Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 9 AZR 430/11

9. Senat | REWIS RS 2013, 9059

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT TARIFVERTRÄGE URLAUB KRANKENHÄUSER

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Gegenstand

Öffentlicher Dienst - Urlaub - gesetzliche Feiertage


Leitsatz

Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2011 - 16 [X.] 1677/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob an gesetzlichen Feiertagen Urlaub mit erfüllender Wirkung gewährt werden kann.

2

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12. Juni 1995 in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Die Dienstplangestaltung sieht eine Einteilung an allen Tagen in der Woche vor und folgt folgendem Raster:

        

-       

sieben Tage Nachtschicht (Montag bis Sonntag)

        

-       

drei Tage frei (Montag bis Mittwoch)

        

-       

sieben Tage Spätschicht (Donnerstag bis Mittwoch)

        

-       

zwei Tage frei (Donnerstag bis Freitag)

        

-       

sieben Tage Frühschicht (Samstag bis Freitag)

        

-       

zwei Tage frei (Samstag bis Sonntag)

3

An Feiertagen wird die Personalstärke nicht verändert. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab.

4

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung ([X.]) Anwendung. Dieser lautet in der ab 1. März 2012 geltenden Fassung des [X.] Nr. 7 vom 31. März 2012 auszugsweise:

        

„§ 6   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

…       

        
        

(3)     

3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

                 

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:

                 

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des [X.] am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

        

…       

        

§ 8     

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde

                 

…       

                 
                 

d)    

bei Feiertagsarbeit

        
                          

- ohne Freizeitausgleich

135 v. H.,

                          

- mit Freizeitausgleich

35 v. H.,

                 

…       

                 
        

§ 26   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der [X.] beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. …

        

(2)     

Im Übrigen gilt das [X.] mit folgenden Maßgaben:

                 

…“    

5

Im [X.] vom 23. Februar 1961 ([X.]) ist ua. bestimmt:

        

„§ 48 

        

Dauer des Erholungsurlaubs

        

…       

        
        

(4)     

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. …“

6

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) lautet auszugsweise:

        

„§ 26 

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. …“

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass gesetzliche Feiertage mit Arbeitspflicht keine Arbeitstage iSd. § 26 [X.] seien und daher seinen Urlaubsanspruch nicht mindern könnten. Dieser § 48 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu entnehmende Rechtssatz müsse auch nach Inkrafttreten des [X.] gelten. Andernfalls sei der Gleichheits- und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass solche Tage innerhalb eines durch ihn in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs, die gesetzliche Feiertage sind, nicht als Arbeitstage im Sinne der Bemessung der Urlaubsdauer gelten, auch wenn er an diesen Tagen ohne Urlaubsinanspruchnahme hätte arbeiten müssen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, von einer Fortgeltung des § 48 Abs. 4 Satz 1 [X.] sei nicht auszugehen, weil eine entsprechende Regelung in § 26 [X.] nicht übernommen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Sie ist bestimmt genug.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag den Gegenstand, für den ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 132, 88).

b) Diesem Erfordernis wird der Antrag nach gebotener Auslegung gerecht. Ziel der Klage ist die Feststellung, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen der Kläger ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht als Erfüllung auf seinen [X.] anrechnen darf.

2. Das für den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben (vgl. zu den Anforderungen: zB [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7). Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der zwischen den Parteien fortdauernd bestehende Streit über die korrekte Urlaubsgewährung insgesamt geklärt.

II. Die Klage ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des [X.] wird der tarifliche Gesamturlaubsanspruch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Kläger dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt ist und deshalb ohne Urlaubsgewährung zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, erfüllt. Dies hat das [X.] zu Recht angenommen.

1. Das folgt schon aus dem Gesetzesrecht.

a) [X.] ist gesondert in §§ 9 bis 13 [X.] und in § 2 [X.] geregelt. [X.] sind die Feiertage nur dadurch von Bedeutung, dass dann, wenn die übliche Arbeitszeit schon durch einen Feiertag ausfällt und deshalb das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, dieser Tag für die Urlaubsgewährung nicht zur Verfügung steht, da der Arbeitnehmer ohnehin keine Arbeitsleistung schuldet ([X.] 9. September 2003 - 9 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.] § 4 Chemische Industrie Nr. 6). Denn die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (vgl. nur [X.] 24. März 2009 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 130, 119). Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten zur Arbeit verpflichtet wäre. Ohne die Gewährung von Urlaub müsste der Arbeitnehmer - wie dienstplanmäßig vorgesehen - an diesen Feiertagen arbeiten.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] steht dem § 3 Abs. 2 [X.] nicht entgegen.

Nach § 3 Abs. 2 [X.] gelten als Werktage im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das [X.] verbietet damit nicht eine Anrechnung von gesetzlichen Feiertagen mit Arbeitsverpflichtung auf den Erholungsurlaub ([X.] [X.] 10. Aufl. § 3 Rn. 27 unter Hinweis auf den als eindeutig bezeichneten Wortlaut von § 3 Abs. 2 [X.]; Bleistein in GK-[X.] 5. Aufl. § 3 Rn. 23 f.; differenzierend [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2012 § 26 Rn. 271, die eine Anrechnung nach § 3 Abs. 2 [X.] dann für unzulässig halten, wenn kein Freizeitausgleich für den Feiertag gewährt wird). Sofern an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitspflicht besteht, ist er urlaubsrechtlich wie ein Werktag zu behandeln ([X.]Rspr., zuletzt [X.] 15. November 2005 - 9 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.] BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12 = EzA [X.] § 2 Nr. 5). § 3 Abs. 2 [X.] steht dem nicht entgegen. Ausgehend von dem gesetzlichen Regelfall, dass § 9 [X.] die Beschäftigung der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen verbietet, soll diese Vorschrift lediglich eine Verkürzung des Urlaubsanspruchs durch Einbeziehung von Tagen verhindern, an denen keine Arbeitspflicht besteht (vgl. im Ergebnis ebenso: zB [X.]/[X.] 13. Aufl. § 3 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.] Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 [X.] Rn. 27; [X.]/[X.] § 3 Rn. 21; [X.]/[X.] ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 104 Rn. 45; Hk-[X.]/Hohmeister 2. Aufl. § 3 Rn. 24 ff.). Soweit ein Arbeitnehmer während eines geplanten [X.] dienstplanmäßig an einem Feiertag arbeiten müsste, bedarf es auch für diesen Tag einer Freistellung von der Arbeitspflicht; er zählt als Urlaubstag (vgl. im Ergebnis ebenso: [X.] 11. August 1998 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe).

2. Der [X.] trifft keine vom Gesetz abweichende Regelung.

a) Schon nach seinem Wortlaut schließt § 26 [X.] mit der Verwendung des Begriffs „[X.]“ als mögliche Urlaubstage alle Tage ein, an denen ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

aa) Urlaubstage werden in § 26 [X.] als „[X.]“ bezeichnet. Der Senat hat [X.] iSd. § 26 Abs. 1 [X.] als alle Tage definiert, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat ([X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 137, 221). Dieselbe Definition wendet der Senat auch sonst zur Ausfüllung des Begriffs „Arbeitstag“ an (vgl. zB [X.] 5. November 2002 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = [X.] § 4 Chemische Industrie Nr. 4). Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach ein Arbeitstag ein Tag ist, an dem Arbeit geleistet wird oder zu leisten ist ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Arbeitstag“). In der Literatur wird der in § 26 [X.] verwendete Begriff „[X.]“ ebenfalls überwiegend definiert als alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte (vgl. zB [X.]/B/M/S/Winter [X.] § 26 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] § 26 Rn. 13; [X.] in Burger [X.]/[X.] 2. Aufl. § 26 Rn. 13; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Dezember 2012 Ordner 3 § 26 Rn. 149; [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 26 Rn. 53).

bb) Dem Wortlaut des § 26 [X.] lässt sich auch kein Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass für Feiertage, an denen eine Arbeitspflicht besteht, eine Ausnahme gelten soll. Zu den [X.]n gehören danach auch alle Feiertage, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte (vgl. [X.]/B/M/S/Winter § 26 Rn. 8; Kom[X.]/[X.] Stand Dezember 2012 § 26 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Dezember 2012 § 26 Rn. 155). Damit bleibt es bei der Regelung des § 26 Abs. 2 [X.], wonach im Übrigen das [X.] gilt.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann Urlaub nur für solche Tage gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit andernfalls hätte arbeiten müssen ([X.]Rspr., vgl. zuletzt [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 137, 221). Deshalb sind von gewährten Urlaubstagen alle [X.], an denen der Arbeitnehmer ohne die Gewährung von Urlaub hätte arbeiten müssen (ggf. inkl. Sonn- und Feiertage), auf den tariflichen Urlaubsanspruch anzurechnen (vgl. [X.] 5. November 2002 - 9 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = [X.] § 4 Chemische Industrie Nr. 4; [X.]/[X.] 2. Aufl. Bd. 2 § 3 [X.] Rn. 7).

Wäre eine Anrechnung auf den Urlaub nicht möglich, könnte dem Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, an dem er zur Arbeit verpflichtet ist, kein Urlaub gewährt werden; er müsste während seines Urlaubs an diesem Tag arbeiten (vgl. zu § 3 [X.]: Hk-[X.]/Hohmeister § 3 Rn. 26; [X.]/[X.] DB 1999, 1498, 1502) und am Feiertag gegebenenfalls seinen Urlaub unterbrechen. Dies stünde im Widerspruch zu dem Gebot der zusammenhängenden Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.].

c) Entgegen der Auffassung des [X.] haben die anderslautenden Regelungen des § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] und des § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Auslegung des [X.] keine Bedeutung.

aa) Die Vorgängervorschrift § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] enthielt eine ausdrückliche Definition des Begriffs „[X.]“. Danach waren urlaubsrechtlich die auf [X.] fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, keine [X.]. Gerade der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien dies bei der Neuregelung des Urlaubsrechts im [X.] nicht übernahmen, spricht für eine bewusste Änderung des bisher geltenden [X.].

(1) § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] sah ausdrücklich vor, dass ein auf einen Wochentag fallender gesetzlicher Feiertag urlaubsrechtlich nicht als Arbeitstag zu berücksichtigen war, wenn für diesen Tag kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Befand sich ein Beschäftigter an einem solchen Feiertag im Urlaub, war dieser nicht als Urlaubstag anzurechnen (vgl. [X.]/B/M/S/Winter § 26 Rn. 8; [X.] in Sponer/Steinherr § 26 Rn. 149.1; Kom[X.]/[X.] § 26 [X.] Rn. 7).

(2) Diese Ausnahme sieht § 26 [X.] nicht mehr vor. Deshalb ist ein Feiertag, an dem ein Beschäftigter dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt ist, als Arbeitstag zu werten und auf den Urlaub anzurechnen (vgl. im Ergebnis ebenso: [X.] in Sponer/Steinherr § 26 Rn. 149.1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] § 26 Rn. 14; [X.]/B/M/S/Winter § 26 Rn. 8; Kom[X.]/[X.] § 26 [X.] Rn. 7; [X.] in Burger § 26 Rn. 13; [X.]/[X.] [X.]-V - [X.] - 6. Aufl. § 26 Rn. 33).

(3) Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht um ein Redaktionsversehen. § 26 [X.] ist eine gegenüber § 48 [X.] nach Inhalt und Tatbestandsvoraussetzungen veränderte Norm. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien bewusst unter Abänderung des bisherigen [X.] das Urlaubsrecht neu ordnen wollten. Das Weglassen der bisherigen Definition kann deshalb nur so aufgefasst werden, dass diese nicht mehr maßgeblich sein soll, sondern sich der Inhalt des Begriffs „Arbeitstag“ nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt.

bb) Auch die Tatsache, dass § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] anders als § 26 [X.] die Definition in § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] übernahm, spricht gegen einen Willen der Parteien des [X.], diese Definition auch auf den Begriff des Arbeitstags in § 26 [X.] anzuwenden.

Entgegen der Auffassung des [X.] kann nicht allein deshalb ein Redaktionsversehen unterstellt werden, weil die Tarifvertragsparteien des [X.] (auf Arbeitgeberseite: die [X.] und die [X.]) und des [X.] (auf Arbeitgeberseite: die [X.]) teilweise verschieden sind. Ein solches Redaktionsversehen bei Abschluss des [X.] hätte jedenfalls den [X.] beim späteren Abschluss des § 26 [X.], in dem die Definition ergänzt wurde, auffallen müssen. Sie unterließen es dennoch, vergleichbare Änderungen im [X.] zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass der Senat bereits im Jahr 2011 den Begriff „[X.]“ abweichend von § 26 [X.] als alle Tage definierte, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 137, 221). Dennoch wurde trotz Änderung von § 26 Abs. 1 [X.] durch den [X.] vom 31. März 2012 keine § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] entsprechende Regelung aufgenommen. Das Fehlen der Ausnahmeregelung für Feiertage in § 26 [X.] kann deshalb nur als bewusste Auslassung ausgelegt werden.

d) Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den [X.] § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]d [X.] folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht das vom Kläger angenommene Auslegungsergebnis.

aa) Zwar ist dem [X.] zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Zweck verfolgen, den Arbeitnehmern unabhängig von ihrer aus dem Dienstplan resultierenden Arbeitszeitverteilung eine dem Feiertag entsprechende zusätzliche Bezahlung für einen nicht gearbeiteten Tag zu gewähren (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Auf diese Weise kommt auch dem Kläger außerhalb eines [X.] ein Feiertag zugute, und zwar unabhängig davon, ob er an diesem zur Arbeit eingeteilt ist oder nicht.

(1) Für Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig zu arbeiten hätten, bei denen die Arbeitszeit aber aufgrund des Feiertags gemäß § 9 [X.] ausfällt, besteht an diesem Tag keine Arbeitspflicht, dafür aber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 [X.].

(2) Für die Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig frei haben, besteht keine Arbeitspflicht und kein Entgeltanspruch. Ihnen kommt aber im Anwendungsbereich des [X.] nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] eine dem Feiertag entsprechende Verringerung ihrer Soll-Arbeitszeit zugute, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Feiertage bei der Dienstplangestaltung nicht gezielt ausspart (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 136, 290).

(3) Für Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig zu arbeiten haben (§ 10 [X.]), besteht eine Arbeitspflicht mit Entgeltanspruch. Sie erhalten nach § 8 [X.] eine zusätzliche Vergütung für einen nicht gearbeiteten Tag, nämlich (zusätzlich zu einem Feiertagszuschlag von 35 %) entweder einen Freizeitausgleich oder einen Zuschlag in einer Höhe, als ob sie einen zusätzlichen Tag gearbeitet hätten (weitere 100 %). Der [X.] regelt zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit zum Freizeitausgleich, diese ergibt sich aber aus der Differenzierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]d [X.] (vgl. hierzu [X.] in Sponer/Steinherr Ordner 2 § 6 Rn. 154; [X.] in Sponer/Steinherr Ordner 2 § 8 Rn. 33).

Für den Anspruch auf einen Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 [X.] kommt jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier, in Betracht; eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden ([X.]Rspr., vgl. zuletzt [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] 2013, 23; vgl. zB [X.]/[X.] 5. Aufl. § 2 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 11 Rn. 18; [X.]/[X.] § 11 [X.] Rn. 3). Das Gesetz will auch für Schichtarbeiter, die an Sonntagen oder Wochenfeiertagen arbeiten, (nur) das gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicherstellen ([X.] 13. Juli 2006 - 6 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] MTArb § 15 Nr. 1). Es sieht die Feiertagsarbeit nicht als „wertvoller“ an, sondern überlässt den Tarifvertragsparteien die Regelung etwaiger Zusatzleistungen ([X.] 12. Dezember 2001 - 5 [X.] der Gründe, [X.]E 100, 124). Zur Wahrung des Schutzzwecks des Arbeitszeitgesetzes dürfte es danach im vorliegenden Fall regelmäßig genügen, dass der Schichtplan der Beklagten im 4-Wochen-Zyklus mehr als vier (nämlich sieben) freie Tage vorsieht. Die zusätzlichen drei freien Werktage können als Ersatzruhetage für die Feiertagsarbeit herangezogen werden.

bb) Diese Systematik steht einer Definition des Arbeitstags iSd. § 26 [X.] als Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, nicht entgegen.

(1) Nur bei den Arbeitnehmern, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig und auch tatsächlich zu arbeiten haben, zählt dieser Feiertag danach als Arbeitstag. Es besteht an diesem Tag nur für diese Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht, von der sie durch Urlaubsgewährung freigestellt werden müssen, wenn sie ihr nicht nachkommen wollen.

(2) Arbeitnehmer, die an einem Feiertag dienstplanmäßig zu arbeiten hätten, werden nach der tariflichen Regelung im Ergebnis schlechter gestellt, wenn sie an einem solchen Tag Urlaub nehmen. Es entsteht nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] kein Anspruch auf Ausgleich für Feiertagsarbeit, weil dieser eine tatsächliche Arbeitsleistung am Feiertag voraussetzt. Ob dem Arbeitnehmer wegen des Anspruchs auf bezahlten Urlaub gemäß § 1 [X.] dennoch ein Anspruch auf Freizeitausgleich zusteht, ist nicht Streitgegenstand. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 [X.] besteht nicht, weil die Arbeitszeit nicht wegen des Feiertags, sondern wegen des Urlaubs ausfällt. Die Verringerung der Sollarbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] greift nicht, weil sie an dem Feiertag nicht dienstplanmäßig frei haben, sondern nur aufgrund der Urlaubsgewährung.

(3) Dies lässt jedoch ohne weitere Anhaltspunkte im [X.] nicht den Schluss zu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern abweichend von der Dienstplangestaltung und der individuellen Arbeitspflicht an einem Feiertag innerhalb eines [X.] kein Urlaub gewährt werden kann bzw. ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung ohne Anrechnung auf den Urlaubsanspruch an diesem Tag begründet werden soll. Eine dahin gehende ergänzende Auslegung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil den Tarifvertragsparteien aufgrund der bisherigen Regelung in § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] das Problem des Zusammentreffens von Urlaubszeiträumen und Feiertagen mit Arbeitspflicht bekannt war und sie - wie bereits dargelegt - die entsprechende Regelung hierzu nicht länger aufrechterhalten wollten.

3. Es kann dahinstehen, ob die tarifliche Behandlung des Urlaubs an Feiertagen mit dienstplanmäßiger Arbeitspflicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ein solcher Verstoß könnte nicht zu der vom Kläger begehrten Rechtsfolge führen, dass die urlaubsbedingte Freistellung an gesetzlichen Feiertagen mit dienstplanmäßiger Arbeitspflicht nicht den Urlaubsanspruch erfüllen kann.

a) Diese Behandlung von Urlaub an gesetzlichen Feiertagen folgt ohnehin nicht aus dem [X.], sondern aus dem gesetzlichen Charakter des Urlaubsanspruchs (Befreiung von der Arbeitspflicht). Der [X.] trifft insoweit keine von den gesetzlichen Regelungen des [X.] abweichende eigenständige Regelung.

b) Eine ggf. sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass nach dem Wortlaut der §§ 6, 8 [X.] Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen mit dienstplanmäßiger Arbeitspflicht Urlaub haben, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Verringerung der Sollarbeitszeit nach § 6 Abs. 3 [X.] noch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]d [X.] haben. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

4. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt entgegen der Auffassung des [X.] nicht vor. Eine Ungleichbehandlung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte verhält sich gesetzes- und tarifgerecht. Der Kläger behauptet nicht, dass der Begriff des Arbeitstags von der Beklagten ohne sachliche Gründe für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaub an Feiertagen unterschiedlich angewandt wird.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Heilmann    

        

    Furche    

                 

Meta

9 AZR 430/11

15.01.2013

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rheine, 18. August 2010, Az: 4 Ca 389/10, Teilurteil

§ 9 ArbZG, § 10 ArbZG, § 2 EntgFG, § 253 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 6 TVöD, § 8 TVöD, § 26 TVöD, § 48 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 9 AZR 430/11 (REWIS RS 2013, 9059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9059


Verfahrensgang

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Az. 16 Sa 1677/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1677/10, 10.03.2011.


Az. 9 AZR 430/11

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 430/11, 15.01.2013.


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1 Ca 30/13

9 Sa 715/16

14 Sa 822/21

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