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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Begriff des ungewöhnlich hohen Schadens beim Mitverschuldenseinwand
Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005, I ZR 31/04, NJW 2006, 1426 = TranspR 2006, 212). Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen .
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] (im Weiteren: [X.]). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht der [X.] (im Weiteren: [X.]) wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die [X.] beauftragte die [X.] im November 2003 mit der Beförderung von neun Paletten, deren Gesamtgewicht 2.780 kg betrug, von [X.] zur [X.] in [X.]/[X.]. Die [X.] gab den Transportauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits die E. S.[X.] (im Weiteren: E.) mit der Durchführung der Beförderung beauftragte. Die E. übernahm die mit schwarzer Folie ummantelten Paletten am 21. November 2003 bei der [X.]. [X.] wurde auf einen von der E. für den Transport eingesetzten Planenauflieger verladen. Der Fahrer füllte für den Transport ein von ihm mitgebrachtes Formular eines CMR-Frachtbriefs nach den Angaben eines Mitarbeiters der [X.] aus. In der die Art der Warensendung betreffenden Rubrik trug er zunächst "[X.]" ein. Nach der Verladung des [X.] strich er die Buchstaben "[X.]" auf dem Frachtbrief wieder durch. Der Fahrer traf am 25. November 2003 auf dem Gelände der [X.] in [X.] ein. Nach Öffnung der Plane wurde festgestellt, dass sich die neun bei der [X.] übernommenen Paletten nicht mehr auf dem Auflieger befanden. Die Klägerin hat die [X.] für den Verlust des [X.] in Höhe von 144.368 € entschädigt.
Die Klägerin hat behauptet, auf den abhanden gekommenen Paletten hätten sich 563 Computerflachbildschirme im Wert von 144.368 € befunden. Die [X.] habe der Beklagten bei Auftragserteilung mitgeteilt, dass es sich bei dem Transportgut um Computerkomponenten handele. [X.] sei während des Transports unter Beteiligung des Fahrers der E., der gewusst habe, dass [X.] transportiert werde, gestohlen worden. Die Beklagte hafte auch deshalb unbeschränkt, weil der [X.] mit [X.] über Nacht auf einem unbewachten frei zugänglichen Parkplatz abgestellt worden sei.
Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Zahlung von 144.368 € nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte hat eine Beteiligung des Fahrers an der Entwendung des Transportgutes in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Diebstahl könne nur während einer vorgeschriebenen Ruhepause erfolgt sein, die der Fahrer am 24./25. November 2003 in der [X.] von 23.30 Uhr bis 7.30 Uhr auf einem unbewachten, aber beleuchteten Parkplatz schlafend im Lkw verbracht habe. Nach dem Aufwachen habe der Fahrer starke Kopfschmerzen verspürt. Er sei daher vermutlich von den Dieben durch Einleitung eines Betäubungsgases in die Fahrerkabine außer Gefecht gesetzt worden
Sie, die Beklagte, habe vom Wert des [X.] keine Kenntnis gehabt, weil ihre Auftraggeberin bei Auftragserteilung dazu keine Angaben gemacht habe. Hätte sie die Art und den Wert der Ware gekannt, hätte sie den Transportauftrag entweder nicht angenommen oder für den Transport - gegen Vereinbarung einer höheren Transportvergütung - einen Kofferauflieger mit zwei Fahrern eingesetzt. Da sie über den hohen Wert des [X.] nicht aufgeklärt worden sei, treffe ihre Auftraggeberin an der [X.] ein Mitverschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 38.371,81 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ([X.] 2008, 33) der Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit über einen Betrag von [X.] nebst Zinsen hinaus zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust des [X.]es nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] angenommen und ein der Klägerin [X.] Mitverschulden der [X.] verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Der der [X.] für den Verlust des [X.]es gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.] zustehende Schadensersatzanspruch sei durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte schulde, da sie den [X.] leichtfertig verursacht habe, nach Art. 29 [X.] vollen Schadensersatz. Schadensursache und Schadenshergang lägen im Dunkeln, weil die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. In einem solchen Fall sei von einer leichtfertigen Schadensverursachung seitens des Frachtführers auszugehen.
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der [X.] an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen. Die [X.] habe der [X.] zwar nicht den Wert des [X.]es mitgeteilt, so dass sich die Frage stelle, ob die Klägerin sich ein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen müsse. Im Streitfall habe jedoch kein außergewöhnlich hoher Schaden gedroht. Bei einem [X.] sei eine Hinweispflicht des Versenders dann anzunehmen, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag übersteige, der im Verlustfall nach der gesetzlich vorgesehenen [X.] oder nach der in den Beförderungsbedingungen des Frachtführers vereinbarten [X.] geschuldet werde. Danach habe keine Hinweispflicht der [X.] bestanden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen der [X.] nicht in den zwischen ihr und der [X.] geschlossenen [X.] einbezogen worden seien, hätte eine Hinweispflicht nach § 254 Abs. 2 BGB erst bestanden, wenn der Wert der Warensendung den zehnfachen nach der [X.] geschuldeten Höchstbetrag überschritten hätte. Tatsächlich habe sich der Wert des [X.]es nur auf etwa das Vierfache dieses Betrags belaufen.
II. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der [X.] wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verneint.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zugelassen. Im Tenor seines [X.]eils findet sich keine Angabe zur Zulassung der Revision. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil der [X.] die für die gesamte Branche grundsätzlich bedeutsame Frage, wo die Wertgrenze für einen ungewöhnlich hohen Schaden anzusetzen sei, wenn der Frachtführer in seinen Beförderungsbedingungen keine [X.]n festgesetzt habe, bislang noch nicht entschieden habe. Das Speditionsgewerbe wie auch die Versender seien darauf angewiesen, möglichst bald Klarheit darüber zu haben, wann im Regelfall von einem drohenden ungewöhnlich hohen Schaden auszugehen sei und dem Frachtführer daher gemäß § 254 Abs. 2 BGB der tatsächliche Wert der Fracht bekannt gegeben werden müsse.
Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur die von ihm vorgenommene Beurteilung des Mitverschuldens und nicht auch die Frage einer unbeschränkten Haftung der [X.] nach Art. 29 [X.] zum Gegenstand einer möglichen revisionsgerichtlichen Überprüfung machen wollte. Diese Beschränkung der Zulassung ist entgegen der Ansicht der Revision zulässig und damit auch wirksam.
a) Die Zulassung der Revision kann allerdings nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen ist daher unzulässig (st. Rspr.; vgl. [X.], 276, 278; 111, 158, 166; [X.], [X.]. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, [X.] 2006, 451, 452 m.w.N.).
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage des Mitverschuldens der Klägerin betrifft schon deshalb einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] und ist daher wirksam, weil das Berufungsgericht bei Erlass eines Grundurteils die Frage des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB dem Nachverfahren über den Betrag hätten vorbehalten können ([X.]Z 76, 397, 399 f.). Dass es tatsächlich kein Grundurteil erlassen hat, ist unerheblich ([X.]Z 76, 397, 399).
Im Streitfall besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Einwand nach § 254 Abs. 2 BGB zum vollständigen Wegfall der Haftung der [X.] führen könnte. Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust des [X.]es zwar zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 32 m.w.N.). Die Beklagte hat im Streitfall aber nicht geltend gemacht, ihre Auftraggeberin, die [X.], habe positive Kenntnis davon gehabt, dass sie, die Beklagte, Güter mit einem derartigen Wert nicht befördern wollte. Sie hat vielmehr lediglich vorgetragen, sie hätte den Transportauftrag entweder nicht angenommen oder für den Transport - gegen Vereinbarung einer höheren Transportvergütung - einen Kofferauflieger mit zwei Fahrern eingesetzt, wenn sie die Art und den Wert der Ware gekannt hätte. Auf diesen Vortrag kann ein vollständiger Haftungsausschluss der [X.] nicht gestützt werden.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] nach § 254 Abs. 2 BGB auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 [X.] zu berücksichtigen ist. Mit Recht hat es zudem angenommen, im Rahmen der Haftung nach Art. 29 [X.] könne sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen habe, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des [X.]es auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder gekannt habe noch habe kennen müssen (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314 f. = [X.], 814; [X.]. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, [X.] 2006, 121, 122 = [X.], 953).
Die Obliegenheit zur Warnung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB soll dem Schädiger Gelegenheit geben, geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er keine Kenntnis von der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hat ([X.] [X.] 2005, 311, 314 f.; [X.], [X.]. v. 15.12.2005 - [X.], [X.] 2006, 210, 211).
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass im Streitfall kein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten [X.] und dem Gesamtschaden) angeben lässt. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen und auch zu berücksichtigen, welche Höhe vergleichbare Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da es insoweit maßgeblich auf die Sicht des Schädigers ankommt, ist vor allem von Bedeutung, in welcher Höhe dieser, soweit er die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition hat, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 31/04, [X.], 1426 [X.]. 28 = [X.] 2006, 212 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen eines [X.]s bestehe eine Hinweispflicht des Versenders nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag überschreite, der im Verlustfall nach der in den Beförderungsbedingungen des Frachtführers ausbedungenen Haftungsbegrenzung oder nach der gesetzlich vorgesehenen [X.] geschuldet werde. Hierfür spreche zum einen der Umstand, dass in der Rechtsprechung des [X.]s bei Transportschäden durch ein Paketdienstunternehmen eine Hinweispflicht des Versenders angenommen worden sei, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen [X.] überstiegen habe, sofern nicht die gesetzliche [X.] über diesem Betrag gelegen habe. Zudem [X.] die [X.] in Nr. 3.6 eine Hinweispflicht des Auftraggebers vor, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der nach Nr. 23.1 vorgesehenen [X.] von 5 € je Kilogramm Rohgewicht überschreite. Dieser [X.] lasse vermuten, dass im Speditionsgewerbe ein Warenwert von etwa dem Zehnfachen des [X.] als ungewöhnlich wertvolle Fracht angesehen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass aus der Sicht der Spediteure/Frachtführer Transportschäden wegen [X.]s regelmäßig nicht höher seien als der zehnfache Betrag der gesetzlichen Haftungsbegrenzung.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Hinweispflicht des Versenders bestehe nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag überschreite, der im Verlustfall nach der in den Beförderungsbedingungen des Frachtführers ausbedungenen Haftungsbegrenzung oder nach der gesetzlich vorgesehenen [X.] geschuldet werde, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
aa) Allerdings lässt sich nicht schon ohne weiteres aus der Regelung in Nr. 3.6 ADSp herleiten, dass ein Warenwert von etwa dem Zehnfachen des [X.] bei Transportaufträgen der vorliegenden Art als ungewöhnlich wertvolle Fracht anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat, soweit es bei seiner Beurteilung an die Nummern 3.6 und 23.1.1 ADSp angeknüpft hat, nicht berücksichtigt, dass die [X.] nach Nr. 23.1.1 ADSp von 5 € je Kilogramm Rohgewicht allein für Schäden im speditionellen Gewahrsam gilt (vgl. Bahnsen in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., Ziff. 23 ADSp Rdn. 6; [X.], [X.] 2008, 162). Für Schäden, die - wie hier - am [X.] während des Transports mit einem Beförderungsmittel eintreten, gilt diese Haftungsbegrenzung nicht. Für Transportschäden bestimmt Nr. 23.1.2 ADSp vielmehr, dass der für diese Beförderung gesetzlich festgelegte [X.] maßgeblich ist. Dieser beträgt im Regelfall sowohl beim nationalen (§ 431 Abs. 1 HGB) als auch beim grenzüberschreitenden [X.] (Art. 23 Abs. 3 [X.]) 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht. Nach dem Umrechnungswert eines Sonderziehungsrechts des [X.] (§ 431 Abs. 4 HGB, Art. 23 Abs. 7 [X.]) im Zeitpunkt der Beauftragung der [X.] am 20. November 2003, der damals bei 1,213450 € lag, wäre demgemäß die Höhe der Entschädigungsleistung nach Nr. 23.1.2 ADSp auf etwa 10,10 € je Kilogramm begrenzt gewesen. Die Wertgrenze von 50 €/kg in Nr. 3.6 ADSp hätte sich danach im Verhältnis zu diesem Betrag nicht auf etwa das Zehnfache, sondern lediglich auf etwa das Fünffache belaufen.
bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass für die Frage, ab welchem Wert des Transportgutes im Falle seines Verlustes ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzunehmen ist, nur im Gesetz oder internationalen Abkommen wie der [X.] vorgesehene Haftungssummen als Anknüpfungspunkte in Betracht kommen, wenn - wie im Streitfall - nicht an Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] oder ihrer Auftraggeberin angeknüpft werden kann.
Für den grenzüberschreitenden [X.] bestimmt Art. 23 Abs. 3 [X.], dass die Schadensersatzleistung des Frachtführers für gänzlichen oder teilweisen Verlust - sofern die Voraussetzungen des Art. 29 [X.] nicht erfüllt sind - 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des [X.] nicht übersteigen darf. Diese Regelung ist für die Parteien des [X.]s zwingend, da nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] jede Vereinbarung nichtig und ohne Rechtswirkung ist, die von den Bestimmungen des Übereinkommens abweicht. Von der in § 431 Abs. 1 HGB gleichfalls auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des [X.] der Sendung begrenzten Höchstsumme der Haftung bei Verlust oder Beschädigungen des [X.], für die nach den Vorschriften der §§ 429 und 430 HGB Entschädigung zu leisten ist, kann dagegen durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Die Haftung kann gemäß § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist. Der Frachtführer, der in seinen Beförderungsbedingungen keine [X.] bestimmt hat, muss mithin bei einem Verlust des [X.]es im [X.] mit einer Haftung in Höhe von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des [X.] der Sendung rechnen.
Angesichts dieser Haftungsbegrenzungen erscheint es dem Senat - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - naheliegend, im Frachtrecht die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 [X.] übersteigt. Hiervon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die Parteien des [X.] - wie im Streitfall - hinsichtlich der Höchstsumme der Frachtführerhaftung keine Vereinbarung getroffen haben. Sofern durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart wurde, ist von diesem Betrag auszugehen und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel dann naheliegend, wenn der Wert der Sendung das Zehnfache der vereinbarten Haftungshöchstsumme übersteigt. Liegt die aufgrund von vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungshöchstsumme über dem [X.] von 8,33 Rechnungseinheiten/kg nach § 431 Abs. 1 HGB, so kommt auch dann im Regelfall die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in Betracht, wenn der Wert der Sendung den zehnfachen Schadensersatzbetrag übersteigt, der im Verlustfall gemäß § 431 Abs. 1 HGB geschuldet wird. Haben die Parteien des [X.] die [X.] des Frachtführers dagegen individuell ausgehandelt, so kommt der konkreten Parteivereinbarung ein besonderes Gewicht zu, dem gegenüber die an den [X.]n nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 [X.] ausgerichtete Bestimmung des Betrags, ab dem von einem ungewöhnlich hohen Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugehen sein kann, zurückzutreten hat.
d) Danach hat im Streitfall bei einem Verlust des [X.]es kein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht, auf den die [X.] die Beklagte bei Auftragserteilung hätte hinweisen müssen. Bei einem Gewicht der Sendung von 2.780 kg und dem Wert eines Sonderziehungsrechts von 1,213450 € bei Auftragserteilung am 20. November 2003 hätte der nach Art. 23 Abs. 3 [X.] zu ermittelnde [X.] [X.] betragen. Demgemäß hätte für den Fall des Verlusts des [X.] ein besonders großer Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erst bei einem Wert der Sendung von mehr als 281.000 € in Betracht gezogen werden müssen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die abhandengekommene Ware jedoch einen unter diesem Betrag liegenden Wert von 144.368 €.
III. Demnach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
[X.] Büscher
[X.]
Meta
21.01.2010
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 21. November 2007, Az: I-18 U 200/06, Urteil
§ 254 Abs 2 S 1 BGB, § 431 Abs 1 HGB, § 449 Abs 2 S 2 HGB, Art 23 Abs 3 CMR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 215/07 (REWIS RS 2010, 10154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10154
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