Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2004, Az. 2 ARs 445/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 117

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 17. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

[X.].: 3541 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 220 Js 2434/04 Jug Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 3541 [X.].3 jug Ds [X.] [X.].: 4110 E - 24/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 17. Dezember 2004 beschlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben. 2. Das [X.] bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des [X.] vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat: "Eine Abgabe der Sache an das [X.] nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zustän-digkeitsbereich des [X.] verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des [X.] erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 [X.] nicht mehr zu begründen. Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ver-anlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende - 3 - Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen." [X.] Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 ARs 445/04

17.12.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2004, Az. 2 ARs 445/04 (REWIS RS 2004, 117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 117

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.