Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 10 W (pat) 13/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 15111

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebtüranlage" – zur Forderung an die Klarheit der Ansprüche – zum Stand der Technik


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 036 885

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2009 (mit Gründen versehene Fassung vom 16. Juni 2009) aufgehoben und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Gegen das Patent 10 2006 036 885, dessen Erteilung am 11. Oktober 2007 veröffentlicht wurde, ist am 6. Dezember 2007 und 10. Januar 2008 Einspruch erhoben worden. Die [X.] des [X.] hat mit in der Anhörung vom 8. Mai 2009 verkündetem Beschluss das Patent widerrufen.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. August 2009 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

3

Die Beschwerdeführerin beantragt,

4

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.

5

Die Beschwerdegegnerinnen stellen jeweils den Antrag,

6

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Beide regen zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

8

Die Beschwerdegegnerinnen und [X.] führen aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht die notwendige Neuheit und auch nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweise. Sie beziehen sich dazu u. a. auf folgende Druckschriften:

9

[X.] [X.] 2004 031 897 A1

[X.] [X.] 53 026 A1

E3 [X.] 197 00 828 A1

[X.] US 4 999 551 A

E6 [X.] 37 36 218 C2

E7 [X.] 36 43 324 C2.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein:

Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] mit mindestens einem [X.], der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist, wobei ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des [X.] von einer vertikalen [X.] des [X.] passiert wird, durch eine [X.] überwacht wird, indem die [X.] beim Vorhandensein eines Hindernisses in diesem Überwachungsbereich ein diesen Zustand anzeigendes [X.] an die Steuerungseinrichtung abgibt, wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges Abbremsen und Stoppen oder Reversieren des [X.] bewirkt wird, und wobei die [X.] in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbar ist, indem die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass im [X.] der Flucht- und Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem [X.] freigebbar ist, indem der [X.] durch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenlage bewegt wird,

dadurch gekennzeichnet,

1) abgebremst wird, wobei der [X.] (X1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer für eine in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbaren Schiebetüranlage (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.

Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln zudem die Ausführbarkeit und die Brauchbarkeit des beanspruchten Verfahrens. Sie begründen ihre Auffassung damit, dass durch das Zulassen eines [X.]s vor dem Erreichen der [X.] das Verfahren nicht mehr zum Einsatz bei einem [X.] in einem Flucht- und Rettungsweg geeignet ist. Sie bemängeln weiterhin, dass im Anspruch 1 keinerlei Angaben dazu gemacht werden, wie die [X.] in der maximal dafür zulässigen [X.] erreicht wird. Des Weiteren halten sie den Begriff „[X.]“ für unklar.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang.

2. Die gemäß [X.] im Einspruchsverfahren der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Zulässigkeit der Unterlagen (Ansprüche, Beschreibung und Figuren) wurde bereits im Einspruchsverfahren festgestellt und von den [X.] nicht bestritten.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 [X.]).

Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] mit mindestens einem [X.], der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist. Ein derartiges Verfahren ist aus der [X.] bekannt. Das bekannte Verfahren sollte so ausgestaltet werden, dass es sowohl eine zuverlässige Freigabe des [X.] als auch eine Minimierung der von der [X.] des sich öffnenden [X.] ausgehenden Gefahr gewährleistet (Patentschrift, Absatz 0004).

1) abgebremst wird, wobei der [X.] (X1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer für eine in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbaren Schiebetüranlage (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.

Bei der von den Beschwerdegegnerinnen als unklar angesehenen Angabe „[X.]“ handelt es sich um diejenige Weite, bis zu der die Tür im [X.] mindestens zu öffnen ist. Im Anspruch 1 wird zur [X.] ausgeführt, dass diese vorgegeben sein muss. Es kann dabei dahingestellt bleiben, wie groß der absolute Wert der [X.] ist, für das strittige Verfahren ist einzig entscheidend, dass für eine Tür, bei der dieses Verfahren angewendet werden soll, die Weite, bis zu der sie sich beim Vorliegen eines [X.] mindestens öffnen soll, vorgegeben ist. Ob die vorgegebenen Werte eine Vorschrift oder Norm erfüllen, ist für die Frage der Patentfähigkeit ohne Bedeutung, Vorschriften oder Normen regeln lediglich den rechtlichen Rahmen für den Einsatz solcher Türen in bestimmten Gebäuden.

Der [X.] kommt beim Verfahrensablauf eine besondere Bedeutung zu, da sie innerhalb einer ebenfalls [X.] erreicht werden muss. Die in den Figuren dargestellten, voneinander abweichenden [X.]n stehen nicht im Widerspruch, sie beziehen sich auf unterschiedliche Ausführungsbeispiele.

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit haben die absoluten Größen von [X.] und Maximalzeit keine Bedeutung, sie müssen nur für die konkrete Schiebetür vorgegeben sein, damit sie beim Verfahren zum Betrieb dieser Tür berücksichtigt werden können.

Die Eignung des Verfahrens zum Betrieb einer Flucht- und Rettungstür ergibt sich allein daraus, dass durch ein [X.] das Öffnen der Tür ausgelöst wird. Die weiteren Bedingungen für das Öffnen, beispielsweise das Erreichen einer [X.] oder das Öffnen innerhalb einer bestimmten [X.]spanne oder eine Kombination aus beiden Bedingungen, sind Fragen einer baurechtlichen Zulassung des Verfahrens für bestimmte Anwendungen, z. B. für Wohn- oder Bürogebäude, nicht aber der grundsätzlichen Eignung. Die Einhaltung von Größen, die durch Normen geregelt sind, bleibt bei der Beurteilung der Patentfähigkeit unberücksichtigt. Normen regeln nur die Bedingungen für eine Zulassung innerhalb ihres Geltungsbereichs. Nach den Vorgaben der [X.] 18650 „…müssen sich die Türflügel…in Fluchtrichtung… innerhalb von maximal 3 s mindestens 80% öffnen.“ Die Angabe „80%“ bezieht sich auf die vollständige Öffnungsweite von Türen, sofern diese Öffnungsweite 2,0 m nicht überschreitet. Für die Prüfung der Patentfähigkeit sind diese Angaben jedoch ohne Belang, da lediglich festzustellen gilt, ob das beanspruchte Verfahren bereits bekannt oder durch den Stand der Technik einem [X.] nahegelegt war oder ein Vorurteil ihn an dessen Anwendung zur Lösung seines Problems gehindert hat.

Die für eine Eignung des Verfahrens zum Betrieb einer Flucht- und Rettungstür wesentlichen Angaben zum Bewegungsablauf sind in der Beschreibung, Absatz 21 erläutert. Dort wird nach einer Darlegung der Öffnungsbewegung mit Beschleunigungs-, Hochgeschwindigkeits-, Bremsphase und Reduzierung der Geschwindigkeit auf Null in einem [X.], wird explizit gefordert, dass diese Phasen innerhalb einer vorgegebenen Maximalzeit durchlaufen werden müssen, so dass die vorgegebene [X.] der [X.] noch sicher mindestens erreicht wird.

Damit sind die wesentlichen Merkmale des Verfahrens zum Betrieb der [X.] dargelegt und ein [X.] kann aufgrund dieser Angaben eine elektronische Steuerungseinrichtung für die Antriebseinrichtung schaffen, mit der sie in einem Flucht- und Rettungsweg einsetzbar ist.

1) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer…vorgegebenen Mindestöffnungsweite (XM) und der vollständigen Offenlage (X2) zugelassen ist.

M) und der Mindestöffnungsweite (XM) fehlt es an Vorbildern oder einer Anregung aus dem Stand der Technik. Es war für einen [X.] auch nicht naheliegend, den Schiebeflügel bereits vor Erreichen der Mindestöffnungsweite zu stoppen. Dazu bedurfte es noch der Erkenntnis, dass bei Türen, die in der [X.] ausreichend schnell bewegt werden, die Mindestöffnungsweite auch dann noch in der vorgegebenen [X.] erreicht werden kann, wenn die Fahrbewegung unterbrochen, also ein Stopp eingelegt wird.

1, die verkürzte [X.] s4 und die Bremsphase s5 innerhalb der vorgegebenen Maximalzeit, beispielsweise 3 Sekunden, durchlaufen werden, so dass die geforderte Mindestöffnungsweite XM der Schiebeflügel 2 dann sicher mindestens erreicht ist“. Diese Angabe zum Verfahren weist ausdrücklich darauf hin, dass das Erreichen der Mindestöffnungsweite innerhalb der Maximalzeit sicherzustellen ist. Dies wäre aber für einen auf dem Gebiet der Türsteuerungen tätigen [X.] auch selbstverständlich, es ist somit kein zu schützendes Merkmal für das strittige Verfahren und braucht deshalb nicht in den Anspruch 1 aufgenommen zu werden.

Die graphischen Darstellungen des Verlaufs der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Öffnungsweite in den Figuren 2 bis 4 und der Verlauf der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der [X.] in Figur 5 betreffen lediglich verschiedene Beispielsfälle. Die Figuren 2 und 3 zeigen jeweils ein Stoppen des Flügels noch vor Erreichen der [X.] mit anschließendem Weiterfahren bis zum Erreichen der [X.] und Figur 4 ein Abstoppen genau bei der [X.]. Die in den Graphiken eingezeichneten Größen haben keine absoluten Werte und veranschaulichen lediglich den Erfindungsgedanken. Ein direkter Bezug zur [X.] wird nicht hergestellt und ist auch nicht erforderlich.

Die Unterlagen des Streitpatents enthalten also keine unklaren Angaben, es ist mit den Angaben aus der Beschreibung ausführbar und auch brauchbar.

Das strittige Verfahren ist auch als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

Aus dem aufgedeckten Stand der Technik lässt sich keine Anregung gewinnen, beim zwangsweisen Öffnen einer Tür aufgrund eines vorliegenden [X.] die [X.] bereits vor Erreichen der [X.] zu stoppen, wenn ein [X.] auftritt.

Der [X.], der einzigen der angeführten Druckschriften, die ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.], die für einen [X.] ausgelegt ist, betrifft, ist lediglich zu entnehmen, dass nach Überschreiten der [X.] die Fahrbewegung der Tür verlangsamt fortgesetzt oder auch ganz gestoppt werden kann.

Die [X.] betrifft eine Tür, die nicht für Rettungswege geeignet ist, da bei ihrer Steuerung die Berücksichtigung eines [X.] nicht vorgesehen ist. Das gleiche gilt für die Entgegenhaltungen E3 und [X.] bis [X.] Sie zeigen nur Türen mit Öffnungssteuerungen für den Normalbetrieb, bei dem beim Auftreten eines [X.]s die [X.] gestoppt oder reversiert wird. Eine Notfallöffnung beschreiben diese Schriften nicht, sie können deshalb auch keine Anregung zu einer speziellen Auslegung eines Verfahrens bei einer Notöffnung geben.

Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren weiterhin, dass der Anspruch 1 auch deshalb nicht rechtsbeständig sein könne, weil er Schutz für einen Verfahrensschritt begehrt, der aus dem Stand der Technik bereits bekannt ist. Bekannt ist durch die [X.] bereits, bei einer Notfallöffnung die Öffnungsbewegung zwischen der [X.] und der maximalen Öffnungsweite anzuhalten (Absatz 0013, letzter Satz), also einen [X.] zuzulassen.

Diesem Einwand steht entgegen, dass der für einen [X.] zugelassene Bereich größer ist als der bisher als möglich erachtete, er beginnt nämlich bereits bei 80% der [X.] und umfasst so auch das Intervall zwischen 80% der [X.] und der [X.]. Dass das Zulassen eines [X.]es in diesem Intervall nicht naheliegend ist und die Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 begründet, wurde oben bereits erläutert. Im vorliegenden Fall besteht zudem die Besonderheit, dass es sich bei dem erfinderischen Intervall um ein einheitliches Merkmal handelt, das nicht aufgeteilt werden kann. Daher bestand nicht die Möglichkeit, den Bereich, in dem der [X.] zugelassen ist, in zwei Intervalle zu teilen, von denen das eine in den Oberbegriff und das andere im kennzeichnenden Teil hätte aufgenommen werden können. Der Forderung nach klaren Ansprüchen war der Vorrang einzuräumen vor dem Gebot, dass aus dem Stand der Technik bereits Bekanntes, durch seine Aufnahme im Oberbegriff als solches herauszustellen ist. Der Senat hält dies im Sinne von § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt.

Das Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] nach Anspruch 1 ist deshalb das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der erteilte Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.

4. Die [X.] 2 bis 4 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens, sie wurden im Einzelnen nicht angegriffen. Mit dem beständigen Patentanspruch 1 haben auch sie Bestand, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens gerichtet sind.

[X.]

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meta

10 W (pat) 13/14

24.02.2015

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 10 W (pat) 13/14 (REWIS RS 2015, 15111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15111

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