Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2020, Az. 6 AZR 15/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 422

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Gegenstand

Feuerwehr - Arbeitszeitreduzierung - Feiertag - Gleichbehandlung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2018 - 17 [X.] 652/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten noch über die Gutschrift von 96 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des [X.] infolge einer Sollstundenreduzierung für dienstplanmäßig freie Feiertage.

2

[X.]er Kläger ist seit 1. November 2006 bei der beklagten Stadt als Leitstellendisponent bei der Feuerwehr beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst ([X.]) für die Verwaltung und diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung ([X.]-V).

3

[X.]er [X.]ienst der Feuerwehr wird bei der [X.] durchgehend an sieben Tagen in der Woche und damit auch an gesetzlichen Feiertagen geleistet. [X.]as [X.] sieht einen rollierenden 48-Stunden-[X.]ienst vor, der in [X.]oppelschichten mit zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden [X.] und in [X.] von zwölf Stunden durchzuführen ist. [X.]er Kläger arbeitet jeweils von 06:45 Uhr bis 06:45 Uhr des Folgetages. [X.]ie Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto.

4

[X.]er [X.]-V in der Fassung vom 24. November 2016 bestimmt auszugsweise in der für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst Beschäftigte geltenden Anlage [X.] Abschnitt [X.].2, die § 46 [X.] Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) - im Bereich der [X.] entspricht:

        

„Zu Abschnitt II. Arbeitszeit und zu Abschnitt III. Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

        

Nr. 2:

        

(1) 1[X.]ie §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. ...“

5

[X.]as Beamtengesetz für das [X.] ([X.]) idF vom 11. Januar 2016 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]ieses Gesetz gilt … für die Beamten des [X.], der Gemeinden und Gemeindeverbände …, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 76   

        

Arbeitszeit

        

(1)     

1[X.]ie [X.]regierung wird ermächtigt, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln. 2[X.]ie für das öffentliche [X.]ienstrecht der Polizei, der Feuerwehr und des Justizvollzugs zuständigen Mitglieder der [X.]regierung werden ermächtigt, die Arbeitszeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie die des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes in einer Rechtsverordnung zu regeln. …

        

§ 117 

        

Beamte des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes

        

(1)     

1Für die Beamten des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes gelten …“

6

[X.]ie Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des [X.], des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes und des Justizvollzugsdienstes des [X.] Brandenburg ([X.] Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - [X.]) vom 16. September 2009 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]iese Verordnung gilt für die in den §§ 109, 117 und 118 des [X.]beamtengesetzes genannten Beamten.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

        

…       

        
        

(2)     

[X.]ie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die [X.] Zeiten gemäß § 4 und für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Arbeitstage

        

(1)     

Als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. …

        

(2)     

Soweit es dienstlich zwingend erforderlich ist, kann der Leiter der [X.]ienststelle oder der von ihm Beauftragte [X.]ienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen [X.] Zeiten anordnen. [X.]ie an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.

        

…       

        
        

Unterabschnitt 2

        

Beamte des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes

        

§ 21   

        

Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit

        

(1)     

Abweichend von § 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 sind alle Wochentage Arbeitstage.

        

…       

        
        

§ 22   

        

Arbeitszeit in den Leitstellen

                 
        

(1)     

[X.]ie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn Stunden pro [X.]ienstschicht. Sie kann auf mehr als 40 Stunden und die [X.]auer einer [X.]ienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des [X.]ienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Bereitschaft geleistet wird. …

        

(2)     

[X.]er [X.]ienst in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu leisten. [X.]ie unmittelbare [X.]ienstaufnahme ist sicherzustellen.“

7

Bei der [X.] bestehen außerdem eine „[X.]ienstvereinbarung über die [X.]urchführung der flexiblen Arbeitszeit (Gleitzeit) …“ (im Folgenden [X.]V-Gleitzeit) sowie eine für die Mitarbeitenden des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes im Fachbereich Feuerwehr, die im Einsatzdienst tätig sind, geltende Zusatzvereinbarung zur [X.]V-Gleitzeit (im Folgenden ZV-Gleitzeit).

8

[X.]ie Beklagte reduzierte bis zum 31. [X.]ezember 2016 die Sollwochenarbeitszeit des [X.] für jeden gesetzlichen Feiertag. Seit dem 1. Januar 2017 nimmt sie einen Abzug nur noch für gesetzliche Feiertage vor, an denen der Kläger zum [X.]ienst eingeteilt ist. [X.] war der Kläger an den gesetzlichen Feiertagen 17. April, 1. Mai, 25. Mai, 4. Juni, 3. Oktober, 31. Oktober, 25. und 26. [X.]ezember nicht zum [X.]ienst eingeplant. [X.]ie Sollwochenarbeitszeit wurde daher für diese Tage nicht ermäßigt.

9

[X.]er Kläger ist zuletzt der Ansicht gewesen, dass die Beklagte für die noch benannten acht gesetzlichen Feiertage im Jahr 2017, an denen er nicht zum [X.]ienst eingeplant war, die Sollarbeitszeit um je zwölf Stunden zu reduzieren habe. [X.]as folge aus § 3 Abs. 2 [X.], der aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 seines Arbeitsvertrags iVm. der in Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]-V angeordneten Geltung der beamtenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sei. [X.]urch den Wortlaut dieser Norm habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sollstundenreduzierung nicht davon abhängen solle, dass der Arbeitnehmer feiertagsbedingt nicht arbeiten müsse. Auch wenn die Arbeitspflicht unabhängig von dem Feiertag bereits aus anderen Gründen entfalle, beispielsweise weil der Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei habe, sei die Sollarbeitszeit zu reduzieren. [X.] man dies anders, verbliebe § 3 Abs. 2 [X.] ohne jeden Anwendungsbereich für Beschäftigte wie ihn, die nach einem [X.]ienstplan im Schichtdienst tätig seien, und liefe insoweit leer. Müsse er an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, sei nicht § 3 Abs. 2 [X.], sondern § 4 Abs. 2 [X.] einschlägig. Habe er hingegen nach dem [X.]ienstplan an dem gesetzlichen Feiertag frei, fände § 3 Abs. 2 [X.] ebenfalls keine Anwendung. Zudem würde er im Vergleich zu Beschäftigten, die regelmäßig von Montag bis Freitag arbeiten, ungerechtfertigt benachteiligt.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 96 Stunden gutzuschreiben.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 3 Abs. 2 [X.] sehe eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur für einen gesetzlichen Feiertag vor, der auf einen Arbeitstag falle, und nur für die Arbeitszeit, die an diesem Tag - wenn er kein gesetzlicher Feiertag wäre - zu leisten gewesen wäre. An den gesetzlichen Feiertagen, an denen der Kläger nicht zum [X.]ienst eingeteilt gewesen sei, müsse mangels Verpflichtung zur Leistung von [X.]ienst keine Gutschrift der Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto erfolgen. [X.]em stehe § 21 [X.] nicht entgegen. [X.]ieser lege nur den Rahmen fest, innerhalb dessen [X.]ienst angeordnet werden könne. Auch wenn alle Wochentage potentiell Arbeitstage seien, sei der Kläger dennoch nur an solchen Tagen zur [X.]ienstleistung verpflichtet, für die er zum [X.]ienst eingeteilt sei.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlichen Hauptantrag des [X.] auf Gutschrift von 96,6 Stunden - für 14 Feiertage im Jahr 2017 je 6,9 Stunden - stattgegeben. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger in der Sache seinen Hauptantrag erster Instanz mit dem Ziel einer Gutschrift von nunmehr jeweils zwölf Stunden für acht der ursprünglich 14 Feiertage im Jahr 2017 und damit „beschränkt auf die Gutschrift von 96 Stunden“ weiterverfolgt. [X.]aneben hat der Kläger zunächst noch hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Sollstundenreduzierung nach näher bezeichneter Maßgabe begehrt. Auf die Hinweisschreiben des Senats vom 11. April 2019 und 28. Mai 2020 hat der Kläger zuletzt nur noch den Leistungsantrag zum Gegenstand seiner Revision gemacht.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision, die der Kläger in zulässiger Weise auf die Stundengutschrift für die von ihm noch benannten acht gesetzlichen Feiertage im Jahr 2017 auf seinem Arbeitszeitkonto beschränkt hat, ist unbegründet.

I. [X.]ies folgt nicht bereits teilweise aus dem Umstand, dass der Kläger mit seiner Revision anstatt einer Gutschrift von 6,9 Stunden für jeden der noch streitgegenständlichen acht Feiertage nunmehr jeweils zwölf Stunden begehrt. [X.]ies stellt eine auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. dazu [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] - Rn. 17 f. mwN).

II. [X.]em Kläger steht die begehrte Sollstundenreduzierung jedoch nicht zu.

1. [X.]iese folgt nicht aus § 3 des Arbeitsvertrags iVm. Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVö[X.]-V iVm. § 3 Abs. 2 [X.].

a) Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme haben die Parteien die Regelungen des TVö[X.]-V zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht. [X.]er Kläger ist als Leitstellendisponent hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst Beschäftigter iSd. Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 1 TVö[X.]-V (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass er in einer integrierten Leitstelle tätig ist, finden sich nicht (vgl. zur [X.]ifferenzierung zwischen Leitstellen im Organisationsbereich einer Feuerwehr und integrierten Leitstellen [X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] - Rn. 25 ff. mwN).

Nach Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVö[X.]-V finden für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst die §§ 6 bis 9 und § 19 TVö[X.]-V keine Anwendung. Vielmehr gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. [X.]as sind vorliegend gemäß § 1 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 117 [X.] iVm. § 1 [X.] die Regelungen dieser Verordnung.

b) Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen in einer Tarifnorm sind wirksam (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 16. Oktober 2012 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 143, 194; 8. Mai 2008 - 6 [X.] - Rn. 14). Sie entsprechen im vorliegenden Fall dem sachlichen Bedürfnis, einen Gleichlauf der Arbeitszeitregelungen für angestellte und beamtete Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst sicherzustellen, die oft nebeneinander unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind. Angestellte Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst sollen durch die tarifvertragliche Verweisung ungeachtet weiterer [X.]ifferenzierungsgründe nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als Beamte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst (vgl. zu Lehrern [X.] 20. Oktober 2016 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN).

Aufgrund der Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Vorschriften in Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVö[X.]-V wurden diese in das Tarifrecht inkorporiert. Sie sind integraler Bestandteil des Tarifrechts und entfalten deshalb im Bereich des TVö[X.]-V Wirkung als Tarifrecht ([X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 166, 285).

c) Nach § 3 Abs. 2 [X.] vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre. [X.]ie Norm verpflichtet die Beklagte aber nicht dazu, die Sollarbeitszeit des [X.] für gesetzliche Feiertage zu reduzieren, an denen er - unabhängig vom jeweiligen Feiertag - keinen [X.]ienst gehabt und somit tatsächlich nicht gearbeitet hätte.

aa) Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.] zeigt eindeutig, dass eine Gutschrift für einen gesetzlichen Feiertag nur für die Arbeitszeit erfolgt, die an diesem Feiertag hätte geleistet werden müssen. [X.]avon geht das [X.] zutreffend aus. Entgegen der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht, dass unabhängig vom [X.]ienstplan des [X.] auf einen nur hypothetisch möglichen [X.]ienst abzustellen ist. Zwar gelten nach § 21 Abs. 1 [X.] abweichend von § 2 Nr. 2 [X.] für Beamte des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes alle Wochentage als Arbeitstage. [X.]amit ist jedoch lediglich der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Beklagte den Kläger einplanen kann. Für eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 [X.] ist es - anders als im Grundfall der nur von Montag bis Freitag Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 [X.]) - mithin unerheblich, ob der gesetzliche Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen anderen Wochentag fällt. Noch nicht erfüllt ist damit jedoch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 2 [X.], dass es sich um Arbeitszeit handelt, die an diesem Tag „zu leisten wäre“. [X.]iese Voraussetzung für eine Minderung der Arbeitszeit wäre entgegen der Annahme der Revision nicht erforderlich, wenn für jeden gesetzlichen Feiertag unabhängig von der [X.]ienstplangestaltung die wöchentliche Sollarbeitszeit zu reduzieren wäre. [X.]er Verordnungsgeber hat unmissverständlich auf eine Leistungsverpflichtung am Feiertag abgestellt. Erforderlich ist daher, dass an dem gesetzlichen Feiertag, für den eine Minderung der wöchentlichen Sollarbeitszeit erfolgen soll, auch Arbeitszeit hätte geleistet werden müssen, der Kläger also zum [X.]ienst hätte eingeplant sein müssen.

bb) Aus der Systematik der Rechtsverordnung ergibt sich kein anderes Verständnis. In § 21 Abs. 1 [X.] sind lediglich die Arbeitstage abweichend von § 4 Abs. 1 [X.] geregelt, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Verminderung der wöchentlichen Sollarbeitszeit für einen gesetzlichen Feiertag. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 [X.] für diese Lesart. [X.]iese Bestimmung stellt sicher, dass aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallende Arbeitszeit nicht nachgeholt werden muss. Entfällt aber auf einen gesetzlichen Feiertag keine Pflicht zur [X.]ienstleistung, gerät ein Arbeitnehmer durch den Feiertag auch nicht in ein Arbeitszeitminus, weil er an diesem Tag ohnehin keine Arbeitsleistung erbringen muss. [X.]urch dieses Normverständnis wird § 3 Abs. 2 [X.] entgegen der Annahme der Revision nicht sinnentleert. [X.]iese übersieht, dass die Regelungen der [X.] vom Grundfall des von Montag bis Freitag Beschäftigten ausgehen.

cc) [X.]em steht die von der Revision herangezogene Entscheidung des [X.] vom 1. April 2004 (- 2 [X.] 14.03 -) nicht entgegen. [X.]ie dieser zugrunde liegende streitentscheidende Norm des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 24. September 1974 idF der [X.] Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 22. Mai 1990 ([X.]I S. 962) unterscheidet sich deutlich von § 3 Abs. 2 [X.]. Sie ordnet eine Arbeitszeitverminderung ohne Rücksicht darauf an, „ob und wie lange der Beamte an dem [X.] tatsächlich [X.]ienst leisten muss“. Eine solche Vorgabe findet sich in § 3 Abs. 2 [X.] gerade nicht.

dd) Entgegen der Annahme der Revision verstößt § 3 Abs. 2 [X.] nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er benachteiligt den Kläger nicht ungerechtfertigt.

(1) [X.]er allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 ua. - Rn. 76, [X.]E 133, 377; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 64, [X.]E 164, 201).

(2) Im Vergleich zu den montags bis freitags beschäftigten [X.] im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst liegt kein Gleichheitsverstoß durch § 3 Abs. 2 [X.] vor. Allerdings profitieren [X.] an jedem gesetzlichen Feiertag, der auf die Tage von Montag bis Freitag fällt, von der durch § 3 Abs. 2 [X.] angeordneten Sollstundenreduzierung, während das beim Kläger an den Tagen, an denen er ohnehin dienstfrei hat, nicht der Fall ist. Mit dieser Ausgestaltung hat der Verordnungsgeber jedoch die ihm bei der Regelung der Arbeitszeit als Massenerscheinung zukommende [X.] noch nicht überschritten (vgl. dazu [X.] 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 - Rn. 12). Er hat, wie § 4 Abs. 1 [X.] belegt, auch für den von dieser Verordnung erfassten Personenkreis die Arbeit an den Tagen von Montag bis Freitag als Normalfall angesehen. Er durfte bei der Regelung der Sollstundenreduzierung berücksichtigen, dass [X.] von gesetzlichen Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, nicht profitieren, während dies bei [X.] wie dem Kläger der Fall sein kann. [X.]arüber hinaus ergibt sich die vom Kläger angenommene Benachteiligung aus dem auch innerhalb der Gruppe der [X.] speziellen Schichtmodell, nach dem er eingesetzt ist und das zu einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung an nur zwei von sieben Wochentagen führt. Für dieses besondere Schichtmodell musste der Verordnungsgeber keine Ausnahmeregelung treffen, sondern durfte die in diesen Grenzfällen auftretenden Härten hinnehmen.

ee) [X.]ie von den Tarifvertragsparteien vorgenommene [X.]ifferenzierung zwischen den Beschäftigten des kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienstes und den der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö[X.]-V unterfallenden Beschäftigten führt ebenso wenig dazu, dass der Senat infolge des ihm zukommenden Schutzauftrags verpflichtet wäre, der Regelung der Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVö[X.]-V die [X.]urchsetzung zu verweigern (vgl. dazu [X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19 ff.). [X.]ass die Tarifvertragsparteien des TVö[X.]-V für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen vergleichbare Sachverhalte abweichend regeln, ist gerade im Bereich des öffentlichen [X.]ienstes nicht unüblich und unter [X.] nicht zu beanstanden. Es ist Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie und des damit einhergehenden weiten Gestaltungsspielraums. [X.]er allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln ([X.] 11. Juli 2019 - 6 [X.] - Rn. 20).

2. Aus der vom Kläger in den Vorinstanzen zur Begründung seines Anspruchs angeführten [X.] ergibt sich dieser ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass die [X.] hinsichtlich einer Sollarbeitszeitreduzierung an gesetzlichen Feiertagen lediglich auf § 3 Abs. 2 [X.] verweist und darum keinen davon abweichenden Anspruch stützt, fällt der Kläger nicht in den Anwendungsbereich dieser [X.]ienstvereinbarung. [X.]iese gilt nach ihrer Nr. 2 für die Mitarbeitenden des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes im Fachbereich Feuerwehr, die im Einsatzdienst tätig sind. [X.]ie Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst iSd. TVö[X.]-V umfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- oder Katastrophenort zuzuordnen sind. Voraussetzung der Erfüllung des Tarifbegriffes „Einsatzdienst“ ist daher, dass es sich um Einsätze vor Ort handelt, dass der Angestellte also am Brand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig wird. [X.]iese Tätigkeiten sind in schwierigen Situationen (Brand, Notfällen, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich, sowie in Einsätzen unter widrigsten Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind, zu erbringen ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 34; 6. August 1997 - 10 [X.] - zu II 3 der Gründe). [X.]er [X.]ienst als Leitstellendisponent fällt nicht darunter. [X.]afür, dass die Parteien der [X.] ihren Regelungen einen anderen Begriff des [X.] als die Tarifvertragsparteien des TVö[X.]-V zugrunde gelegt haben, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

3. [X.]er Anspruch des [X.] ergibt sich auch nicht aus einer der sonstigen vom [X.] zutreffender Weise als nicht erfüllt angesehenen Anspruchsgrundlagen (§ 11 Abs. 3 [X.], § 2 EFZG, § 8 Abs. 1 TVö[X.]-V).

III. [X.]er Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Stein    

        

    W. Kreis    

                 

Meta

6 AZR 15/19

24.06.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Potsdam, 7. März 2018, Az: 6 Ca 1832/17, Urteil

Anl D Abschn D.2 Nr 2 Abs 1 S 1 TVöD-V, Anl D Abschn D.2 Nr 2 Abs 1 S 2 TVöD-V, § 6 TVöD-V, § 7 TVöD-V, § 8 TVöD-V, § 9 TVöD-V, § 19 TVöD-V, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 3 Abs 2 PolVollzDArbZV BB 2009

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2020, Az. 6 AZR 15/19 (REWIS RS 2020, 422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 422

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