Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2005, Az. 2 ARs 471/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5357

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[X.] vom 21. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Erschleichens von Leistungen

[X.].: 8006 Js 010282/04 jug. Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 8006 Js 10282/04 jug. 12 Ds Amtsgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Januar 2005 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.

Gründe: Der [X.] hat folgendes ausgeführt: "Nach Aktenlage (vgl. [X.] 12) unterhielt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage vom 29. April 2004 in [X.]
, [X.]. [X.] einen Nebenwohnsitz. Nach der Erhebung der Anklage und der bereits am 28. Mai 2004 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. [X.] 10) wurde der Angeklagte am 5. Juli 2004 aus [X.] abgemeldet; sein Hauptwohnsitz wird nunmehr mit [X.]angegeben (vgl. [X.] 16), so dass davon auszugehen ist, dass er dort und damit im Bezirk des Amtsgerichts [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweise darauf, dass das bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage der Fall gewesen sein könnte, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfah-rensabgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] nach § 42 Abs. 3 JGG vor, weil der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt hat. Die Verfahrensabgabe an dieses Gericht ist auch deshalb zweckmäßig, weil der einzige in der Anklageschrift genannte Zeuge in M. wohnhaft ist und damit einen kürzeren Anreiseweg zum Amtsgericht [X.] als zum Amtsgericht [X.] hat. - 3 - Dem schließt sich der Senat an. [X.] Bode

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 ARs 471/04

21.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2005, Az. 2 ARs 471/04 (REWIS RS 2005, 5357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5357

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