Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2015, Az. III S 12/15

3. Senat | REWIS RS 2015, 8977

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Gegenstand

(Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Zweck des Bestimmungsverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO - Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit - Keine Bindung an einen auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruhenden Verweisungsbeschluss - Sachlicher Anwendungsbereich von § 26 AO)


Leitsatz

1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird .

2. NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt .

Tenor

Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. [X.]er Antragsteller verlegte Ende 2001 seinen Wohnsitz von [[X.].] nach [[X.].] Seinen in [[X.].] betriebenen Gewerbebetrieb meldete er zum 31. [X.]ezember 2001 ab. In der Folgezeit wurde er in diesem Betrieb u.a. als Angestellter der späteren Betriebsinhaber tätig, die den Betrieb jeweils unter ihrer Wohnsitzadresse angemeldet hatten. [X.] meldete der Antragsteller den Betrieb unter seiner Wohnsitzadresse in [X.] an.

2

Für die Jahre 2001 bis 2008 veranlagte das Finanzamt [X.] den Antragsteller zur Einkommensteuer. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller den Gewerbebetrieb weiterhin als Einzelunternehmer betrieben habe und die nachfolgenden Betriebsinhaber nur "Strohmänner" gewesen seien. Es erließ u.a. [X.], [X.] und [X.] zur Gewerbesteuer für die Jahre 2001 bis 2008. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieser Bescheide. [X.]ies lehnte das neu gegründete Finanzamt [X.] (FA [X.]) mit Bescheid vom 14. Februar 2013 ab.

3

[X.]araufhin beantragte der Antragsteller beim [X.] ([X.]) mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013 u.a., die Gewerbesteuermessbeträge und Gewerbesteuer für die Jahre 2001 bis 2008 von der Vollziehung auszusetzen. Als Antragsgegner bezeichnete er das FA [X.]. [X.]araufhin erfasste das [X.] ein AdV-Verfahren wegen Gewerbesteuermessbeträge, Gewerbesteuer und [X.]insen zur Gewerbesteuer 2001 bis 2008 ([X.]. 3 V 20/13 (4)). [X.]aneben waren bei anderen Senaten des [X.] noch zwei weitere AdV-Verfahren des Antragstellers wegen der Einkommen- ([X.]. 1 V 33/13 (5)) und Umsatzsteuer ([X.]. 2 V 36/13 (5)) anhängig.

4

Im Juli 2013 verlegte der Antragsteller seinen Wohnsitz und den Sitz seines Betriebs in die Gemeinde [X.] in [X.], die zum Bezirk des Finanzamts E ([X.]) gehört. [X.]araufhin übernahm das [X.] die [X.]uständigkeit für die Besteuerung des Antragstellers in Sachen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag.

5

Mit jeweils gesondertem Beschluss vom 17. Oktober 2013 erklärte sich das [X.] für die drei genannten AdV-Verfahren unzuständig und verwies diese Verfahren an das [X.] ([X.]). [X.]as [X.] entschied mit Beschlüssen vom 3. Februar 2014 und vom 17. November 2014 über die AdV-Anträge wegen Umsatz- und Einkommensteuer.

6

Mit Schreiben vom 13. November 2014 forderte das [X.] das [X.] auf, seinen Verweisungsbeschluss für das AdV-Verfahren wegen Gewerbesteuermessbeträge, Gewerbesteuer und [X.]insen zur Gewerbesteuer 2001 bis 2008 zu überprüfen und aufzuheben. In diesem Schreiben führte das [X.] u.a. aus, die Beteiligten seien --anders als in den AdV-Verfahren wegen Einkommen- und Umsatzsteuer-- vor der Verweisung nicht gehört worden. [X.]as [X.] äußerte sich zu diesem Schreiben nicht.

7

Nachdem das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 die Einsprüche des Antragstellers gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2008, die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2008 und die [X.] 2001 bis 2008 als unbegründet zurückgewiesen und der Antragsteller hiergegen beim [X.] Klage erhoben hatte, entschied das [X.] mit Beschluss vom 20. Januar 2015 auch über die Aussetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2001 bis 2008.

8

Mit Beschluss vom 3. März 2015 hat sich das [X.] für das verbliebene AdV-Verfahren wegen Gewerbesteuer 2001 bis 2008 nebst [X.]insen für unzuständig erklärt und den [X.] ([X.]) angerufen, um das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 hat der Antragsteller gegenüber dem [X.] erklärt, dass er seinen [X.] in dieser Sache zurücknimmt.

Entscheidungsgründe

9

[X.] [X.] ist zulässig. Sie führt zur Bestimmung des [X.] als dem in der Sache zuständigen Gericht.

1. Die Bestimmung des zuständigen [X.] durch den [X.] ist gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) dann zulässig, wenn verschiedene [X.], von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das [X.] hat sich in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2013 u.a. für das AdV-Verfahren wegen Gewerbesteuer 2001 bis 2008 nebst Zinsen für unzuständig erklärt. Ebenso hat sich das [X.] N mit Beschluss vom 3. März 2015 für dieses AdV-Verfahren für unzuständig erklärt. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 70 Satz 2 [X.]O i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--). Zudem ist eines der beiden [X.] für den Rechtsstreit zuständig.

b) Das Bestimmungsverfahren nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2015 gegenüber dem [X.] N die Rücknahme seines [X.] erklärt hat oder deshalb, weil für die Durchführung dieses Verfahrens ggf. kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das Bestimmungsverfahren dient allein dazu, die Zuständigkeit eines erkennenden Gerichts für ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Verfahren zu begründen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 39 [X.]O Rz 133; Beschluss des [X.] vom 31. Januar 1996 1Z AR 5/96, [X.] 1996, 14, unter [X.]), das dann seinerseits alle prozessualen und materiellen Voraussetzungen des gerichtlichen Verfahrens prüft (vgl. Beschluss des [X.] vom 12. Februar 1987 I [X.] 650/86, Neue Juristische [X.] 1987, 757; [X.] in [X.], § 39 [X.]O Rz 151).

Das hier verbliebene AdV-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Rücknahme eines [X.] führt zwar dazu, dass das Verfahren als nicht anhängig gewesen gilt ([X.] in [X.], § 69 [X.]O Rz 937); insoweit besitzt der vom zuständigen Gericht zu erlassende Einstellungsbeschluss (§ 72 Abs. 2 Satz 2 [X.]O analog) nur deklaratorische Bedeutung. Allerdings kommt diese verfahrensbeendende Wirkung nur einer wirksamen Rücknahmeerklärung zu. Insbesondere diese Prüfung bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten.

Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, dass dem verbliebenen AdV-Verfahren ggf. das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlen könnte, weil die [X.] im Verhältnis zu den [X.] und die Zinsbescheide im Verhältnis zu den betreffenden Steuerbescheiden Folgebescheide sind (vgl. [X.]-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, [X.]/NV 1998, 1520, unter 1.; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]O Rz 36). Auch diese Prüfung ist, sollte es hierauf noch ankommen, vom zuständigen Gericht vorzunehmen.

2. Für die Entscheidung über das verbliebene AdV-Verfahren ist das [X.] örtlich zuständig.

a) Grundsätzlich ist ein Beschluss, durch den der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, gemäß § 70 Satz 2 [X.]O i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluss gebunden ist und auch dem [X.] in einem solchen Fall eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches [X.] tatsächlich zuständig ist. Diesem Beschluss kommt jedoch insbesondere dann keine Bindungswirkung zu, wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (vgl. [X.]-Beschluss vom 27. Januar 2009 [X.], [X.]/NV 2009, 780, unter [X.]2.a).

So verhält es sich hier. Das [X.] hat den Rechtsstreit an das [X.] N verwiesen, ohne zuvor die Verfahrensbeteiligten hierzu anzuhören. Den dem Senat vorliegenden Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das [X.] den Beteiligten des verbliebenen [X.] Gelegenheit gegeben hat, zu der beabsichtigten Verweisung Stellung zu nehmen. Dass das [X.] den Beteiligten in den anderen AdV-Verfahren wegen Einkommen- und Umsatzsteuer vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt hat, ändert hieran nichts; nach § 70 Satz 2 [X.]O i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat die Anhörung für jedes zu verweisende Verfahren zu erfolgen.

b) Die somit dem Senat eröffnete Überprüfungsmöglichkeit führt zu dem Ergebnis, dass das [X.] örtlich zuständig ist.

aa) Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung an ([X.] in [X.], § 38 [X.]O Rz 45).

Danach ist das [X.] örtlich zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sich die örtliche Zuständigkeit im AdV-Verfahren nach § 38 Abs. 1 [X.]O analog (so Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 38 Rz 2; [X.] in [X.], § 38 [X.]O Rz 12; so wohl auch [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 38 [X.]O Rz 1) oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]O (so [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, § 38 Rz 1a; so wohl auch von [X.] in [X.], [X.]O § 38 Rz 3) beurteilt (dies ebenso offen lassend [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2009, 780, unter [X.]2.b bb).

Geht man von einer analogen Anwendung des § 38 Abs. 1 [X.]O aus, ist das [X.] örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche sich der Antrag richtet, ihren Sitz hat. Da der Antragsteller seinen [X.] gegen das [X.] gerichtet hat und dieses seinen Sitz offensichtlich im Bezirk des [X.] hat, wäre hiernach das [X.] zuständig. Wendet man hingegen § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]O an, ist örtlich zuständig das Gericht der Hauptsache. Wird der gerichtliche [X.] --wie hier-- vor der Klageerhebung eingereicht, ist Gericht der Hauptsache dasjenige, das über die zugrundeliegende Klage zu entscheiden hätte (vgl. [X.] in [X.], [X.]O § 69 Rz 247). Dies wäre hier im Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls das [X.] gewesen.

bb) Nach § 70 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit des [X.] durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (sog. perpetuatio fori; vgl. [X.]-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, [X.]E 209, 9, [X.], 575, unter [X.]; Senatsbeschluss vom 26. November 2009 III B 10/08, [X.]/NV 2010, 658, Rz 11; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 70 [X.]O Rz 4). Das [X.] wäre daher --vorbehaltlich der Ausführungen unter [X.] selbst dann zuständig geblieben, wenn das [X.] infolge einer Änderung der hierfür maßgeblichen Umstände für die Gewerbesteuer 2001 bis 2008 nebst Zinsen zuständig geworden wäre.

Abgesehen davon ist die diesbezügliche Zuständigkeit beim [X.] verblieben. Die Zuständigkeit des [X.] ergab sich aus § 22 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]), weil [X.] die Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nicht nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden übertragen hat, sondern dort die [X.] zuständig sind (vgl. § 2 des [X.] Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962, [X.] 1962, 139; Schmieszek in [X.], [X.] § 22 Rz 20 f.). Danach ist das [X.] zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]) bzw. für den Fall, dass die hebeberechtigte Gemeinde zu mehreren Finanzamtsbezirken gehört, das Betriebsfinanzamt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Diese Zuständigkeit ist nicht nach § 26 [X.] auf eine andere Finanzbehörde übergegangen. § 26 [X.] gilt für den Übergang der örtlichen Zuständigkeit zwischen Finanzbehörden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände, nicht aber für den Fall, dass sich die sachliche Zuständigkeit ändert (so im Ergebnis auch [X.] in [X.], § 26 [X.] Rz 12; Schmieszek in [X.], [X.] § 22 Rz 20 f.; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 26 [X.] Rz 2; [X.]/[X.], Abgabenordnung, 3. Aufl., § 16 Rz 12, § 26 Rz 7). Sollte daher der Antragsteller im Zuge seines Wechsels nach [X.] auch seinen Betrieb (Betriebsstätte) in eine andere Gemeinde in [X.] verlegt haben, wäre die Zuständigkeit für die Gewerbesteuer (gebietsgebundene Steuer) auf die in [X.] belegene hebeberechtigte Gemeinde übergegangen (vgl. § 1 des [X.] auf die hebeberechtigten Gemeinden vom 22. Dezember 1981, [X.], 423). Damit hätte sich --unabhängig davon, ob es überhaupt eine verbandsmäßige Zuständigkeit gibt (vgl. dazu [X.] in [X.], Vor §§ 16-29 [X.] Rz [X.] jedenfalls auch die sachliche Zuständigkeit geändert.

Im Übrigen ist im Streitfall kein Zuständigkeitswechsel für die bereits abgelaufenen Erhebungszeiträume 2001 bis 2008 eingetreten. Für stehende Gewerbebetriebe legt § 4 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) als hebeberechtigte Gemeinde diejenige fest, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung dieses Gewerbes unterhalten wird (sog. gebietsgebundene Steuer; Selder in Glanegger/Güroff, [X.], 8. Aufl., § 4 Rz 1; [X.]/[X.], § 4 [X.] Rz 5). Zudem ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass diese [X.] nicht dadurch entfällt, dass die Betriebsstätte nach Ablauf des [X.] in eine andere Gemeinde verlegt wird.

Nach alledem ist das [X.] für die Gewerbesteuer 2001 bis 2008 nebst Zinsen zuständig geblieben.

cc) Die Ausführungen des [X.] in seinem Verweisungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Ausführungen betreffen ebenso wie der dort zitierte Beschluss des [X.] Münster vom 9. Juli 2009  5 V 902/09 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1663) nicht die Frage, welches [X.] in einem AdV-Verfahren örtlich zuständig ist, sondern die Frage, welches [X.] in einem gerichtlichen AdV-Verfahren der richtige Antragsgegner und damit passivlegitimiert ist.

dd) Die einmal begründete örtliche Gerichtszuständigkeit besteht allerdings nur fort, solange keine Änderung des Streitgegenstands des betreffenden Verfahrens eintritt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 209, 9, [X.], 575, unter [X.]; [X.] in [X.], § 70 [X.]O Rz 13). Im Streitfall ergibt sich aber auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere Gerichtszuständigkeit.

Eine zu einem gerichtlichen Zuständigkeitswechsel führende Änderung des Streitgegenstandes nimmt der [X.] insbesondere dann an, wenn während des gerichtlichen Verfahrens von einem anderen als dem bisher beklagten [X.] ein Änderungsbescheid erlassen wird, der nach § 68 [X.]O Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird ([X.]-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, [X.]E 207, 511, [X.], 101, unter [X.]). Im Streitfall ist aber weder vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, dass ein solcher Fall eingetreten ist.

Ebenso ist weder vorgetragen noch sonst aus den dem Senat vorliegenden Akten erkennbar, dass der Antragsteller seinen Antrag in dem verbliebenen AdV-Verfahren auf das [X.] als Antragsgegner umgestellt und hierdurch eine Änderung des Streitgegenstandes vorgenommen hat. Insbesondere ist eine derartige Antragsänderung nicht schon darin zu sehen, dass der Antragsteller in seiner Antragsrücknahme vom 25. März 2015 den Rechtsstreit unter Nennung des [X.] bezeichnet hat. Dies deutet vielmehr auf eine bloße Wiederholung der im Verweisungsbeschluss des [X.] vom 17. Oktober 2013 genannten Verfahrensbeteiligten hin.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2009, 780, unter [X.]3.).

Meta

III S 12/15

29.06.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

§ 38 Abs 1 FGO, § 39 Abs 1 Nr 4 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 70 FGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 22 Abs 2 AO, § 26 AO, Art 108 Abs 4 S 2 GG, § 4 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 28 Abs 1 S 2 GewStG 2002, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2015, Az. III S 12/15 (REWIS RS 2015, 8977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8977

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8 ZB 18.1444

13 K 3144/15

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