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PDF anzeigen[X.]/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.].: 130 Js 2651/04 Staatsanwaltschaft Darmstadt [X.].: 3311 Js 013396/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 53 [X.] - 130 Js 24301/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. September 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 20. April 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-che weiter zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits vor der im August 2005 erfolgten Anklageerhebung ([X.]. 81 d.A.) den [X.] nach [X.] im November 2004 vorge-nommen hatte ([X.]. 87 d.A.; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; [X.] JGG 11. Aufl. § 42 Rdn. 19 m.w.N. aus der [X.].). 2 Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil hierfür die erforderlichen wichtigen Gründe der Zweckmäßigkeit nicht vorliegen. Das Wohnsitzgericht war, anders als das abgebende Gericht, mit der Sache bisher nicht befasst. Zudem wohnen fast alle in der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Gerichts ([X.]. 82 d.A.)." 3 - 3 - Dem tritt der Senat bei. 4 [X.] Saan Otten Rothfuß Fischer Appl
Meta
07.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 ARs 317/06 (REWIS RS 2006, 1942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1942
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