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PDF anzeigen [X.][X.]/04 vom 17. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
[X.].: 3541 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 220 Js 2434/04 Jug Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 3541 [X.].3 jug Ds [X.] [X.].: 4110 E - 24/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 17. Dezember 2004 beschlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben. 2. Das [X.] bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des [X.] vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat: "Eine Abgabe der Sache an das [X.] nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zustän-digkeitsbereich des [X.] verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des [X.] erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 [X.] nicht mehr zu begründen. Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ver-anlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende - 3 - Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen." [X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
17.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2004, Az. 2 ARs 445/04 (REWIS RS 2004, 117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 117
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