die Aufgabe der Versicherungsträger, ihre Zuständigkeit entsprechend der materiellen Regelungen festzustellen und anfänglich oder ggf. nachträglich durch Überweisung die materielle Zuständigkeit und das daraus erwachsende materielle Versicherungsverhältnis und die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das daraus erwachsende formelle Versicherungsverhältnis möglichst vollkommen zur Deckung zu bringen (vgl. [X.]SG 28. November 1961 - 2 [X.] 36/58 - zu II der Gründe, [X.] 15, 282). Normalerweise wird also das formelle Versicherungsverhältnis dem materiellen Versicherungsverhältnis entsprechen. Hiervon ist auch das [X.] ausgegangen.

bb) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Unfallversicherungsträger die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, ihre Zuständigkeit für das Unternehmen festzustellen und ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 [X.] das Unternehmen an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu überweisen, nicht oder nur unzureichend nachkommen und die Tarifvertragsparteien daher die [X.]eurteilung, ob ein [X.]etrieb der Unfallversicherung bei der [X.] unterliegt, den Arbeitsvertragsparteien bzw. im Streitfall den an den [X.]eibringungsgrundsatz gebundenen Arbeitsgerichten überlassen wollten statt den sachnäheren [X.]erufsgenossenschaften, die von Amts wegen das Sozialverwaltungsverfahren zwecks Ermittlung ihrer Zuständigkeit durchführen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 192 [X.] Rn. 4; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 13) und dabei regelmäßig Ermittlungen beim Unternehmen vornehmen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 136 [X.] Rn. 65).

cc) Allein die Möglichkeit, dass die von der [X.]erufsgenossenschaft festgestellte Zuständigkeit im Einzelfall nicht der materiell zutreffenden Zuständigkeit entspricht, rechtfertigt de[X.]alb nicht den Schluss, die Tarifvertragsparteien hätten ausschließlich auf die materielle Zuständigkeit abstellen wollen. Selbst wenn damit im Ergebnis [X.]etriebe oder selbständige [X.], die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend die in § 1 Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 [X.] aufgeführten Arbeiten ausführen, aus dem Geltungsbereich herausfallen, obgleich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, dem sie angehören, objektiv im [X.]ereich des Garten- und Landschaftsbaus liegt, erscheint es gleichwohl nahezuliegen, dass die Tarifvertragsparteien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Praktikabilität den Vorrang gegenüber einer richtigen Zuordnung im Einzelfall eingeräumt haben.

dd) Ebenso wenig spricht gegen ein vorrangiges Abstellen auf die formelle Zuständigkeit, dass es einem Unternehmen (theoretisch) möglich ist, durch falsche Angaben gegenüber dem Unfallversicherungsträger eine unzutreffende Feststellung der Zuständigkeit zu bewirken und sich dadurch (zeitweise) dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zu entziehen, ohne dass die Tarifvertragsparteien oder die Arbeitnehmer einen rechtswidrigen [X.] gerichtlich angreifen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dieses (geringe) Risiko aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Praktikabilität in Kauf genommen haben. Der Gefahr, dass ein Unternehmer seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 192 [X.] (früher §§ 661, 666, 795, 796, 797, 853 [X.]) verletzt, wird bereits dadurch ausreichend begegnet, dass dies nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 3 [X.] (früher §§ 773, 834 [X.]) mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist es Aufgabe des formell zuständigen [X.], das Überweisungsverfahren nach § 136 Abs. 1 Satz 4 [X.] einzuleiten, wenn er von seiner unzutreffenden Zuständigkeitsfeststellung Kenntnis erlangt. Abgesehen davon bestünde auch bei einer Anknüpfung allein an die materielle Zuständigkeit die Gefahr, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund von falschem oder auch nur unsubstantiiertem Sachvortrag einer Partei oder im Falle einer non-liquet-Situation die gerichtliche [X.]ewertung der materiellen Zuständigkeit der [X.] von der objektiven Rechtslage abweichen könnte.

f) Schließlich lässt sich auch aus der Tarifgeschichte - soweit diese hier überhaupt berücksichtigt werden kann (zu grundsätzlichen [X.]edenken hinsichtlich der [X.]erücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 184) - kein anderes Auslegungsergebnis begründen. Zwar hat das [X.] zutreffend erkannt, dass die Regelung des fachlichen Geltungsbereichs des [X.] hinsichtlich der Einschränkung („soweit sie der Unfallversicherung bei der [X.] unterliegen“) seit Jahrzehnten unverändert geblieben ist ([X.]. schon [X.] idF vom 7. April 1981; [X.]. auch [X.]undesrahmen-Tarifvertrag für Landschaftsgärtner vom 2. März 1971) und von den Tarifvertragsparteien noch unter der Geltung der [X.] vereinbart wurde. Auch hat das [X.] weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass der [X.]egriff „unterliegen“, der in den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Regelungen des [X.] zur Unfallversicherung nicht vorkommt, im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung in § 643 [X.] und auch in § 655 [X.] verwendet wurde und auf die materielle Zuordnung abstellte. Allerdings hat der Normgeber der [X.] diesen [X.]egriff erkennbar nicht abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. Es handelt sich nicht um einen feststehenden, rechtstechnisch geprägten (Fach-)[X.]egriff mit geläufiger [X.]edeutung, bei dem grundsätzlich zunächst davon ausgegangen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien ihn iSd. gebräuchlichen [X.]edeutung verstehen (vgl. etwa [X.] 28. Juni 1994 - 1 A[X.]R 59/93 - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.]E 77, 165; 25. November 1992 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien diesen [X.]egriff auch nicht mit einer vermeintlich spezifisch sozialversicherungsrechtlichen [X.]edeutung verwenden wollten, spricht ein Vergleich mit der Regelung in § 1 Ziff. 2 [X.] [X.], in dem der [X.]egriff des Unterliegens (ebenfalls) iSd. allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet wird. Abgesehen davon regelte § 643 [X.] auch nicht die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger, sondern lediglich das Verhältnis der allgemeinen Unfallversicherung zu der (besonderen) landwirtschaftlichen und der See-Unfallversicherung.

g) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine vorrangig an die formelle Zuständigkeit anknüpfende Auslegung könne zu einer Überschreitung der Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands führen.

aa) Nach § 7 Ziff. 2 [X.]uchst. f der Satzung des [X.]undesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. liegt die (regionale) Tarifhoheit bei den Landesverbänden. Nach § 2 der vom Kläger beigebrachten Satzung des Fachverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau [X.]erlin und [X.]randenburg e.V., der Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband und Tarifvertragspartner iSd. Tarifvertragsgesetzes (Abs. 5) ist, ist dessen Aufgabe die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (Abs. 1). Nach § 4 Abs. 1 der Satzung des Fachverbands kann ordentliches Mitglied jede juristische oder natürliche Person werden, die Inhaber eines [X.]etriebs des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus ist, wobei als [X.]etrieb auch [X.] gelten, in denen ausschließlich oder überwiegend Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus ausgeführt werden.

bb) In den Grenzen dieser Zuständigkeit hält sich die Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs des [X.], indem sie daran anknüpft, dass die in den Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 genannten Arbeiten in den [X.]etrieben oder selbständigen [X.] ausgeführt werden. Da die Regelung „soweit sie der Unfallversicherung bei der [X.] unterliegen“ den so bestimmten fachlichen Geltungsbereich einschränkt, kann sie nicht zu einer Überschreitung der Tarifzuständigkeit führen.

cc) Dass der Geltungsbereich des Tarifvertrags aufgrund der Einschränkungen nicht alle Mitglieder der Mitgliedsverbände des tarifschließenden Arbeitgeberverbands erfasst, ist aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet ([X.] 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 63 mwN, [X.]E 150, 304), zulässig.

II. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger sie auf Schadensersatzansprüche stützt. Es sind weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, durch welches vertragswidrige oder rechtswidrige und schuldhafte Verhalten die [X.]eklagte bei ihm einen Schaden verursacht haben soll.

1. Soweit sich der Kläger zur [X.]egründung von Schadensersatzansprüchen darauf beruft, die [X.]eklagte habe den [X.] nicht angewandt und damit ihre Pflicht aus § 7 der Satzung des Fachverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau [X.]erlin und [X.]randenburg e.V. verletzt, liegt darin schon de[X.]alb kein vertrags- oder rechtswidriges Verhalten, weil der [X.]etrieb, in dem der Kläger tätig ist, nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Zudem fehlt es an einem Vortrag dazu, welche [X.]eschlüsse des Fachverbands die [X.]eklagte pflichtwidrig nicht anerkannt bzw. entsprechend welcher [X.]eschlüsse sie sich nicht verhalten habe.

2. Auch soweit der Kläger behauptet hat, die [X.]eklagte habe sich bei der unzutreffenden [X.]erufsgenossenschaft angemeldet, um [X.] nicht zahlen zu müssen, kommen vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 [X.]G[X.]) schon de[X.]alb nicht in [X.]etracht, weil die Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 192 [X.] keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger darstellen.

3. Deliktische Ansprüche (hier allein in [X.]etracht kommend § 823 Abs. 2 und § 826 [X.]G[X.]) scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger ein schuldhaftes Verhalten der [X.]eklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Er hat schon nicht dargetan, wann die [X.]eklagte bewusst welche (falschen) Mitteilungen oder Auskünfte nach § 192 [X.] gemacht haben soll, die zu einer unzutreffenden Feststellung der Zuständigkeit der [X.] nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] geführt haben.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Lippok    

        

    Krüger    

                 

Meta

4 AZR 322/14

07.12.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 21. Februar 2013, Az: 42 Ca 14164/12, Urteil

§ 1 TVG, § 136 Abs 1 S 1 SGB 7, § 136 Abs 1 S 4 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2016, Az. 4 AZR 322/14 (REWIS RS 2016, 1274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1274

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