Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZR 226/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1861

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Stauereiunternehmens: Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung bei der Beschädigung von Ladegut


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Streitwert: 69.514,55 €

Gründe

1

I. Die Klägerin wurde im Februar 2008 von der Versicherungsnehmerin ihrer Streithelferin beauftragt, in Holzkisten verpackte [[[[[[[[X.].].].].].].].]s in die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zu befördern. Die Sendung wurde vom Unternehmenssitz der Versicherungsnehmerin per Lkw nach [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] befördert. Dort sollte [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] für den Schiffstransport in die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] gestaut werden. Mit der Entladung der Kisten vom Lkw in [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] und der anschließenden Verstauung des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] beauftragte die Klägerin die Beklagte. Dem zwischen der Klägerin und der [[[[[[[[X.].].].].].].].] geschlossenen Vertrag lagen die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ([[[[[[[[[X.].].].].].].].].]) des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] und [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] e.V. zugrunde, die in Bezug auf die Haftung der [[[[[[[[X.].].].].].].].] in Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] unter anderem folgende Regelungen vorsahen:

1. ...

2. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Stauer nur auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. In jedem Fall gelten aber die summenmäßigen Haftungsgrenzen der nachfolgenden Absätze 6 bis 9.

6. Soweit der Stauer nach vorstehenden Absätzen 2 bis 4 haftet, ist seine Haftung für den Verlust oder bei Beschädigung des zu stauenden [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf

6.1 den objektiven Zeitwert des verloren gegangenen oder beschädigten [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] in Bremen,

6.2 höchstens jedoch

- [[[[[[[[X.].].].].].].].] 15 pro Kilogramm Rohgewicht des verlorenen oder beschädigten [[[[[[[[[X.].].].].].].].].];

- [[[[[[[[X.].].].].].].].] 5.000 pro Ladeeinheit (Container, Palette, [[[[[[[[X.].].].].].].].] etc.);

- [[[[[[[[X.].].].].].].].] 50.000 insgesamt je Schadensfall.

2

Bei der Entladung des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] vom Lkw fiel eine der Kisten von der Gabel des von einem Mitarbeiter der [[[[[[[[X.].].].].].].].] gelenkten [[[[[[[[X.].].].].].].].]. Das in der Transportkiste befindliche [[[[[[[[X.].].].].].].].] wurde dabei derart stark beschädigt, dass eine weitere Verwertung nicht mehr möglich war. Die Ursache des [[[[[[[[X.].].].].].].].] ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leistete an die Klägerin auf die von dieser geltend gemachten Schadensersatzforderung vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 €.

3

Die Klägerin wird von ihrer Streithelferin vor dem [[[[[[[[X.].].].].].].].] (Aktenzeichen 21 O 14/09) wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Höhe von 74.514,55 € in Anspruch genommen. Eine Entscheidung ist in diesem Rechtsstreit noch nicht ergangen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden unbegrenzt haften. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in den [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen, weil dem von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrer bei der Entladung der heruntergefallenen Kiste vom Lkw eine grobe Nachlässigkeit unterlaufen sei. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben deshalb beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen der A. ... aufgrund eines Schadensfalls vom 29. Februar 2008 (Beschädigung einer Transportkiste mit einem [[[[[[[[X.].].].].].].].] ... der Firma [[[[[[[[X.].].].].].].].], ... beschädigt durch Herabfallen von einem Gabelstapler) in Höhe von 74.514,55 € nebst Zinsen.

5

Die Beklagte hat ein qualifiziertes Verschulden ihres Gabelstaplerfahrers in Abrede gestellt und sich auf die in den [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] vorgesehenen Haftungsbegrenzungen berufen.

6

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Haftung der [[[[[[[[X.].].].].].].].] für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2, zweiter Spiegelstrich der [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] auf 5.000 € beschränkt. Diesen Betrag habe die Beklagte unstreitig an die Klägerin gezahlt, so dass gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten sei.

7

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [[[[[[[[X.].].].].].].].] ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.

8

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [[[[[[[[X.].].].].].].].] in Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nicht wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot unwirksam sind.

9

Das Verhältnis der in Rede stehenden Haftungsbegrenzungen zueinander ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht unklar und bedarf deshalb keiner Klärung durch eine Entscheidung des [[[[[[[X.].].].].].].]. Die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] finden im geschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung, so dass es auf deren Verständnis der Regelungen in Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ankommt. [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] erkennt bei Anwendung der im geschäftlichen Verkehr gebotenen Sorgfalt ohne weiteres, dass die Haftungshöchstsumme bei Verlust oder Beschädigung des zu stauenden [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] grundsätzlich 15 € pro Kilogramm Rohgewicht beträgt, wenn der Schaden nur auf einfacher Fahrlässigkeit des Stauers beruht (vgl. Ziffer 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]). Handelt es sich bei [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] - wie im Streitfall - lediglich um ein Stück (Ladeeinheit) mit einem Rohgewicht von mehr als 333,33 Kilogramm, kommt die Haftungshöchstsumme von 5.000 € zur Anwendung, die im Verhältnis zur ersten in Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] geregelten Haftungsbegrenzung spezieller ist. Erstreckt sich der Schaden auf mehrere Ladeeinheiten - dieser Fall liegt hier nicht vor, weil nur eine Kiste nebst Inhalt beschädigt wurde -, ist die Haftung des Stauers auf höchstens 50.000 € begrenzt.

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Begriff "Ladeeinheit" angesichts der erläuternden Beispiele in Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] (Container, Palette, [[[[[[[[X.].].].].].].].]) und des allgemeinen Sprachgebrauchs für einen (kaufmännischen) [[[[X.].].].] hinreichend bestimmt ist. Die Beschwerde erhebt dagegen auch keine Beanstandungen.

2. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Begrenzung der Entschädigung gemäß Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] auf 5.000 € pro Ladeeinheit sei völlig unzureichend und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, erfordert nicht die Zulassung der Revision.

Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer nur leichten Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen selbst bei Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten eine wirksame Haftungsbeschränkung durch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung und durch die Möglichkeit einer entgeltlichen Wertdeklaration seitens des Auftraggebers erreicht werden kann ([[[X.].].], Urteil vom 19. Februar 1998 - [[[X.].].], [[[X.].].] 1998, 374, 377 = [[[X.].].], 1049). So liegt der Fall hier. Die Haftung der [[[[[[[[X.].].].].].].].] für Verlust oder Beschädigung des ihr anvertrauten [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ist in Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 der von ihr verwendeten [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] summenmäßig beschränkt. In Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 7 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ist bestimmt, dass die Haftungsbegrenzungen nicht gelten, wenn der Kunde bei Auftragserteilung und rechtzeitig vor Aufnahme der Stauereiarbeiten schriftlich einen höheren Wert für die Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Der Kunde (Auftraggeber) hat es mithin in der Hand, durch eigene Erklärung eine ausreichende Sicherung zu erreichen. Diese Möglichkeit scheitert entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht daran, dass die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt [[[[[[[[X.].].].].].].].] Ziffer 6.2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] für einen Auftraggeber der [[[[[[[[X.].].].].].].].] zu unbestimmt gefasst sind.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.

Bornkamm                        Pokrant                       Büscher

                    [X.]                      [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]

Meta

I ZR 226/12

17.10.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 23. November 2012, Az: 2 U 143/11, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZR 226/12 (REWIS RS 2013, 1861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1861

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