Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 AZR 16/19

6. Senat | REWIS RS 2019, 2062

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Gegenstand

Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2018 - 5 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit in einer Rettungsdienstleitstelle Überstunden im Sinne der [X.]urchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) geleistet und hieraus folgend noch Anspruch auf Überstundenvergütung hat.

2

[X.]er Kläger stand von November 1991 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2016 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der [X.]-V in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. [X.]ieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 6   

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1[X.]ie regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

                 

…       

        
                 

b)    

die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

                 

2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. …

                          
        

(2)     

1Für die Berechnung des [X.]urchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein [X.]raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer [X.]raum zugrunde gelegt werden.

        

…       

        
        

§ 7     

Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(7)     

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden [X.] ausgeglichen werden.

        

(8)     

Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

                 

…       

        
                 

c)    

im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

                 

angeordnet worden sind.

        

…       

        
        

§ 9     

[X.]

        

(1)     

1[X.] sind die [X.]en, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die [X.]en ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, gelten folgende Regelungen:

                 

a)    

[X.] werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

                 

…       

        

Protokollerklärung zu § 9:

        

[X.]iese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

        

…       

        

Anhang zu § 9

        

…       

        

B. [X.] im Rettungsdienst und in Leitstellen

        

(1)     

1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVö[X.]:

                 

2[X.]ie Summe aus den faktorisierten [X.] und der [X.] darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3[X.]ie Summe aus Vollarbeits- und [X.] darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4[X.] sind die [X.]en, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die [X.]en ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5[X.] werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6[X.] werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

        

(2)     

[X.]ie zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

        

(3)     

[X.]ie allgemeinen Regelungen des TVö[X.] zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.

        

(4)     

Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1, auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.“

3

[X.]er im Anhang zu § 9 Teil [X.] 4 [X.]-V in Bezug genommene § 46 [X.]-BT-V ([X.]) enthält Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst. § 46 Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 1 [X.]-BT-V ([X.]) entspricht folgendem Auszug aus Anlage [X.] zum [X.]-V:

        

Anlage [X.]

        

…       

        

[X.].2 Beschäftigte im kommunalen feuerwehr-technischen [X.]ienst

        

Zu Abschnitt [X.] Allgemeine Vorschriften

        

Nr. 1: Zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

        

[X.]iese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst beschäftigt sind.

                 
        

Zu Abschnitt I[X.] Arbeitszeit und zu Abschnitt II[X.] Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

        

Nr. 2:

        

(1)     

1[X.]ie §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. …“

4

Zudem sieht der [X.]-V folgende Ausschlussfristenregelung vor:

        

§ 37 

Ausschlussfrist

        

(1)     

1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“

5

§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des [X.] ([X.]) vom 7. Juni 2001 verpflichtet die [X.]e zur Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Einsatzleitstelle. Am 27. August 2012 schloss der Beklagte mit dem [X.] Stendal ua. auf der Grundlage des [X.] und des [X.] (Rett[X.]G LSA) vom 21. März 2006 eine Zweckvereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer Integrierten Einsatzleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst der [X.] (ABl. für den [X.] Stendal S. 99). Nach § 1 Nr. 2 dieser Zweckvereinbarung obliegen der Integrierten Leitstelle [X.] ([X.]) ua. die Entgegennahme und unverzügliche Bearbeitung aller Notrufe und Hilfeersuchen, die Alarmierung der Feuerwehren zu Brand- und Hilfeleistungseinsätzen sowie deren fernmeldemäßige Führung, die Leitung, Lenkung und Überwachung der Einsätze des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich sowie die Alarmierung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

6

In der Zweckvereinbarung ist zudem vorgesehen, dass der Beklagte mit seinen Mitarbeitern den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse und die Versetzung zum [X.] Stendal zur Aufnahme einer Tätigkeit in der neuen [X.] vereinbart. Zur Umsetzung dieser Absprache schlossen der Beklagte und der [X.] Stendal einen Personalgestellungsvertrag. [X.]em [X.] Stendal wurden ausweislich § 4 des [X.] sowohl die [X.]ienst- und Fachaufsicht als auch das [X.]irektions- und Weisungsrecht bezüglich der gestellten Beschäftigten übertragen.

7

Am 20. November 2013 schloss der [X.] Stendal mit dem bei ihm gebildeten Personalrat eine [X.]ienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Beschäftigten in der [X.], welche am 1. [X.]ezember 2013 in [X.] trat und auszugsweise wie folgt lautet:

        

[X.]ienstvereinbarung          

        

Nr.: 18            

        

…       

        

§ 2     

        

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen

        

1.    

[X.]ie wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich der Pausen und der [X.] 48 Stunden. Es gilt § 9 TVö[X.], Anhang zu § 9 Teil B.

                 

Arbeitstage sind Montag bis Sonntag einschließlich Feiertage.

        

2.    

Zur Sicherstellung der Aufgabenstellung der [X.] [X.] wird für die Beschäftigten der [X.] [X.] ein durchgängiger 12-h-[X.] in Form von Tag- und Nachtschichten wie folgt vereinbart:

                          
                 

Tagschicht:

06:00 - 18:15 Uhr

                 

Nachtschicht:

18:00 - 06:15 Uhr

        

3.    

[X.]ie Pausen sind in den [X.] enthalten. [X.]ie Abstimmung der Pausen erfolgt eigenverantwortlich zwischen den Beschäftigten unter Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

                          
        

§ 3     

        

[X.]ienstplan

        

1.    

[X.]er verbindliche Jahres-[X.]ienstplan wird für zwölf Monate im Voraus jeweils bis 30.09. durch den Leiter der [X.] gefertigt und ist durch den Amtsleiter zu genehmigen. Es dürfen grundsätzlich maximal 4 Schichten hintereinander mit gleicher Schicht (Tag- oder Nachtschicht) geplant werden, wenn darauf mindestens 2 Tage frei gewährt werden. [X.]er Schichtplan legt die verbindlichen Arbeitstage für jeden Beschäftigen fest.

        

2.    

[X.]er [X.]ienstplan ist so aufzustellen, dass ein regelmäßiger Wechsel von [X.] und Freizeit erkennbar ist.

        

…       

        

5.    

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TVö[X.] wird für ab Inkrafttreten dieser [X.]ienstvereinbarung geleistete Mehrstunden ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr festgelegt. [X.]ie Frist errechnet sich immer am [X.]punkt des Entstehens.“

8

Am 21. Mai 2014 wurde diese [X.]ienstvereinbarung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 in § 2 Ziff. 3 durch folgende Regelung abgeändert:

        

„3.     

Bei 12-Stunden-[X.]iensten sind Pausen im [X.] enthalten. Es sind mindestens 45 Minuten pro Schicht zu nehmen, wobei die Pausen auch in mehrere Abschnitte geteilt werden können, jedoch sind dienstliche Belange vorrangig zu berücksichtigen.

                 

[X.]ie Pausen können innerhalb des [X.]ienstgebäudes bzw. auf dem Gelände des [X.] in Anspruch genommen werden, so dass im Bedarfsfall eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich ist.“

9

[X.]er Kläger war als [X.]isponent ursprünglich in der Rettungsdienstleitstelle des Beklagten beschäftigt. Mit seinem Einverständnis nahm er im Rahmen einer Personalgestellung im [X.]ezember 2013 seine Tätigkeit in der neu geschaffenen [X.] auf. Entsprechend der Regelung in den [X.]ienstvereinbarungen erbrachte er seine Arbeitsleistung seitdem im Rahmen von zwölfstündigen Schichten und war damit 48 Stunden wöchentlich in der [X.] anwesend. [X.]er Beklagte hat hierfür weder einen Freizeitausgleich noch Überstundenvergütung geleistet. [X.]ie jeweilige Schicht in der [X.] beinhaltet seiner Ansicht nach [X.] iSd. Anhangs zu § 9 Teil [X.] 1 [X.]-V. [X.]ie tarifliche Arbeitszeit des [X.] belaufe sich daher auf 48 Stunden wöchentlich.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage vom 30. [X.]ezember 2014 gewandt. Er ist der Auffassung, seine regelmäßige tarifliche Arbeitszeit betrage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Alt. 2 [X.]-V durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. [X.]er Anhang zu § 9 Teil B [X.]-V komme nicht zur Anwendung, da in der [X.] nicht in nicht unerheblichem Umfang [X.] anfielen. Wegen des permanenten Personalmangels gebe es in keiner Schicht arbeitsfreie [X.]räume. Teilweise seien nur zwei [X.]isponenten anwesend. Bei Eingang eines Notrufs seien unverzüglich die jeweils gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. [X.]ies geschehe nicht nur mittels telefonischer Benachrichtigung der jeweils zuständigen Stellen, sondern auch über Funkverbindungen oder [X.]irektleitungen, wie sie zB mit dem [X.] bestünden. Zudem seien die erforderlichen Abstimmungen mit den Kollegen durchzuführen und stets die Informationen zu berücksichtigen, welche den vier Monitoren der [X.] zu entnehmen seien ([X.], Notrufmonitor, Ressourcenmonitor und Ergebnisbearbeitungsmonitor). Gegebenenfalls sei Kommunikation mittels E-Mail oder Telefax zu führen. Schließlich seien die [X.]okumentation und weitere Einträge in das Computersystem vorzunehmen.

Im Übrigen könne der [X.] Stendal auch im Zusammenwirken mit dem bei ihm gebildeten Personalrat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nicht abändern. So liege auch keine Rechtsgrundlage für die Einführung eines Arbeitszeitkontos vor.

Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seiner ursprünglich auch gegen den [X.] Stendal gerichteten Klage sechs Feststellungen beantragt. Es sollte festgestellt werden, dass die Führung eines Arbeitszeitkontos unzulässig sei, dass die Anordnung einer 48-Stunden-Wochenarbeitszeit, rückwirkend zum 10. [X.]ezember 2013, unzulässig und unwirksam sei, dass die Beklagten verpflichtet seien, einen verbindlichen Jahresdienstplan als Grundlage für die Stundenberechnung und Urlaubsbeantragung zu erstellen, dass die Berechnung der Sollarbeit und elektronischen [X.]arbeit mit 48 Stunden pro Woche unzulässig sei, dass die Beklagten eine elektronische [X.]erfassung zur Berechnung der [X.] mit 40 Stunden pro Woche durchführen müssten und dass ihm kalenderjährlich 30 Tage Urlaub zustünden.

[X.]iese Anträge hat der Kläger im Berufungsverfahren angesichts seines Eintritts in den Ruhestand für erledigt erklärt. Stattdessen hat er mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017, zugestellt am 26. Oktober 2017, ua. Überstundenvergütung für die von ihm unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung in den Jahren 2014, 2015 und 2016 geleisteten 1.117,1 Überstunden in Höhe von insgesamt 18.756,11 Euro brutto zuzüglich Zinsen verlangt. Hierbei handle es sich um die [X.]ifferenz zwischen den geschuldeten 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten 48 Stunden. [X.]a er im [X.]ezember 2016 eine Grundvergütung von 2.919,91 Euro brutto bezogen habe, entspreche dies bei 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche und 4,348 Wochen pro Monat einem Stundenlohn von 16,79 Euro. Multipliziert mit den geleisteten Überstunden ergebe sich die Klageforderung.

[X.]ie Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.]-V sei gewahrt, da er bereits mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2014 klargestellt habe, dass er zu einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 48 Stunden nicht verpflichtet sei und den Ausgleich der bislang verrechneten Überstunden fordere. [X.]a es sich um denselben Sachverhalt handle, reiche diese einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus.

[X.]er Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.756,11 Euro brutto für geleistete Mehrarbeit im [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis 31. [X.]ezember 2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[X.]ie damaligen Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage im Ganzen abzuweisen. [X.]ie [X.] seien von Anfang an unzulässig gewesen. [X.]er geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe nicht. In der [X.] fielen regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] an. [X.]ies ergebe sich aus einer Auswertung der ein- und ausgehenden Telefonanrufe. So seien in der [X.] von April bis einschließlich Juni 2014 in den [X.] 44,2 % und in den Nachtschichten 57,6 % [X.] angefallen. Hierbei sei für sonstige Tätigkeiten eine Pauschale von drei Stunden je Schicht in Ansatz gebracht worden. Für den [X.]raum von März bis [X.]ezember 2016 habe eine weitere Untersuchung, ebenfalls bei Berücksichtigung einer Pauschale von drei Stunden für anderweitige Tätigkeiten, einen Anteil von 33,9 % aktiver Arbeitszeit in den [X.] und 29,6 % in den Nachtschichten, dh. 66,1 % bzw. 70,4 % Bereitschaftszeit ergeben. [X.]abei sei eine Besetzung mit drei [X.]isponenten zu Grunde gelegt worden. Es bestehe daher kein Anlass für den Ausgleich von Überstunden. Zudem berücksichtige der Kläger bei seiner Berechnung keine Pausenzeiten. Auch die jeweils geltende [X.]ienstvereinbarung sehe Pausenzeiten vor.

Etwaige Ansprüche des [X.] seien jedenfalls gemäß § 37 Abs. 1 [X.]-V verfallen. [X.]er Kläger habe seinen Zahlungsanspruch erstmals mit der Klageerweiterung vom 19. Oktober 2017 und damit nach Verfall etwaiger Ansprüche geltend gemacht. [X.]ie vorher begehrten Feststellungen stellten keine ausreichende Geltendmachung dar.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage mit ihrem damaligen Inhalt abgewiesen. [X.]as [X.] hat diese Entscheidung auf die Berufung des [X.] hin teilweise abgeändert und den Beklagten als vormaligen Beklagten zu 2. antragsgemäß zur Zahlung von 18.756,11 Euro brutto zuzüglich Zinsen als Überstundenvergütung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Klage gegen den [X.] Stendal (vormals Beklagter zu 1.) sei mangels Passivlegitimation unbegründet. Alleiniger Arbeitgeber des [X.] sei der Beklagte gewesen. Gegen diesen habe der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch auf Überstundenvergütung. Hinsichtlich der einseitig für erledigt erklärten [X.] hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen, weil sie mangels Feststellungsinteresses unzulässig gewesen seien.

[X.]as [X.] hat die Revision nur für den Beklagten zugelassen. [X.]ieser erstrebt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. Mit der [X.]egründung des [X.] durfte der [X.]eklagte nicht zur Vergütung der noch streitgegenständlichen Überstunden verurteilt werden. Mangels hinreichender Feststellungen kann der [X.] nicht selbst abschließend entscheiden. [X.]ies führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. [X.]ie Anwendbarkeit des [X.] auf Grundlage einer vertraglichen [X.]ezugnahme steht zwischen den Parteien außer Streit. [X.]er Kläger schuldete damit im Grundsatz gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b Alt. 2 [X.] eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Sollten in seine Tätigkeit als [X.]isponent in der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum jedoch regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] iSd. Anhangs zu § 9 Teil [X.] 1 [X.] gefallen sein, wären diese nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit zu werten.

a) [X.]em stünde nicht entgegen, dass § 9 [X.] ausweislich der zu dieser Norm ergangenen Protokollerklärung nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit gilt. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben die Arbeitszeit der in Leitstellen [X.]eschäftigten mit dem Anhang zu § 9 Teil [X.] [X.] unter [X.]ezug auf § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesondert ausgestaltet. § 9 [X.] ist daneben nicht zu berücksichtigen ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand April 2019 E § 9 Rn. 29). Folglich ist die Protokollerklärung zu § 9 [X.] nicht anzuwenden (vgl. zu § 9 TV-L [X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 34).

b) [X.]as [X.] hat nicht erkennbar geprüft, ob der Kläger unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst iSd. Anhangs zu § 9 Teil [X.] 4 [X.] fiel und deshalb für ihn gemäß Anlage [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 1 [X.] beamtenrechtliche [X.]estimmungen galten. [X.]ie Klage wäre dann unbegründet, da § 2 Abs. 1 der Verordnung des [X.] über die Arbeitszeit der [X.]eamtinnen und [X.]eamten im feuerwehrtechnischen [X.]ienst der Städte und Gemeinden ([X.] - [X.]) vom 5. Juli 2007 eine wöchentliche Arbeitszeit von im Jahresdurchschnitt 48 Stunden vorsieht und die vom Kläger behauptete [X.]ifferenz zwischen geschuldeter und erbrachter Arbeitszeit daher nicht bestünde. [X.]er Kläger gehörte jedoch als [X.]eschäftigter der [X.] nicht zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst im tariflichen Sinne, so dass § 2 Abs. 1 [X.] nicht eingreift.

aa) [X.]er [X.] enthält keine ausdrückliche [X.]estimmung darüber, was unter „feuerwehrtechnischem [X.]ienst“ zu verstehen ist. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen ist inhaltlich eine Tätigkeit erforderlich, die unmittelbar dem [X.]randschutz dient. Für eine unmittelbare [X.]randbekämpfung genügt es - ist aber auch erforderlich -, wenn [X.]eschäftigte bei der [X.]ekämpfung von [X.]ränden oder zur [X.]eseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit die eigentliche [X.]randbekämpfung oder [X.] erst ermöglichen oder zumindest unterstützen. Ein [X.]eschäftigter ist im feuerwehrtechnischen [X.]ienst iSd. Anlage [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 1 [X.] nur tätig, wenn er die eigentliche [X.]randbekämpfung oder [X.] zumindest unterstützt. Ein nichttechnischer [X.]ienst unterfällt jedoch nicht dem [X.]egriff des feuerwehrtechnischen [X.]ienstes ([X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 25).

bb) [X.]ei [X.]eschäftigten in einer Leitstelle ist zu differenzieren.

(1) [X.]ei einer [X.]eschäftigung in einer Leitstelle im Organisationsbereich einer Feuerwehr besteht eine Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst (vgl. [X.] 19. Februar 2014 - 10 [X.] - Rn. 7, 15; 22. Juli 1998 - 4 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 89, 246). [X.]ies gilt auch, wenn die Einsatzleitzentrale einer städtischen [X.]erufsfeuerwehr auch Notrufe bezüglich des medizinischen Rettungsdienstes entgegennimmt (vgl. [X.] 6. August 1997 - 10 [X.] -).

(2) Von solchen Feuerwehrleitstellen sind integrierte Leitstellen zu unterscheiden, welche eine umfassende Zuständigkeit für Notfälle aller Art aufweisen und nicht von einer Feuerwehr betrieben werden. [X.]ie in einer solchen integrierten Leitstelle [X.]eschäftigten gehören regelmäßig nicht zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst.

(a) [X.]er Wortlaut des Anhangs zu § 9 Teil [X.] 4 [X.] zwingt jedoch nicht zu diesem Verständnis, da er nur den Oberbegriff „Leitstelle“ verwendet und lediglich klarstellt, dass [X.]eschäftigte in Leitstellen dem feuerwehrtechnischen [X.]ienst zurechenbar sein können („… auch soweit sie in Leitstellen tätig sind“).

(b) Ob die in einer integrierten Leitstelle [X.]eschäftigten dem Arbeitszeitregime des [X.] oder dem der beamtenrechtlichen [X.]estimmungen unterfallen, bestimmt sich damit nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist der feuerwehrtechnische [X.]ienst von bloßen Unterstützungstätigkeiten wie Verwaltung oder Telefondienst abzugrenzen. [X.]ie Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst setzt nach der Zielsetzung des Anhangs zu § 9 Teil [X.] 4 [X.] einen hinreichenden [X.]ezug der Tätigkeit zur [X.] voraus. [X.]ies bezieht sich nicht auf nur eingruppierungsrechtlich relevante Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit des [X.]eschäftigten (aA [X.]reier/[X.]assau/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2016 Teil [X.] 4.1 [X.] Anlage [X.] Kommunaler feuerwehrt. [X.]ienst Rn. 4), sondern auf die Aufgabenstellung und Organisation der integrierten Leitstelle, in welcher der [X.]eschäftigte eingesetzt wird. Eine arbeitszeitrechtliche Gleichstellung mit den [X.]eamten im Feuerwehrdienst, wie sie der Anhang zu § 9 Teil [X.] 4 iVm. Anlage [X.]. [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] als Rechtsfolge anordnet, ist nach dem Zweck dieser Regelung nur dann erforderlich, wenn ein enger [X.]ezug zur Organisation einer Feuerwehr vorliegt, denn letztlich sollen die im Feuerwehrdienst [X.]eschäftigten - Arbeitnehmer und [X.]eamte - angesichts vergleichbarer Tätigkeit im selben Organisationsgefüge demselben Arbeitszeitregime unterfallen. Für diese arbeitszeitrechtliche Gleichstellung besteht kein [X.]edarf, wenn die integrierte Leitstelle als eigenständige organisatorische Einheit keinen [X.]ezug zur [X.] aufweist und nur bei [X.]edarf mit dieser zum Zweck der [X.]randbekämpfung oder Gefahrenabwehr verbunden wird.

(c) [X.]ieses Tarifverständnis vorausgesetzt, begründet die Tätigkeit in einer integrierten Leitstelle regelmäßig keine Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst. Eine solche Leitstelle ist keine Einrichtung der Feuerwehr, sondern eigenständig organisiert und nur einsatzbezogen mit der [X.] verbunden. Eine solche Zusammenarbeit ist vergleichbar einer externen Unterstützung der Feuerwehr durch sonstige [X.]ienste, die keine Angleichung des Arbeitszeitregimes der dort [X.]eschäftigten mit den [X.]eamten der Feuerwehr rechtfertigt. Soweit der [X.] in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 (- 6 [X.] -) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest.

cc) [X.]er Kläger gehörte demnach nicht zum feuerwehrtechnischen [X.]ienst. Er war nicht in einer Leitstelle der Feuerwehr, sondern in einer integrierten Leitstelle beschäftigt, die außerhalb des [X.] der Feuerwehr als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst Aufgaben sowohl im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr als auch anderer Rettungsdienste zu bewerkstelligen hat (vgl. § 9 Abs. 1 Rett[X.]G LSA vom 18. [X.]ezember 2012). [X.]ies ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog in § 1 Nr. 2 der Zweckvereinbarung vom 27. August 2012 und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2. [X.]as [X.] hat einen Anfall von [X.] nach dem Anhang zu § 9 Teil [X.] 1 und Abs. 2 [X.] zu Recht als vom [X.]eklagten nicht hinreichend dargelegt angesehen. Es hat jedoch nicht geprüft, ob etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung gemäß § 37 Abs. 1 [X.] verfallen wären. Zudem hat es die fehlende Schlüssigkeit der Höhe der Klageforderung nicht erkannt.

a) [X.]as [X.] hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines hinreichenden Anfalls von [X.] in der [X.] bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]raum nicht vorliegen. [X.]er Kläger kann daher dem Grunde nach für die nicht ausgeglichene [X.]ifferenz zwischen den nach dem Schichtplan geleisteten 48 Wochenstunden und der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden Überstundenvergütung verlangen.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bei einer Arbeitsverpflichtung von 40 Stunden wöchentlich bezogen auf die Jahre 2014 bis einschließlich 2016 insgesamt 1.117,1 Überstunden geleistet hätte. [X.]ie [X.]ifferenz zwischen einer Wochenarbeitsleistung von 40 und 48 Stunden wäre als geplante Überstundenleistung nicht in dem nach § 7 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] maßgeblichen Schichtplanturnus ausgeglichen worden (vgl. hierzu [X.] 23. März 2017 -  6 [X.]  - Rn. 20  ff., [X.]E 158, 360 ; 25. April 2013 - 6 [X.]  - Rn. 18  ff.).

bb) Ein solcher Ausgleich wäre jedoch jedenfalls in der streitgegenständlichen Höhe nicht veranlasst gewesen, falls in der [X.]ienststelle des [X.] [X.] iSd. Anhangs zu § 9 Teil [X.] 1 [X.] angefallen wären, denn diese wären nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit zu werten gewesen. [X.]er [X.]eklagte hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass in der von ihm betriebenen [X.] in den Jahren 2014 bis 2016 regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang solche [X.] anfielen.

(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt ua. voraus, dass bei [X.] die [X.]en ohne Arbeitsleistung überwiegen. [X.]iese Voraussetzung ist ebenso nach dem hier einschlägigen Anhang zu § 9 Teil [X.] [X.] zu erfüllen (dort Abs. 1 Satz 4). Zudem müssen [X.] regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. Anhang zu § 9 Teil [X.] 1 Satz 1 [X.]). Nur dann werden sie nach dem Anhang zu § 9 Teil [X.] 1 Satz 5 [X.] zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). [X.]ie Annahme der Revision, die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass bei Leitstellen ebenso wie beim Hausmeister- und Rettungsdienst erfahrungsgemäß regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] anfallen, trägt nicht. Zwar mag eine solche Annahme bei Hausmeistern zutreffen (vgl. [X.] 17. [X.]ezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 133, 14). [X.]ie Tarifvertragsparteien haben jedoch entgegen der Annahme der Revision für die im Anhang zu § 9 [X.] genannten [X.]erufsgruppen kein „berufstypisches“ [X.] konstituiert, sondern ausdrücklich die Voraussetzung der Regelmäßigkeit und des nicht unerheblichen Umfangs der [X.]ereitschaftszeit festgelegt und damit eine Prüfung der konkreten Tätigkeit in der jeweiligen Leitstelle vorgegeben.

(2) Gegenteiliges folgt entgegen der Revision auch nicht aus der „Natur von Leitstellen“. [X.]ie Erfüllung der [X.] setzt zwar voraus, dass die Mitarbeiter grundsätzlich genügend [X.] haben, einen Notruf entgegenzunehmen. [X.]as impliziert aber nicht, dass [X.]ereitschaftszeit im Sinne einer überwiegenden [X.] ohne Arbeitsleistung der [X.]eschäftigten vorliegt. [X.]as ist vielmehr eine Frage der Personalausstattung. [X.]ei einer unzureichend besetzten Leitstelle kann es wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit der Notrufe auch bei Planung von [X.]ereitschaftszeit zu entsprechenden Engpässen bei der [X.]earbeitung kommen. Umgekehrt ist bei ausreichender Personalausstattung das Vorhalten von [X.] iSd. Anhangs zu § 9 Teil [X.] 1 [X.] nicht zwingend erforderlich.

(3) Ein regelmäßiger Anfall von [X.] ist im tariflichen Sinne nur dann anzunehmen, wenn diese nicht nur gelegentlich, sondern in ständiger Wiederkehr und vorhersehbar, dh. immer wieder zu leisten sind. [X.] fallen „in nicht unerheblichem Umfang“ an, wenn die [X.]anteile der [X.]ereitschaftszeit bezogen auf die [X.]auer der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.] einen deutlichen Ausprägungsgrad erreichen. Grundsätzlich schuldet der [X.]eschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.]. Nur im Ausnahmefall des Anhangs zu § 9 Teil [X.] 1 [X.] verlängert sich für die [X.]eschäftigten in einer Leitstelle die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. [X.] 17. [X.]ezember 2009 - 6 [X.]  - Rn. 21 , [X.]E 133, 14 ). Nach diesem Regelungskonzept ist ausgehend von der „Normalarbeitszeit“ des § 6 Abs. 1 [X.] zu bestimmen, ob [X.] in einem nicht unerheblichem Umfang anfallen, der eine Faktorisierung nach dem Anhang zu § 9 Teil [X.] 1 Satz 5 [X.] rechtfertigt. Von einem „nicht unerheblichen“ Anteil ist auszugehen, wenn der Anteil der [X.] an der regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt (so zu § 9 Abs. 1 TV-L [X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 37).

(4) Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von [X.] ein, hat er - entgegen der Auffassung der Revision - zu den tariflichen Voraussetzungen im Einzelnen vorzutragen. [X.]abei kann er auf Erfahrungswerte abstellen, die er beispielsweise durch [X.] über einen repräsentativen [X.]raum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist von ihm eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von [X.] für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben. [X.]er [X.]rahmen, aus dem der Arbeitgeber seine Erfahrungswerte herleitet bzw. auf den sich seine Prognose bezieht, muss der Lage und Länge nach so beschaffen sein, dass er die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abbildet und etwa anfallende Intensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung ausgeglichen werden können. [X.]ei Wechselschicht- oder Schichtarbeit muss er wenigstens den jeweiligen Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] abbilden (vgl. [X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 40).

(5) [X.]er [X.]eklagte hat keinen solchen Sachvortrag erbracht. [X.]ies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt. Hinsichtlich des [X.] in der [X.] hat der [X.]eklagte sich auf eine Auswertung der Telefonverbindungen beschränkt, welche für sich genommen keine [X.]ereitschaftszeit erkennen lassen. [X.]ies gilt auch bezogen auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze vom 22. Januar 2015 und 27. Mai 2015, deren Nichtbeachtung die Revision zu Recht rügt, weil das [X.] ihren Inhalt nicht erwähnt und bezüglich des Vortrags des [X.]eklagten zur Frage der [X.]ereitschaftszeit nur auf dessen zweitinstanzlichen Vortrag [X.]ezug nimmt. [X.]ies führt aber nicht zur [X.]egründetheit der Revision.

(a) Auch bei [X.]erücksichtigung des Vortrags des [X.]eklagten in seinen Schriftsätzen vom 22. Januar 2015 und 27. Mai 2015 bezieht sich sein Vorbringen bezüglich der Telefonverbindungen nicht auf den nach den [X.]ienstvereinbarungen jedenfalls bis November 2016 praktizierten einjährigen Schichtplanturnus, sondern auf zwei kürzere [X.]räume (April bis Juni 2014 und März bis [X.]ezember 2016). Zudem hat der [X.]eklagte seiner [X.]erechnung die pauschale Annahme zu Grunde gelegt, es würden durchschnittlich drei Stunden anderweitige Tätigkeit pro Schicht anfallen. [X.]er Ansatz von drei Stunden wird nicht begründet und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Ergebnisse hinsichtlich der beiden [X.]räume stark unterscheiden. So kam der [X.]eklagte bezogen auf die [X.] von April bis Juni 2014 zu einer [X.]ereitschaftszeit in der Tagschicht von 44,2 %, in der Nachtschicht von 57,6 %. Für die [X.] März bis [X.]ezember 2016 ergaben sich Werte von 66,1 % bzw. 70,4 %.

(b) [X.]er [X.]eklagte ist ferner weder in der ersten noch in der zweiten Instanz dem Vortrag des [X.] substantiiert entgegengetreten, wonach das Abstellen auf die ein- und ausgehenden Anrufe ohnehin keine Aussagekraft habe, weil die erforderliche Kommunikation mit den beteiligten Stellen auch über Funkverbindungen, [X.]irektleitungen, E-Mail oder Telefax geführt werde. Zudem hat der [X.]eklagte den nachvollziehbaren Vortrag des [X.] nicht entkräftet, wonach Abstimmungen mit den Kollegen durchzuführen und [X.]okumentationen sowie weitere Einträge in das Computersystem vorzunehmen seien. [X.]er [X.]eklagte hat auch die behauptete [X.]esetzung mit konstant drei [X.]isponenten, welche der Kläger in Abrede stellt, nicht belegt.

b) [X.]ie Revision ist dennoch begründet. Sie rügt zu Recht die unterlassene Prüfung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.].

aa) [X.]ie erstmals im [X.]erufungsverfahren erhobene Leistungsklage kann die tarifliche Ausschlussfrist in zeitlicher Hinsicht nicht wahren. [X.]ie geltend gemachten Ansprüche betreffen den [X.]raum von Januar 2014 bis einschließlich [X.]ezember 2016. Ein etwaiger Überstundenvergütungsanspruch wäre wegen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. [X.]ezember 2016 im Jahr 2017 nicht mehr auszugleichen gewesen und daher gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 iVm. Satz 2 [X.] als ein nicht in [X.] festgelegter Entgeltbestandteil auch dann spätestens am 28. Februar 2017 zur Zahlung fällig gewesen, wenn es für die Fälligkeit des [X.] auf den einjährigen Ausgleichszeitraum in § 3 Ziff. 5 der [X.]ienstvereinbarung vom 20. November 2013 nicht ankäme. [X.]ie Leistungsklage vom 19. Oktober 2017, zugestellt am 26. Oktober 2017, konnte die jedenfalls mit dem 28. August 2017 abgelaufene Ausschlussfrist folglich nicht wahren.

bb) Mit den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten [X.] hat der Kläger die nunmehr erhobenen Zahlungsansprüche nicht hinreichend geltend gemacht.

(1) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 [X.] ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. [X.]er Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Eine Geltendmachung erfordert jedoch keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt. [X.]er Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. [X.]ie Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine rechtliche [X.]egründung ist jedoch nicht erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine [X.]ezifferung nicht zwingend erforderlich ([X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 32 f. mwN).

(2) [X.]ie ursprünglich gestellten Feststellungsanträge bringen zwar zum Ausdruck, dass der Kläger davon ausging, zu einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 statt 48 Wochenstunden verpflichtet zu sein. [X.]er Wille, etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung zu erheben und durchzusetzen, ist den [X.] jedoch nicht zu entnehmen. [X.]ies gilt auch bei [X.]erücksichtigung des absehbaren Eintritts des [X.] in den Ruhestand. Es wäre Sache des [X.] gewesen, eine Anpassung seiner Anträge oder eine außergerichtliche Geltendmachung rechtzeitig vorzunehmen.

(3) Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 [X.] darstellt (vgl. zur fehlenden Wahrung einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist [X.] 11. Juli 1990 - 5 [X.] - [X.]E 65, 264; 29. Juni 1989 - 6 [X.] - [X.]E 62, 217).

cc) [X.]ie Ausschlussfrist könnte jedoch bereits durch das erstinstanzlich vorgelegte Schreiben des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 28. Mai 2014 gewahrt worden sein. [X.]er Kläger verweist in seiner Revisionserwiderung auf seinen diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 26. Februar 2018. [X.]as [X.] wird dieses Geltendmachungsschreiben und den hierauf bezogenen Vortrag der Parteien zu würdigen haben. [X.]em [X.] ist eine eigene [X.]eurteilung des Schreibens als nichttypischer Erklärung verwehrt, weil das [X.] den Parteivortrag der ersten Instanz nicht in [X.]ezug genommen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien hierzu nicht ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 29).

c) Sollte das [X.] zum Ergebnis kommen, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen [X.]raum eine nicht verfallene Überstundenvergütung zusteht, wird es den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Höhe seiner Klageforderung derzeit nicht schlüssig begründet ist. [X.]ie [X.]erechnung geht zwar im Ansatz nachvollziehbar von einem Tabellenentgelt in Höhe von 2.919,91 Euro brutto für [X.]ezember 2016 aus. [X.]ies entspricht [X.] 6 Stufe 6 der ab 1. März 2016 als Anlage A zum [X.] geltenden Tabelle. Vorher waren die Tabellenwerte jedoch niedriger. [X.]er Kläger müsste daher bezogen auf das jeweilige Ende eines Schichtplanturnus seine Überstunden angeben und das hierfür geforderte Entgelt anhand des dann jeweils geltenden [X.] errechnen (vgl. [X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 32; zur Zulässigkeit eines jahresbezogenen Schichtplanturnus vgl. [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 17). [X.]abei wäre zu berücksichtigen, dass Überstunden höchstens mit dem Tabellenentgelt der Stufe 4 der jeweiligen [X.] zu vergüten sind (§ 8 Abs. 1.1 Satz 2 [X.]).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

   Krumbiegel     

        

        

        

    [X.]öpfert    

        

  Niklas [X.]enrath   

                 

Meta

6 AZR 16/19

30.10.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 23. Oktober 2015, Az: 2 Ca 1339/14, Urteil

§ 37 Abs 1 TVöD-V, § 6 Abs 1 S 1 Buchst b Alt 2 TVöD-V, § 9 Abs 1 TVöD-V, Anh zu § 9 Abschn B Abs 1 TVöD-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 AZR 16/19 (REWIS RS 2019, 2062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2062

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