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PDF anzeigen [X.]/04 2 [X.]/04 vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen [X.].: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft [X.].: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. [X.].: - 9 - 595/03 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Mai 2004 beschlossen: Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben. Das [X.] ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: "Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] hätte vor-ausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat ([X.]St 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall. Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ve-ranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Das [X.] ist mit der Sache vertraut und hat in [X.] bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die An-geklagte nicht erschienen ist ([X.], 83). Auch der im Verfahren gegen [X.] 3 - wachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. [X.] bei Böhm NStZ 1992, 529; bei [X.] NStZ 1994, 230)." [X.] Bode
Otten
Roggenbuck
Meta
21.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 ARs 175/04 (REWIS RS 2004, 3062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3062
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