Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2017, Az. I ZR 47/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1428

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Gegenstand

Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V ist nicht veranlasst.

Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünftige Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht bestehen nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.000 €

Büscher     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Marx     

      

Meta

I ZR 47/17

30.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. März 2017, Az: 3 U 122/14, Urteil

Art 14 Abs 3 EURL 83/2011, § 358 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2017, Az. I ZR 47/17 (REWIS RS 2017, 1428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1428

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I ZR 47/17

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