Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. XI ZR 160/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2771

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Juni 2002WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.]-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschrän[X.]n [X.]. 11 Abs. 1 [X.]-Sparkassen.[X.], Urteil vom 18. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juni 2002 durch [X.], dieRichter [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. [X.] wird auf Kosten des [X.]n mit der [X.], daß die Aufrechnung gegen die Kla-geforderung unzulssig ist.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden [X.] gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines [X.] einesKontokorrent-Darlehens infolge der vom [X.]n erklrten Aufrech-nung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile ltererBauart (sogenannte Oldtimer) gewrte die Klgerin dem [X.]n Kre-dite, zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. [X.] der Parteien lagen die Allgemeinen Gescftsbe-dingungen der Klrin zugrunde. Im Dezember 1998 kigte die Kl-gerin die Gescftsbeziehung wegen ungenehmigter Konterziehun-gen.Die [X.] verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetragvon 1.500.000 DM. Der [X.] hat gegen die als solche nicht mehr be-strittene Klageforderung mit einem angeblichen [X.] Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen sttzt er darauf, [X.]die Klrin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungs-reigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er [X.] nur zu wesentlichniedrigeren Preisen habe [X.] können. Die Klrin bestreitet, [X.] der Fahrzeuge verweigert zu haben.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat die Berufung des [X.]n zurckgewiesen. Mit der [X.] der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidungausgefrt, dem [X.]n stehe der zur Aufrechnung gestellte [X.] 4 -densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten [X.] keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.[X.] dem gefolgt werden [X.], bedarf keiner Entscheidung. [X.] [X.]n erklrte Aufrechnung scheitert, was das [X.] hat, bereits an dem beschr[X.]n [X.]. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Gescftsbedin-gungen der Klrin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen [X.] nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskrftigfestgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 [X.]-Sparkassen und mit Nr. 4 [X.], trt § 11 Nr. [X.] (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich(so [X.], Urteil vom 17. Februar 1986 - [X.], [X.], 477, 478fr Nr. 2 Abs. 1 [X.]-Banken a.F.; ebenso [X.] in [X.]/Steuer,Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.[X.] Der Schadensersatzanspruch, mit dem der [X.] aufrechnet,ist weder unbestritten noch rechtskrftig festgestellt. Es liegt daher keineder in Nr. 11 Abs. 1 der [X.] der Klgerin vorgesehenen [X.] vor. Die Anwendung dieser Bestimmungscheitert auch nicht daran, [X.] die Klrin sich auf sie in den [X.] nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes [X.] die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nichtnur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschlieût ([X.], Urteil vom12. Oktober 1983 - [X.], [X.], 1359), haben die [X.] -einen solchen [X.] wegen zu beachten([X.] BGB/[X.], 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.[X.], die es rechtfertigen [X.]n, das vertraglich verein-barte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegenentgegen der Ansicht der Revision nicht vor.a) Die in den [X.] der Banken undder Sparkassen enthaltene Beschrnkung der [X.] soll die Kreditinstitute davor sctzen, [X.] ein Zahlungsunfhi-ger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Spar-kasse mit erdichteten oder sonstigen unbegrten Gegenforderungenaufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen [X.]. Es kann daher unter Beachtung der Grundstze von [X.] geboten sein, die Aufrechnungsbeschrkung dann unbeachtetzu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in [X.] entscheidungsreif ist, [X.] sie sich als begrdet erweist ([X.],Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob [X.] erhobenen Vorwrfe der Wahr-heit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklrt werden kn-te. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsge-richts, der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegrdet,weil das der Klrin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit ent-halte, rechtlicher Prfung standlt. Entgegen der Ansicht der Revisionist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnunggestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begrtheit zur- 6 -Entscheidungsreife htte fren k, wenn es den vom [X.]nangebotenen Beweis erhobette.b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Auf-rechnungsverbot drfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine [X.] finden, weil der vom [X.]n zur Aufrechnung gestellteSchadensersatzanspruch auf einer vorstzlichen Vertragsverletzung [X.] beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen,weil der [X.] in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach ver-tragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der [X.] behauptet, da-gegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorstzlich, das heiût im [X.] der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im rigenwrde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, [X.] die angeb-liche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist(vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 1966 - [X.], [X.], 734, 735).c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidungdes [X.] vom 17. Februar 1956 ([X.], [X.] 1956,563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsver-bot einer Bank mit der Begrdie Wirksamkeit versagt hat, das [X.] bildende [X.] und das [X.], aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitetwurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhltnis, das fr die verschie-denen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einenAufrechnungsausschluû treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Ent-scheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wre, kann dahin-stehen. Jedenfalls kann sie, wie der [X.] in einem ste-ren Urteil ([X.], Urteil vom 12. Juni 1967 - [X.], [X.] 1967, 988,- 7 -989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn [X.] den [X.] mit einer auf die Gegenforderung gesttztenZahlungsverweigerunrrascht, mit der dieser nicht zu rechnenbrauchte. So liegt der Fall hier. Der [X.] hat seinen angeblichenSchadensersatzanspruch aus der behaupteten [X.] zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 vllirra-schend erstmals etwa sieben Jahre [X.] geltend gemacht, nachdem erzwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluû der Klrin un-widersprochen gelassen, fr deren Forderung eine Grundschuld bestelltund mehrere Ratr jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.[X.] Aufrechnung gegen die Klageforderung muûte daher als [X.] zurckgewiesen werden. Mit dieser Maûgabe war die [X.] [X.]n als [X.] 8 -Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der [X.] zu tragen,weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1ZPO), mag es fr ihn auch mlicherweise wirtschaftlich einen Erfolgdarstellen, [X.] seine Aufrechnungsforderung nicht als [X.] worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1986 - [X.], [X.], 494, 495).[X.] Siol Bungeroth Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 160/01

18.06.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. XI ZR 160/01 (REWIS RS 2002, 2771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2771

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