Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. X ZB 6/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14835

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010317BXZB6.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 6/15
vom
1. März 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 10 2006 036 885

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2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 1. März
2017
durch den [X.] [X.] Dr. Meier-Beck und die
Richter Dr.
Grabinski
und Hoff-mann, die Richterin Schuster
und den Richter Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Einsprechenden wird der Be-schluss des [X.] (Technischen
Beschwerdesenats) des [X.] vom 24. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Patentgericht zurückverwiesen.
Gründe:
A.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin
ist eingetragene Inhaberin des am 4.
August 2006 angemeldeten Patents 10 2006 036 885
betreffend ein Ver-fahren zum Betrieb einer automatischen [X.].
Patentanspruch 1 hat
folgenden Wortlaut:
"Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] mit [X.] einem [X.], der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist,
wobei ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des Schiebeflü-gels von einer vertikalen [X.] des [X.] passiert wird, durch eine Sensoreinrichtung überwacht wird, indem die [X.] beim Vorhandensein eines Hindernisses in diesem Überwa-chungsbereich ein diesen Zustand anzeigendes [X.] an die Steuerungseinrichtung abgibt, wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges Abbremsen und Stoppen oder Reversieren des [X.] bewirkt wird, und
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wobei die [X.] in einem Flucht-
und Rettungsweg einsetzbar ist, indem die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass im Notfallbe-trieb der
Flucht-
und Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungsein-richtung mit einem [X.] freigebbar ist, indem der [X.] durch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenlage bewegt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass der [X.] (2) beim Auftreten des [X.]s, während das [X.] vorliegt, gezielt bis zum Stillstand in einem [X.] ([X.]) abgebremst wird,
wobei der [X.] ([X.]) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80%
einer für eine in einem Flucht

und Rettungsweg einsetzbaren Schiebe-türanlage (1) vorgegebenen [X.] ([X.]) und der vollstän-digen Offenlage ([X.]) zugelassen ist."
Die beiden Einsprechenden haben im Verfahren vor dem Patentamt gel-tend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts
sei nicht patentfähig. Die [X.] hat das Patent in der erteilten Fassung und in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentamt hat das Patent widerrufen. Die dagegen von der Inhaberin
beim Patentgericht eingelegte Beschwerde hat zur [X.] Patentamtes und zur Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang geführt.
Dagegen wenden sich die Einsprechenden mit ihren vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden, denen die Patentinhabe-rin entgegentritt.
B.
Die
zulässigen
Rechtsmittel
führen
zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] mit mindestens einem [X.], der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist. Bei einem derartigen aus der [X.] Patentanmeldung
196 53 026 ([X.] = E2)
bekannten Verfahren werde, so wird in der Beschreibung ausgeführt,
ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des [X.] von einer vertikalen [X.] des [X.] passiert werde, 3
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durch eine Sensoreinrichtung überwacht, indem diese bei Auftreten eines
Hin-dernisses
im Überwachungsbereich ein [X.] an die Steuerungsein-richtung gebe, was ein sofortiges Abbremsen, Stoppen oder Reversieren des [X.] bewirke. Um in
einem Flucht-
und Rettungsweg einsetzbar zu sein, sei die [X.]
weiterhin so ausgestaltet, dass nach Ansteue-rung der Steuerungseinrichtung mit einem [X.] der [X.] von einer geschlossenen
in Richtung einer offenen Lage
bewegt werde. Da das [X.] dem [X.] übergeordnet sei, könne dies jedoch [X.], dass das Erreichen einer geforderten [X.] der Tür inner-halb einer vorgegebenen Maximalzeit nicht gewährleistet sei
(Abs. 2).
Aus der [X.] [X.] 10 2004 031 897 ([X.] = [X.]) sei bekannt, dass bei Auftreten eines solchen [X.]s der [X.] durch die Steuerungseinrichtung nach dem Durchlaufen der [X.] und einer verkürzten Hochgeschwindigkeitsphase in einer Bremsphase auf eine geringere Niedriggeschwindigkeit abgebremst werde
und mit dieser Niedriggeschwindigkeit in seine vollständige Offenlage fahre. Durch dieses Ver-fahren sei zwar das Erreichen einer geforderten [X.] der Tür innerhalb einer vorgegebenen Maximalzeit gewährleistet, es
bestehe aber das Restrisiko, dass Hindernisse durch die [X.] der sich mit [X.] bewegenden Türflügel erfasst und gegebenenfalls einge-klemmt würden (Abs. 3).
Dem Patent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] vorzuschlagen, bei dem
sowohl eine zuverlässige Freigabe des [X.] als auch eine [X.] der von der [X.] des sich öffnenden [X.] ausgehenden Gefahr gewährleistet
sind
(Abs. 4).
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-
Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Verfahren erreicht wer-den:
1.
Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] mit mindestens einem Schiebetürflügel, der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten An-triebseinrichtung antreibbar ist.
2.
Ein Überwachungsbereich

2.1
wird
beim Öffnen des [X.] von einer vertikalen [X.] des [X.] passiert und

2.2
wird durch eine Sensoreinrichtung überwacht,
2.2.1
indem die Sensoreinrichtung beim Vorhandensein
eines Hindernisses in diesem Überwachungsbe-reich ein diesen Zustand anzeigendes [X.] an die Steuerungseinrichtung abgibt,
2.2.2
wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges Abbrem-sen und Stoppen oder Reversieren des
Schiebe-flügels bewirkt wird.
3.
Die [X.] ist in einem Fluchoder Rettungsweg einsetzbar.
3.1
Die Antriebseinrichtung ist dazu so ausgebildet, dass
3.1.1
im [X.] der [X.] Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem [X.] freigebbar ist,
3.1.2
indem der [X.] durch die Steuerungsein-richtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenlage bewegt wird.
3.2
Beim Auftreten des [X.]s, während das [X.] vorliegt, wird der [X.] (2) gezielt bis zum Stillstand in einem [X.] ([X.]) abgebremst,
der
ausschließlich zugelassen ist
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3.2.1
bei 80% oder
3.2.2
in
einem
zwischen 80% einer für eine im Flucht-
oder
Rettungsweg einsetzbaren [X.] (1) vorgegebenen [X.] ([X.]) und der vollständigen Offenlage ([X.])
liegenden Be-reich.
Demnach soll erfindungsgemäß der
Fluchtweg dadurch zuverlässig frei-gegeben und gleichzeitig die von der [X.] des sich öffnenden [X.] ausgehende Gefahr minimiert werden, dass die Freigabe des Fluchtweges trotz eines gegebenenfalls bereits vorliegenden [X.]s zunächst abgebremst fortgesetzt wird, bis ein
[X.] ([X.]) erreicht wird, an dem die Schiebetür gezielt zum Stillstand kommt
(Abs. 7). Ob die den Stopp-punkt ([X.]) betreffende prozentuale Angabe von "80%"
in Merkmal 3.2.1 sich auf eine für eine im Fluchoder Rettungsweg einsetzbare
[X.] (1) vorgegebene [X.] ([X.]) oder die vollständige
Offenlage ([X.]) bezieht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls wird durch die Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt, dass der [X.] ([X.])
aus-schließlich in einem Bereich zugelassen ist, der von 80% einer solchen [X.] ([X.]) bis zur
vollständigen Offenlage ([X.])
reicht.
Dabei
meint "zugelassen", dass der
Anwender den [X.] ([X.]), an dem die Schiebetür gezielt zum Stillstand gebracht werden soll, mittels der Steuerungseinrichtung innerhalb der Vorgaben der Merkmale
3.2.1 oder 3.2.2
bestimmen kann. Entsprechend werden in der Beschreibung verschiedene Möglichkeiten der Bestimmung des [X.]es in Abhängigkeit von der [X.] und/oder der vollständigen Offenlage vorgestellt. So kann beispielsweise -
wie in
dem Diagramm in Figur 2
der Patentschrift veranschau-licht -
die [X.] ([X.]) der vollständigen Offenlage ([X.]) entspre-chen
und der [X.] ([X.])
bei 80% der [X.] ([X.]) bzw. vollständigen Offenlage ([X.]) liegen
(Abs. 22). Die [X.] ([X.]) 9
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kann aber -
wie sich aus den
Ausführungsbeispielen
nach den
Diagrammen
in den Figuren
3 und
4 ergibt -
auch kleiner als die vollständige Offenlage ([X.])
sein (Abs. 19, 23)
und
der [X.] ([X.])
bei 80% der [X.] ([X.])
(Abs. 24, Figur 3) oder bei der vollständigen [X.] ([X.]) (Abs.
25, Figur 4) liegen.
Mit dem Patentgericht ist unter dem
erfindungsgemäßen
Begriff der "vorgegebenen [X.]"
eine vom Anwender vorgegebene
Weite zu verstehen, bis zu der die Tür im [X.] mindestens zu öffnen ist.
Der demgegenüber von den Rechtsbeschwerden erhobene Einwand, die [X.] sei bei dieser Auslegung nicht im Sinne eines absoluten Wertes bestimmbar, ist zwar in der Sache zutreffend, führt aber zu keinem an-deren Verständnis der Lehre aus
Patentanspruch 1. Die
erfindungsgemäße
"[X.]"
ist kein
absoluter, sondern ein bei Einrichtung
des Ver-fahrens für den [X.] vorzugebender und damit für den [X.] nach dem Wortlaut des Merkmals 3.2.2 "vorgegebener"
Wert. Für dieses Verständnis
spricht, dass
die [X.] nach der Beschreibung
"z.B. 80% der vollständigen Öffnungsweite"
(Abs. 18, vgl. auch Abs. 23 ff., Fi-guren 3 und 4)
erreichen, aber auch mit dieser identisch sein kann (Abs. 22, Figur 2), es also beim Anwender liegt, welchen Wert er für die [X.] "vorgibt". Dem Anwender wird es dadurch ermöglicht,
bei der Be-stimmung der [X.]
sowohl normative
Vorgaben als auch die

von einer Vielzahl von möglicher Gestaltungen und Abmessungen
der Schie-betüranlage
abhängige -
praktische [X.] zu berücksichtigen.
Mit diesem Verständnis steht in Einklang, dass etwa
die von den [X.] in ihrer Argumentation herangezogene
DIN 18650-1 vom Dezember 2005 ([X.], 5.8.3.4.1)
zwar
für automatische Schiebetüren mit einer lichten [X.]
bis 2 m eine [X.] von 80% der vollständigen [X.] vorsieht, für Schiebetüren mit größerer Öffnungsweite aber lediglich eine proportionale Berechnung festlegt.
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-
Zutreffend weisen die Rechtsbeschwerden darauf hin, dass in [X.] 1 eine Maximalzeit, innerhalb derer die [X.] erreicht werden muss, nicht erwähnt wird. Zwar kann
eine Maximalzeit vorgegeben sein, innerhalb derer die vorgegebene [X.] bei Berücksichti-gung u.a. auch der in Merkmal 3.2
vorgesehenen Bremsphase ("Abbremsung") erreicht werden muss (vgl. Abs. 21). Eine solche vorgegebene Maximalzeit ist jedoch in die Lehre
aus Patentanspruch 1 nicht aufgenommen worden und [X.] für deren Verwirklichung nicht zwingend erforderlich.
II.
Das Patentgericht hat
die Verfahrenslehre aus Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus dem aufgezeigten Stand der Technik keine Anregung habe gewinnen lassen, beim zwangsweisen Öffnen einer Tür aufgrund eines [X.]s die [X.] bereits vor Erreichen der Mindestöffnungs-weite zu stoppen, wenn ein [X.] auftrete.
Die [X.] sei zwar die einzige der angeführten Druckschriften, die nicht nur ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen [X.] betreffe, sondern auch für einen [X.] ausgelegt sei. Dieser
Entgegenhaltung
sei aber lediglich zu entnehmen, dass nach Überschreiten der [X.] die Fahrbewegung der Tür verlangsamt fortgesetzt und auch ganz gestoppt werden könne.
Darüber hinaus sei aus der [X.] zwar bereits bekannt, bei einer Notfallöff-nung die Öffnungsbewegung zwischen der [X.] und der [X.] Öffnungsweite anzuhalten, mithin
einen [X.] zuzulassen. Der
nach der Lehre
aus Patentanspruch 1
für einen [X.] zugelassene Be-reich sei jedoch größer, da er bereits bei 80% der [X.] begin-ne und so
auch das Intervall zwischen 80% der [X.] und der [X.] umfasse. Es bestehe die Besonderheit, dass es sich bei dem erfinderischen Intervall um ein einheitliches Merkmal handele, das nicht 12
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9
-
aufgeteilt werden könne und daher auch keine zwei Intervalle erlaube, von de-nen das eine in den Oberbegriff und das andere in den kennzeichnenden Teil hätten aufgenommen werden können.
III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Wie vom
Patentgericht zunächst zutreffend erkannt
worden ist, wird
in
der [X.]
auch die Möglichkeit offenbart, einen
[X.] zwischen der [X.] und der vollständigen Offenlage vorzusehen, da
in diesem Fall
die Flucht-
und Rettungswegfunktion der [X.] trotz des Stopps des [X.] bereits erfüllt ist
([X.], Abs. 13). Damit war ein [X.] der nach der Lehre aus Patentanspruch 1 möglichen Verfahrensausübun-gen bereits im Stand der Technik bekannt, etwa dann, wenn der [X.] wie bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel nach Figur 4 bei der voll-ständigen [X.] liegt
(vgl. Abs. 25, Figur 4). Im Rahmen der [X.] kann daher nicht angenommen werden, dass Merkmal 3.2.2 nicht aus der [X.] bekannt sei.
Dem steht auch nicht das Argument des Patentgerichts entgegen, dass der nach Patentanspruch 1 für einen [X.] zugelassene
Bereich größer ist als der in der [X.] als möglich erachtete, da er nach Merkmal 3.2.2 bereits
bei 80% der [X.] beginne und so
auch das Intervall zwischen 80% der [X.] und der [X.] umfasse. Denn
dies rechtfertigt es nicht, der Patentinhaberin Schutz in einem Umfang zu ge-währen, der Möglichkeiten der Verfahrensausgestaltung
miterfasst, die bei [X.] des Patents bereits
offenbart
waren.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob es sich, wie das [X.] meint,
bei dem erfindungsgemäßen
Intervall um ein einheitliches Merkmal handelt, das
nicht in zwei
Intervalle geteilt werden kann, von denen der eine in den Oberbegriff und der andere im kennzeichnenden Teil aufgenommen wer-den kann.
Die
Aufnahme eines bestimmten
Merkmals
in den
Oberbegriff oder 16
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-
in den
kennzeichnenden Teil
ist für die Bestimmung des Gegenstands eines Patentanspruchs unerheblich ([X.], Urteil vom 20. Januar 1994 -
X [X.], [X.], 357, 358 -
Muffelofen; Urteil vom 5.
Oktober 2016 -
X [X.], juris
Rn. 17 -
Zungenbett). Von daher kann es für die Prüfung der Patentfähig-keit
nicht entscheidend
sein, ob das in Patentanspruch 1 aufgenommene Inter-vall in zwei Intervalle hätte geteilt und dem Oberbegriff oder dem kennzeich-nenden Teil hätte zugewiesen werden können. Vielmehr ist insoweit allein zu prüfen, ob der unabhängig von seinem äußeren Aufbau zu bestimmende
Ge-genstand des Patentanspruchs
ganz oder -
wie hier -
teilweise [X.] ist oder sich für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat.

IV.
Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
10 W(pat) 13/14 -

20

Meta

X ZB 6/15

01.03.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. X ZB 6/15 (REWIS RS 2017, 14835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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