(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
(2) 1Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. 2Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
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