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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081216B2ARS5.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 5/16
vom
8. Dezember
2016
in dem Strafvollstre[X.]kungsverfahren
gegen
wegen besonders s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung u.a.
[X.].: 426 Js 15448/04 VRS LG [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerdeführers
am 8. Dezember
2016
gemäß §
14 [X.] und § 120 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 14 [X.]
be-s[X.]hlossen:
1. Für die na[X.]hträgli[X.]hen Ents[X.]heidungen im Verfahren über die [X.] zur Bewährung ist die [X.] des [X.] zuständig.
2. Das Verfahren zur Ents[X.]heidung gemäß § 119a Abs. 1 [X.] ist bei der Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] anhängig.
Gründe:
Die Vorlage betrifft
die Bestimmung des örtli[X.]h zuständigen Geri[X.]hts im Verfahren über die [X.] zur Bewährung (§
57 StGB, §§
14, 454, 462a [X.]) und im Verfahren zur Feststellung der Vereinbarkeit von Maßnahmen im Strafvollzug mit dem Gesetz (§
14 [X.], §§
119a, 120 [X.]).
I.
1. Das [X.] verhängte gegen den vielfa[X.]h vorbestraf-ten Verurteilten dur[X.]h Urteil vom 10.
August 2006 wegen (besonders) s[X.]hwe-rer räuberis[X.]her Erpressung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in der 1
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Si[X.]herungsverwahrung an. Die Strafe ist zum überwiegenden Teil vollstre[X.]kt; das [X.] wird am 6.
Juni 2019 errei[X.]ht. Es ist über die Frage einer [X.] zur Bewährung zu ents[X.]heiden. Dafür kommen das [X.] und das [X.] als zuständige Geri[X.]hte in
Betra[X.]ht. Dem liegt
Folgendes zu Grunde:
Der Verurteilte befand si[X.]h vom 25.
August 2005 bis zum 11.
Januar 2011 in der Justizvollzugsanstalt T.
. Am 12. Januar 2011 wurde er na[X.]h einem Flu[X.]htversu[X.]h in die Justizvollzugsanstalt B.
verlegt. Er strebte die Verlegung in eine sozialtherapeutis[X.]he Anstalt an. Am 23.
Februar 2015 er-klärte er sein Einverständnis mit einer bedingten Entlassung. Am 24.
Februar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Br.
über-stellt, wo er zunä[X.]hst für drei Monate ein Motivationsprogramm absolvieren sollte.
Dur[X.]h Verfügung vom 5.
März 2015 beantragte die St[X.]tsanwalts[X.]haft bei dem [X.], die Vollstre[X.]kung der [X.] ni[X.]ht zur Bewährung auszusetzen. Mit S[X.]hriftsatz vom 13.
April
2015 bestellte si[X.]h Re[X.]htsanwalt Dr. O.
als Verteidiger des Verurteilten und [X.] seine Beiordnung dur[X.]h das Geri[X.]ht. Termine zur Anhörung des [X.] im Beistand des Verteidigers wurden wegen Verhinderung des [X.] aufgehoben. Eine Anhörung dur[X.]h das [X.] fand im Ergebnis ni[X.]ht statt.
Am 13.
Juli 2015 beantragte die St[X.]tsanwalts[X.]haft bei dem [X.] gemäß §
119a Abs.
1 Nr.
1 [X.] festzustellen, dass das Betreuungsangebot in der Justizvollzugsanstalt Br.
den gesetzli-[X.]hen Vorgaben entspro[X.]hen habe. Sie erklärte außerdem zum Verfahren über die [X.] zur Bewährung, die Einholung eines Sa[X.]hver-3
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ständigenguta[X.]htens sei ni[X.]ht erforderli[X.]h. Diese komme nur in Betra[X.]ht, wenn die Strafvollstre[X.]kungskammer eine [X.] tatsä[X.]hli[X.]h erwäge, was fernliegend ers[X.]heine.
Unter dem 20.
August 2015 teilte der Verteidiger dem [X.] mit, dass der Verurteilte die Rü[X.]küberstellung in die Justizvollzugs-anstalt B.
anstrebe. Mit S[X.]hriftsatz vom 12. Oktober 2015 erklärte der Ver-[X.] zur Bewährung im Sinne von §
57 Abs.
1 Nr.
3 StGB zurü[X.]knehme. Sobald der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt B.
zu-rü[X.]kverlegt werde, solle dort ein neuer Antrag gestellt werden, über den so-dann die für diese Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstre[X.]kungskam-mer zu ents[X.]heiden habe.
Das [X.] vermerkte am 24.
September 2015, dass es im Verfahren über die Frage der [X.] zur Bewährung gemäß §
462a Abs.
1 Nr.
1 [X.] ni[X.]ht zuständig sei, weil das für die Justizvollzugs-anstalt Br.
zuständige Geri[X.]ht na[X.]h der dortigen Aufnahme des Verurteilten mit der Sa[X.]he befasst worden sei und no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden habe.
Mit einem an die St[X.]tsanwalts[X.]haft [X.] geri[X.]hteten S[X.]hriftsatz vom 26.
t-diesem Verfahren. Er vertrat die [X.], das Verfahren bei dem [X.] sei dur[X.]h Rü[X.]knahme der Einwilligung des Verurteilten in die [X.] zur Bewährung be-endet worden; nunmehr sei das [X.] zuständig.
Mit Bes[X.]hluss vom 2.
November 2015 erklärte si[X.]h das [X.] für unzuständig und legte die Sa[X.]he dem [X.] zur 6
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Bestimmung des zuständigen Geri[X.]hts vor. Es vertrat die Ansi[X.]ht, das Ver-fahren über die Frage der [X.] zur Bewährung bei dem [X.] sei mit der Rü[X.]knahme der Einwilligung des [X.] erledigt. [X.] sei no[X.]h das Verfahren gemäß §
119a [X.]. Au[X.]h dafür sei aber ni[X.]ht das [X.] zuständig.
2. Der [X.] hat beantragt festzustellen, dass für die na[X.]hträgli[X.]hen Ents[X.]heidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung die Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] zuständig sei. Die Auffassung des [X.], wona[X.]h das dortige Verfahren erledigt sei, weil der Verurteilte seine Einwilligung in die Strafaussetzung zurü[X.]kge-nommen habe, treffe ni[X.]ht zu. Zwar könne der Verurteilte die gemäß §
57 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB erforderli[X.]he
Zustimmung jederzeit widerrufen, [X.] sei au[X.]h dann no[X.]h eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung des bisher mit der Sa[X.]he befassten Geri[X.]hts erforderli[X.]h. Der Verurteilte könne nur über seine Einwilligung, ni[X.]ht aber über das Verfahren disponieren. Das Verfahren na[X.]h §
119a Abs.
1 [X.] sei no[X.]h bei der Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] anhängig.
3. Der Senat hat [X.] den Verteidiger zur Bedeutung der Rü[X.]knahme der Einwilligung in die [X.] zur Bewährung be-fragt. Er hat dazu erklärt, dies sei na[X.]h Abspra[X.]he mit dem Verurteilten er-
Ein ans[X.]hließend bei dem [X.] dur[X.]hgeführtes Verfahren sei glei[X.]hfalls ohne geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h erfolgter Anhörung des [X.] dur[X.]h Rü[X.]knahme der Einwilligung erledigt worden.
4. Der Verteidiger hat eine Verzögerung des Verfahrens vor dem [X.] gerügt.
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II.
1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß §
14 [X.] im Verfahren über die [X.] zur Bewährung sind gege-ben. Besteht zwis[X.]hen mehreren Geri[X.]hten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeins[X.]haftli[X.]he obere Geri[X.]ht das Geri[X.]ht, das si[X.]h der Un-tersu[X.]hung und Ents[X.]heidung zu unterziehen hat. Hier streiten die [X.] und [X.] um die Zuständigkeit. Diese Landgeri[X.]hte liegen in den Bezirken vers[X.]hiedener Oberlandesgeri[X.]hte, so dass der [X.] das gemeinsame obere Geri[X.]ht ist.
2. Zuständig ist gemäß §
462a Abs.
1 Satz
1 [X.] die Strafvollstre-[X.]kungskammer des [X.].
Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstre[X.]kt, so ist für die unter anderem na[X.]h § 454 [X.] zu treffende Ents[X.]heidung die Strafvoll-stre[X.]kungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Geri[X.]ht mit der Sa[X.]he befasst wird, aufgenommen ist. Dies war zunä[X.]hst das [X.], weil es mit der Sa[X.]he befasst wurde, na[X.]hdem der Verurteilte in der [X.].
aufgenommen worden war und das [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden hat. Dieses Verfahren ist jedo[X.]h dur[X.]h Rü[X.]knahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung be-endet worden.
a) Die anfängli[X.]he Zuständigkeit des [X.] folgte [X.], dass der Verurteilte
in die in seinem Bezirk liegende [X.].
aufgenommen worden war, als dieses Landgeri[X.]ht mit der Frage der [X.] zur Bewährung befasst wurde.
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[X.]) Im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Verurteilter in
eine Strafanstalt aufgenommen, wenn er si[X.]h in der betreffenden Vollzugseinri[X.]h-tung tatsä[X.]hli[X.]h und ni[X.]ht nur ganz vorübergehend aufhält ([X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
462a Rn.
12). Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einri[X.]htung bereits abzusehen ist (vgl. Senat, [X.] vom 28.
August 1991
2 [X.], BGHSt
38, 63, 65; Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2012
2 [X.], [X.], 652, 653; Bes[X.]hluss vom 5.
November 2014
2 [X.] 388/14, [X.], 58). Eine Aufnahme ist
demna[X.]h
vom Fall einer kurzfristigen Vers[X.]hubung abgesehen
au[X.]h im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere anzuneh-men (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 21. Juli 1989
2 [X.] 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.). Hier wurde der Verurteilte
zwar zunä[X.]hst nur zur Dur[X.]hführung eines Motivationsprogramms von drei Monaten in die Justizvollzugsanstalt Br.
verlegt. Der ans[X.]hließende Verbleib war offen, die Rü[X.]kverle-gung ni[X.]ht absehbar. Die Verlegung erfolgte daher ni[X.]ht nur kurzfristig.
[X.]) Eine Befassung mit der Sa[X.]he liegt ni[X.]ht erst vor, wenn die betref-fende Strafvollstre[X.]kungskammer tatsä[X.]hli[X.]h tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsa[X.]hen vorliegen, die eine Ents[X.]heidung erforderli[X.]h ma[X.]hen (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 21.
Dezember 2010
2 [X.] 441/10; Bes[X.]hluss vom 27.
August 2013
2 [X.] 267/13, [X.], 389). Insbesondere ist
dies der Fall, wenn im Rahmen der Strafvollstre[X.]kung ein Antrag eines [X.] auf eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung gestellt wird (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
462a Rn.
18; SSW/Hanft, [X.], 2.
Aufl., §
462a Rn.
5; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
462a Rn.
13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 56. Aufl.,
§ 462a Rn.
10). Demna[X.]h war über den Antrag der St[X.]tsanwalts[X.]haft an das [X.] vom 5.
März 2015, die [X.] zur Bewährung abzulehnen, zunä[X.]hst dur[X.]h 17
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dieses Geri[X.]ht zu ents[X.]heiden, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in die Justizvollzugsanstalt Br.
aufgenommen worden war.
b) Die Zuständigkeit des Geri[X.]hts dur[X.]h [X.] mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Jus-tizvollzugsanstalt in einem anderen Landgeri[X.]htsbezirk fort, solange über diese Frage ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden wurde (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 16.
Mai 2012
2 [X.] 167/12, [X.], 59; Bes[X.]hluss
vom 24.
Oktober 2013
2 [X.] 335/13).
Eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung des [X.] ist [X.] ni[X.]ht erfolgt. Sie ist au[X.]h ni[X.]ht in dem Bes[X.]hluss vom 2.
November 2015 enthalten, mit dem das [X.] die Sa[X.]he dem Bundes-geri[X.]htshof vorgelegt hat. Darin wurde zwar angemerkt, dass das Verfahren dur[X.]h Rü[X.]knahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlas-sung beendet sei. Diese Bemerkung
ist aber nur zur Begründung der Ansi[X.]ht des [X.] zur Frage seiner örtli[X.]hen Unzuständigkeit [X.] worden und ni[X.]ht in eine Sa[X.]hents[X.]heidung über die Strafrestausset-zung zur Bewährung eingeflossen.
[X.]) [X.] vom 12. Oktober 2015, die Einwilli-gung in die bedingte Entlassung werde zurü[X.]kgenommen, um sie na[X.]h Rü[X.]kverlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B.
erneut zu erklären, hat das Verfahren beim [X.] jedo[X.]h beendet.
[X.]) Es ist umstritten, ob ein Verfahren über die [X.] zur Bewährung au[X.]h in einem Fall, in dem die Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung zurü[X.]kgenommen wurde, stets nur aufgrund einer Sa[X.]hents[X.]heidung des mit dieser Frage befassten Geri[X.]hts endet.
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Zum Teil wird darauf abgestellt, dass eine Sa[X.]hents[X.]heidung entbehr-li[X.]h sei, weil dem Geri[X.]ht na[X.]h Zurü[X.]knahme der Einwilligung des [X.] keine Ents[X.]heidungsalternative verbleibe. Daher sei das Verfahren be-reits mit der Rü[X.]knahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Februar 1994
3 Ws 27/94, [X.], 454 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 3.
Januar 1992
1 Ws 273/91; [X.] 1992, 595 f.; KG, Bes[X.]hluss vom 3.
April 2001
1 AR 284/01
5 [X.]; OLG Zweibrü[X.]ken, Bes[X.]hluss vom 2.
April 2001
1 Ws 170-172/01, [X.], 311; [X.] [X.]O §
462a Rn.
23; [X.],
[X.], 503 f.; [X.] in Matt/[X.], StGB, 2012, §
57 Rn.
14; Be[X.]kOK-StGB/von
Heints[X.]hel-Heinegg, StGB, 31.
Ed., §
57 Rn.
10; [X.] [X.]O § 462a Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 462a Rn.
12). Dies ist na[X.]h einer modifizierenden Ansi[X.]ht, der au[X.]h der Senat folgt, auf Fälle zu be-s[X.]hränken, in denen das endgültige Fehlen der für eine bedingte Entlassung erforderli[X.]hen Einwilligung des Verurteilten zweifelsfrei feststeht (vgl. KG, Bes[X.]hluss vom 4.
Dezember 2000
1 Ws 462/00, [X.], 278 ff.; [X.] vom 19.
April 2006
1 AR 229/06
5 [X.]/06; [X.] [X.]O §
454 Rn.
26; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
57 Rn.
19a). Andere Stimmen plä-dieren dafür, eine
Erledigung des Verfahrens
nur dann anzunehmen, wenn das Geri[X.]ht in der Sa[X.]he ents[X.]hieden hat (vgl. OLG Rosto[X.]k, Bes[X.]hluss vom 6.
November
2002
1 [X.]/02; LK/Hubra[X.]h, StGB, 12. Aufl.,
§
57 Rn.
89; [X.], 951, 955).
[X.]) Hier ist das Verfahren au[X.]h ohne Sa[X.]hents[X.]heidung des zunä[X.]hst zuständigen Geri[X.]hts aufgrund der wiederholten Erklärungen des [X.] erledigt worden, er nehme für den Verurteilten dessen Einwilligung in die bedingte Entlassung zurü[X.]k.
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(1) Die Einwilligung des Verurteilten ist eine in §
57 Abs.
1 Nr.
3 StGB vorgesehene materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung für die Bewilligung einer [X.] zur Bewährung. Dabei handelt
es
si[X.]h um eine hö[X.]hst-persönli[X.]he Erklärung, so dass Stellvertretung auss[X.]heidet, während eine Übermittlung der Erklärung dur[X.]h einen Erklärungsboten zulässig ist (vgl. [X.] in Fests[X.]hrift für [X.], 2002, S.
691, 696). Glei[X.]hes muss für die Zu-rü[X.]knahme der Einwilligung gelten.
[X.] eines Verurteilten, er nehme für diesen die erklärte Einwilligung zurü[X.]k, um später na[X.]h einem We[X.]hsel der Ge-ri[X.]htszuständigkeit einen neuen Antrag auf [X.] einzu-rei[X.]hen, ließ zunä[X.]hst ni[X.]ht eindeutig erkennen, ob sie in Vertretung für den Verurteilten oder als dessen eigene Erklärung abgegeben wurde. Zudem s[X.]hien ein Willensmangel bei der Rü[X.]knahmeerklärung ni[X.]ht zweifelsfrei auszus[X.]hließen zu sein, weil die Rü[X.]knahmeerklärung abgegeben wurde, um die Zuständigkeit eines anderen Geri[X.]hts herbeizuführen. Im Verfahren über die [X.] ist jedenfalls eine zweifelsfreie Klärung der Frage geboten, ob der Verurteilte in die bedingte Entlassung einwilligt oder eine erklärte Einwilligung endgültig zurü[X.]kgenommen hat. [X.], er nehme für den Verurteilten die von diesem erklärte Einwilli-gung zurü[X.]k, um sie na[X.]h einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvoll-zugsanstalt im Zuständigkeitsberei[X.]h eines anderen Geri[X.]hts erneut abzu-geben, re[X.]htfertigte no[X.]h
ni[X.]ht ohne weiteres die Annahme einer Erledigung des Verfahrens.
(2) Jedo[X.]h hat der Verteidiger na[X.]h Rü[X.]kfrage dur[X.]h den Senat versi-[X.]hert, er habe die Einwilligung ausdrü[X.]kli[X.]h na[X.]h Rü[X.]kspra[X.]he mit dem Mandanten gegenüber beiden Geri[X.]hten erklärt. Hierna[X.]h ist von einer Be-25
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endigung des Verfahrens des [X.] auszugehen. Auf das Motiv für die Rü[X.]knahmeerklärung kommt es ni[X.]ht an.
Zwar ers[X.]heint die Rü[X.]knahme der Einwilligung in die Strafrestausset-zung zur Bewährung im Hinbli[X.]k auf die gesetzli[X.]h geregelten Geri[X.]htszu-ständigkeiten (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) bedenkli[X.]h, wenn sie nur darauf abzielt, die Zuständigkeit eines anderen Geri[X.]hts herbeizuführen und an-s[X.]hließend dur[X.]h eine neue Einwilligungserklärung ersetzt zu werden. Der gesetzli[X.]hen Regelung in §
57 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 StGB und in den §§
454, 462a [X.] ist die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Geri[X.]ht fremd (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18.
März 2013
[X.] [X.]).
Jedo[X.]h hat der Verurteilte zwis[X.]henzeitli[X.]h na[X.]h Anhörung au[X.]h ge-genüber dem [X.] eine entspre[X.]hende Erklärung abgege-ben. Sein eindeutig erklärter Rü[X.]knahmewille ist in diesem Fall bea[X.]htli[X.]h, da die Geri[X.]hte si[X.]h darüber ni[X.]ht dur[X.]h Bewilligung einer Strafrestausset-zung zur Bewährung hinwegsetzen können.
III.
1. Im Verfahren gemäß §
119a [X.] (BT-Dru[X.]ks. 17/9874 S.
28 f.) sind die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
14 [X.] gegeben. Au[X.]h insoweit streiten die Landgeri[X.]hte [X.] und [X.] um die Zuständigkeit. Der [X.] ist das gemeinsame obere Geri[X.]ht.
2. Zuständig ist
insoweit im Einklang mit dem Antrag des [X.]
die Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.], 28
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jedo[X.]h ist das Verfahren no[X.]h beim [X.] anhängig. Der [X.] hat nur letzteres festzustellen.
Zuständig ist gemäß §
119a Abs.
6 Satz
3 in Verbindung mit § 110 [X.] die Strafvollstre[X.]kungskammer, in deren Bezirk die [X.] ihren Sitz hat. Die Dauer des vom Geri[X.]ht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 Satz 1 [X.] mit zwei Jahren festgesetzt und kann ver-längert, aber ni[X.]ht abgekürzt werden. In dem [X.] kann es zu einer Zuständigkeitsänderung dur[X.]h Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk eines anderen Geri[X.]hts kommen, weil das Gesetz für das Verfahren na[X.]h §
119a [X.], anders als im Verfahren na[X.]h §
462a [X.], keine Fortwirkung der zuerst begründeten Geri[X.]htszu-ständigkeit vorsieht (vgl. Be[X.]kOK-Strafvollzug-Bund/[X.], [X.], 8.
Ed.,
§
110 Rn.
5).
Zur Zeit des Fristablaufs und zur Zeit des Überprüfungsantrags der St[X.]tsanwalts[X.]haft war das [X.] für die Überprüfung na[X.]h §
119a Abs. 1 [X.] zuständig. Na[X.]h der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B.
wurde das [X.] zuständig. Dorthin kann das Verfahren verwiesen werden, was aber bisher ni[X.]ht ge-s[X.]hehen ist. Eine Verweisung ist au[X.]h dem Vorlagebes[X.]hluss des Landge-ri[X.]hts [X.] vom 2.
November 2015 ni[X.]ht zu entnehmen. Daher hat der Senat nur festzustellen, dass das Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmä-ßigkeit der Maßnahmen im Behandlungsvollzug beim [X.] anhängig ist.
IV.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Senat dur[X.]h zeitwei-lige, insbesondere krankheitsbedingte Abwesenheit vers[X.]hiedener Senats-32
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mitglieder, die an der anfängli[X.]hen Beratung teilgenommen haben, verzögert worden ist.
[X.] Prof. Dr. [X.] ist
gehindert zu unters[X.]hreiben.
[X.] [X.] Es[X.]helba[X.]h
Bartel Grube
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 5/16 (REWIS RS 2016, 1122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 5/16 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für die Reststrafenaussetzung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die …
2 ARs 181/20 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 147/20 (Bundesgerichtshof)
Strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer nach Verlegung des Verurteilten; Bindungswirkung …
2 ARs 181/20 (Bundesgerichtshof)
3 Sbd I 10/14 (Oberlandesgericht Hamm)
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