Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. V B 102/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 4520

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Gegenstand

(Abholnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bei PKW-Verbringung ins Ausland)


Leitsatz

NV: Der Belegnachweis in Abholfällen setzt voraus, das derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichert, er werde dieses in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Es genügt nicht, wenn der Abholer versichert, ein Dritter werde das Fahrzeug ins Ausland einführen .

Gründe

1

Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts ([X.]), mit dem es die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines [X.][X.]W nach [X.] versagt hat, ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O) zur [X.]lärung der Rechtsfragen zuzulassen, ob "es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung (des Abholers durch den Leistungsempfänger) bzgl. der Abgabe der Versicherung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ([X.]) für Zwecke des [X.]es vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 4 UStG bedarf" und ob "die Bevollmächtigung zur Abholung auch die Bevollmächtigung zur Versicherung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4 [X.] umfasst und welche Anforderungen an den Wortlaut und die [X.]orrespondenz der Abholvollmacht und der Ausfuhrbestätigung im Hinblick auf die [X.]erson des Ausführenden bzw. Bevollmächtigten zu stellen sind, um den Buch- und [X.] für Zwecke der Erlangung des Vertrauensschutzes i.S. des § 6a Abs. 4 [X.] UStG zu genügen", denn diese Fragen stellen sich im Streitfall nicht bzw. sind eindeutig zu beantworten:

2

1. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) muss der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachweisen. Das [X.] kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17a Abs. 1 der [X.] ([X.]) geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. [X.]).

3

Nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 [X.] soll in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand selbst befördert, den Nachweis führen,

4

"durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern".

5

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift setzt --wie das [X.] zutreffend entschieden hat-- der [X.] somit in [X.] voraus, dass derjenige, der den Gegenstand (Fahrzeug) tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichern muss, diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Im Streitfall hat nach den Feststellungen des [X.] [X.], der Abholer, nicht versichert, er werde das Fahrzeug nach [X.] verbringen, sondern erklärt, Herr [X.] werde "das Fahrzeug in [X.] einführen". Der in dieser Erklärung bezeichneten [X.]erson, [X.], wurde das Fahrzeug jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängig davon, ob der [X.]läger und Beschwerdeführer ([X.]läger) die grundsätzliche Bedeutung der Fragen in Bezug auf die Anforderungen an die Vollmacht hinreichend dargelegt hat, wären sie im Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärbar. Unberücksichtigt kann daher bleiben, ob einer [X.]lärung im Revisionsverfahren auch entgegensteht, dass es sich bei der vom [X.] in Bezug genommenen Rechnung, auf der die zuvor genannte "Erklärung" vermerkt ist, nicht um eine Rechnung des [X.] handelt, sondern die Firma [X.] über eine Lieferung an einen in [X.] ansässigen Abnehmer abrechnet; Gleiches gilt für die vom [X.] in Bezug genommene Vollmacht des [X.], in der [X.] die Vollmacht ausdrücklich für die Abholung eines Fahrzeuges "bei der Firma [X.]" erteilt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Umsatzsteuer des [X.].

6

2. Geklärt ist ebenfalls, dass die Frage des [X.] sich erst dann stellt, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (Urteile des [X.] --BFH-- vom 8. November 2007 [X.], [X.], 417, BStBl II 2009, 52; vom 15. Juli 2004 [X.], [X.] 2005, 81; [X.] vom 9. November 2006 [X.], [X.] 2007, 284), woran es hier fehlt.

Meta

V B 102/10

21.07.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 3. September 2010, Az: 1 K 4066/09 U, Urteil

§ 6a Abs 3 S 1 UStG 1999, § 17a Abs 2 Nr 4 UStDV 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. V B 102/10 (REWIS RS 2011, 4520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4520

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