Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2015, Az. V R 38/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 7790

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


Leitsatz

1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a.F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n.F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrages angibt, d.h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.

2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. u.a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014  3 K 631/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist im Revisionsverfahren, ob für sieben von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgeführte [X.] die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.

2

Im [X.] an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) u.a. zwölf von der Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2006) als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärte [X.] als steuerpflichtige Umsätze. Im Klageverfahren erkannte das [X.] für fünf Lieferungen die Steuerfreiheit an. Im Streit blieben die folgenden sieben Lieferungen:

3

Bei der Lieferung eines [X.] vom 4. Oktober 2006 an die Firma [X.], [X.] (Lieferung a; Rechnung Nr. 1003173) und der Lieferung eines [X.] E220 [X.] vom 31. Oktober 2006 an die Firma [X.], [X.] (Lieferung g; Rechnung Nr. 1003368) handelte es sich um [X.]. In Feld 1 des vorgelegten [X.] war jeweils die Klägerin als Auftraggeberin der Versendung eingetragen, während tatsächlich die Abnehmerin den selbständigen [X.], im Fall a die Firma [X.] ([X.]) bzw. im Fall g die E. GmbH ([X.]) bevollmächtigt hatte.

4

Bei den Lieferungen

•    

eines [X.] ML 320 [X.] vom 24. Februar 2006 an die Firma [X.], [X.] (Lieferung b; Rechnung Nr. 1001690),

•    

eines [X.] SLK 200K vom 31. März 2006 an die [X.], [X.] (Lieferung c; Rechnung Nr. 1001966),

•   

eines [X.] A160 [X.] vom 1. September 2006 an die [X.], [X.] (Lieferung d; Rechnung Nr. 1003046),

•    

eines [X.] CLS 320 [X.] vom 13. Oktober 2006 an die CO, [X.] (Lieferung e; Rechnung Nr. 1003218),

•    

eines [X.] CLS 320 [X.] vom 26. Oktober 2006 an die [X.], [X.] (Lieferung f; Rechnung Nr. 1003306)

haben die Abnehmer bzw. Abholer jeweils bestätigt, die Fahrzeuge "ordnungsgemäß aus [X.]" (Lieferung b), "aus der Bundesrepublik [X.] in den [X.]" (Lieferungen c und d) oder "in og. Bestimmungsland" (Lieferungen e und f) auszuführen.

5

Bei den Lieferungen c, e und f war zudem die [X.] nicht vom tatsächlichen Abholer, sondern vom Abnehmer unterzeichnet. Bei der Lieferung b war die Unterschrift des tatsächlichen [X.] unleserlich, weil sie mit einem Firmenstempel des angeblichen Abnehmers überstempelt war und im Falle der Lieferung d wich die Unterschrift des [X.] von der Unterschrift in der von ihm vorgelegten Passkopie ab.

6

Das Finanzgericht ([X.]) sah hinsichtlich dieser Lieferungen den [X.] als nicht erbracht an und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Lieferungen a und g sei der [X.] unrichtig, weil in Feld 1 die Klägerin als Auftraggeberin der Versendung eingetragen sei, während tatsächlich der jeweilige Abnehmer die selbständigen [X.] bevollmächtigt habe.

7

Bei den Lieferungen c, e und f sei der [X.] nicht erbracht, weil die [X.] nicht von dem tatsächlichen Abholer, sondern vom Abnehmer unterzeichnet sei. Der [X.] setze aber voraus, dass derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abhole, versichern müsse, dieses in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.

8

Bei den Lieferungen b und d könne der [X.] nicht anerkannt werden, weil die Unterschrift des [X.] unter der [X.] nicht leserlich sei (Lieferung b) bzw. von der Unterschrift in der vorgelegten Passkopie erkennbar abweiche (Lieferung d).

9

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler geltend macht. Zur Begründung ihrer Revision trägt sie vor, die [X.]e hinsichtlich der Lieferungen zu a und g seien als Nachweise über die tatsächliche Durchführung innergemeinschaftlicher Lieferungen anzuerkennen. In Feld 2 der [X.]e seien die zutreffenden Empfängeradressen eingetragen. Das sei für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidend. Im Übrigen ergebe sich die Erkenntnis, dass der Auftraggeber des Frachtführers im [X.] als Absender einzutragen sei, nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch; danach sei Absender derjenige, von dem aus ein Gegenstand versendet werde. Die rechtliche Würdigung des [X.], dass ein [X.] hinsichtlich der durchgeführten Lieferung unrichtig sei, wenn als Absender die Abgangsstelle des [X.] eingetragen werde, diese aber nicht der Auftraggeber des Frachtführers sei, werde durch keine Rechtsvorschrift getragen.

Zu den Lieferungen b, c, e und f trägt die Klägerin vor, der [X.] sei in diesen Fällen erbracht, weil jeweils der Auftraggeber die [X.] i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4 der [X.] ([X.]) unterzeichnet habe. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 4 [X.] könne der Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten erfolgen. Eine Einschränkung dahingehend, dass bei Einschaltung eines Beauftragten nur der tatsächliche Abholer die Versicherung leisten könne, lasse sich der Regelung nicht entnehmen.

Bei der Lieferung im Fall d sei zu berücksichtigen, dass die Datenschutzbehörden der Bundesländer das Anfertigen von Ausweiskopien als Verstoß gegen das [X.] ([X.]) werteten. Auch dürfe ein [X.] gemäß §§ 14, 20 des [X.]gesetzes (PAuswG) nur zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Im Übrigen sei im Entscheidungsfall der Ausweis des [X.] am 10. Juli 1989, zu einem Zeitpunkt, zu dem der [X.] gewesen sei, ausgestellt worden. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die damals geleistete Unterschrift von der Unterschrift eines 31 Jahre alten Mannes im Zeitpunkt der Abholung im Jahr 2006 auffällig unterscheide. Die an sie, die Klägerin, gerichtete Forderung, eine Unterschrift auf verschiedenen Dokumenten vergleichen zu müssen, sei im Voraus nicht erkennbar gewesen und verstoße deshalb gegen Unionsrecht.

Schließlich liege ein Verfahrensfehler vor, weil das [X.] den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die vom [X.] im Urteil angeführten "erkennbaren Abweichungen" von Unterschriften seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 229.218,34 € herabzusetzen.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die in den [X.]en angegebenen Auftraggeber seien nicht die tatsächlichen Auftraggeber gewesen. Die [X.]e seien deshalb in einem wesentlichen Punkt unrichtig und eigneten sich nicht zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung. [X.]e i.S. des § 17a Abs. 1 Satz 2 [X.] müssten eindeutig und leicht nachprüfbar sein, was deren vollumfängliche inhaltliche Richtigkeit voraussetze.

Hinsichtlich der [X.] nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 [X.] sei von dem erkennbaren Zweck der Vorschrift auszugehen, den tatsächlichen Abholvorgang nachzuweisen. Dazu könne aber nur auf die Bestätigung dessen abgestellt werden, der die Abholung tatsächlich durchführe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ([X.]) könnten auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des [X.] unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten [X.] Umstände darstellen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des [X.] veranlassen müssten.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Die Revision ist unbegrün[X.]et un[X.] [X.]eshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]er Finanzgerichtsor[X.]nung --[X.]O--). Das [X.] erweist sich --zum Teil aus an[X.]eren [X.] als richtig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

           

1. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. [X.]. § 6a Abs. 1 Satz 1 [X.]es Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn [X.]ie folgen[X.]en Voraussetzungen erfüllt sin[X.]:

        

"1. Der Unternehmer o[X.]er [X.]er Abnehmer hat [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung in [X.]as übrige [X.]sgebiet beför[X.]ert o[X.]er versen[X.]et,

2. [X.]er Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, [X.]er [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, ...

un[X.]     

3. [X.]er Erwerb [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]er Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem an[X.]eren Mitglie[X.]staat [X.]en Vorschriften [X.]er Umsatzbesteuerung."

Unionsrechtlich beruht [X.]ie Steuerfreiheit im Streitjahr (2006) auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 [X.]er [X.]/[X.] [X.]es Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung [X.]er Rechtsvorschriften [X.]er Mitglie[X.]staaten über [X.]ie Umsatzsteuern ([X.]/[X.]). Steuerfrei sin[X.] [X.]anach "Lieferungen ..., [X.]ie [X.]urch [X.]en Verkäufer o[X.]er [X.]urch [X.]en Erwerber o[X.]er für ihre Rechnung nach Orten außerhalb [X.]es in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb [X.]er [X.] versan[X.]t o[X.]er beför[X.]ert wer[X.]en, wenn [X.]iese Lieferungen an einen an[X.]eren Steuerpflichtigen o[X.]er an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wer[X.]en, [X.]er/[X.]ie als solcher/solche in einem an[X.]eren Mitglie[X.]staat als [X.]em Beginn [X.]es Versan[X.]es o[X.]er [X.]er Beför[X.]erung [X.]er Gegenstän[X.]e han[X.]elt".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Der Unternehmer hat [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- un[X.] buchmäßig nachzuweisen. Diesen Buch- un[X.] [X.] hat [X.]ie Klägerin nicht erbracht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

           

Der Unternehmer soll gemäß § 17a Abs. 2 UStDV in [X.]en Fällen, in [X.]enen er o[X.]er [X.]er Abnehmer [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung in [X.]as übrige [X.]sgebiet beför[X.]ert, [X.]en Nachweis führen

"1. [X.]urch [X.]as Doppel [X.]er Rechnung (§§ 14, 14a [X.]es Gesetzes),

        

2. [X.]urch einen han[X.]elsüblichen Beleg, aus [X.]em sich [X.]er Bestimmungsort ergibt, insbeson[X.]ere Lieferschein,

        

3. [X.]urch eine Empfangsbestätigung [X.]es Abnehmers o[X.]er seines Beauftragten sowie

        

4. in [X.]en Fällen [X.]er Beför[X.]erung [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]urch [X.]en Abnehmer [X.]urch eine Versicherung [X.]es Abnehmers o[X.]er seines Beauftragten, [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung in [X.]as übrige [X.]sgebiet zu beför[X.]ern".

        

Die unionsrechtliche Befugnis zur gesetzlichen Anor[X.]nung eines Beleg- un[X.] Buchnachweises ergibt sich aus [X.]em Einleitungssatz von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 [X.]er [X.]/[X.] (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. August 2011 V R 50/09, [X.], 32, [X.], 151, unter [X.]). Danach ist [X.]ie innergemeinschaftliche Lieferung nur "unter [X.]en Be[X.]ingungen, [X.]ie [X.]ie Mitglie[X.]staaten zur Gewährleistung einer korrekten un[X.] einfachen Anwen[X.]ung [X.]er nachstehen[X.]en Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung un[X.] Missbrauch festlegen", steuerfrei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Das [X.] hat zu [X.]en [X.] a un[X.] g zu Recht entschie[X.]en, [X.]ass [X.]er [X.] nicht erbracht ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Gemäß § 17a Abs. 4 UStDV soll [X.]er Unternehmer in [X.]en Fällen, in [X.]enen er o[X.]er [X.]er Abnehmer [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung in [X.]as übrige [X.]sgebiet versen[X.]et, [X.]en Nachweis hierüber u.a. [X.]urch einen Beleg entsprechen[X.] § 10 Abs. 1 UStDV führen. § 10 Abs. 1 UStDV umfasst [X.]e, insbeson[X.]ere Frachtbriefe u.a. (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) sowie im Einzelnen näher umschriebene sonstige han[X.]elsübliche Belege, insbeson[X.]ere Bescheinigungen [X.]es beauftragten [X.] (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auch ein nach [X.]em Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über [X.]en Beför[X.]erungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ([X.], [X.] 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief ([X.]) ist als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen (BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 V R 65/06, [X.], 264, [X.], 511, Rz 48; vom 14. Dezember 2011 XI R 18/10, [X.], 1006; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, [X.], 1448).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 [X.]es CMR-Übereinkommens wir[X.] [X.]er Frachtbrief vom Absen[X.]er un[X.] Frachtführer unterzeichnet. Dabei muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b un[X.] c [X.]es CMR-Übereinkommens [X.]er [X.] [X.]en Namen un[X.] [X.]ie Anschrift [X.]es Absen[X.]ers sowie Namen un[X.] Anschrift [X.]es Frachtführers enthalten. Absen[X.]er ist im Beför[X.]erungsvertrag [X.]er CMR [X.]erjenige, [X.]er [X.]en [X.] geschlossen hat (z.B. [X.], Kommentar zum CMR, Schriftenreihe "Recht [X.]er internationalen Wirtschaft", Ban[X.] 39, [X.] 1995, Art. 6 Rz 5). Die Angabe [X.]er Vertragsparteien [X.]es [X.] gehört --an[X.]ers als z.B. [X.]ie Empfängerbestätigung in Fel[X.] 24 (vgl. hierzu BFH-Urteil in [X.], 264, [X.], 511, Rz 48 ff.)-- zu [X.]en konstitutiven Frachtbriefangaben. [X.]e sin[X.] nur als [X.] anzuerkennen, wenn sie [X.]ie in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (BFH-Urteile vom 14. November 2012 XI R 8/11, [X.], 596, Rz 49; in [X.], 1006, Rz 24; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, [X.], 331, [X.], 1448, Rz 23). Das umfasst [X.]en Namen un[X.] [X.]ie Anschrift [X.]es Ausstellers sowie [X.]en [X.] (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStDV) sowie [X.]en Namen un[X.] [X.]ie Anschrift [X.]es Unternehmers sowie [X.]es Auftraggebers, wenn [X.]ieser nicht [X.]er Unternehmer ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] war in [X.]en [X.]en zu [X.]en Lieferungen a un[X.] g [X.]ie Klägerin als Absen[X.]er un[X.] [X.]amit als Vertragspartei [X.]es [X.] eingetragen. Tatsächlich aber hatte [X.]ie jeweilige Abnehmerin bei [X.]er Lieferung a [X.]ie Firma [X.] ([X.]) un[X.] bei [X.]er Lieferung g [X.]ie Firma [X.] ([X.]) als selbstän[X.]igen Transportbeauftragten beauftragt. Die [X.]e sin[X.] [X.]amit unrichtig, weil sie nicht [X.]en zutreffen[X.]en Absen[X.]er ausweisen. Erweisen sich --wie hier-- [X.]ie [X.] als unzutreffen[X.] o[X.]er bestehen berechtigte Zweifel an [X.]er inhaltlichen Richtigkeit [X.]er Angaben, [X.]ie [X.]er Unternehmer nicht ausräumt, ist [X.]ie Lieferung steuerpflichtig (BFH-Urteil in [X.], 1006, Rz 22).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Im Hinblick auf [X.]ie Lieferungen a un[X.] g kommt auch eine Steuerbefreiung aus Grün[X.]en [X.]es [X.] nicht in Betracht. Gemäß § 6a Abs. 4 UStG ist eine vom Unternehmer als steuerfrei behan[X.]elte Lieferung, obwohl [X.]ie Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl steuerfrei, wenn [X.]ie Inanspruchnahme [X.]er Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben [X.]es Abnehmers beruht un[X.] [X.]er Unternehmer [X.]ie Unrichtigkeit [X.]ieser Angaben auch bei Beachtung [X.]er Sorgfalt eines or[X.]entlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (BFH-Urteile vom 12. Mai 2011 V R 46/10, [X.], 436, [X.], 957, Rz 28; vom 14. November 2012 XI R 17/12, [X.], 516, [X.], 407, Rz 25). Die Klägerin wusste, [X.]ass sie nicht Absen[X.]erin war. Der Einwan[X.], [X.]er allgemeine Sprachgebrauch umfasse auch [X.]enjenigen als Absen[X.]er, von [X.]em aus ein Gegenstan[X.] versen[X.]et wer[X.]e, greift nicht [X.]urch. Denn [X.]ie Klägerin war eine im Export von Fahrzeugen erfahrene Unternehmerin. Sie wusste o[X.]er hätte zumin[X.]est wissen müssen, [X.]ass [X.]er im [X.] einzutragen[X.]e Absen[X.]er [X.]er Auftraggeber [X.]es Frachtführers ist un[X.] [X.]ass [X.]ies auf sie nicht zutraf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Das [X.] hat im Ergebnis auch zu Recht entschie[X.]en, [X.]ass für [X.]ie Lieferungen b, c, [X.], e un[X.] f [X.]er [X.] nicht erbracht ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Der [X.] braucht [X.]abei we[X.]er [X.]arüber zu entschei[X.]en, ob [X.]ie [X.] i.S. [X.]es § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV in [X.]en Lieferfällen b, c, e un[X.] f --wie [X.]as [X.] meint-- unzureichen[X.] war, weil sie jeweils nicht [X.]urch [X.]ie Person geleistet wur[X.]e, [X.]ie tatsächlich abgeholt hatte, noch, ob in [X.]en Fällen b un[X.] [X.] berechtigte Zweifel an [X.]er inhaltlichen Richtigkeit [X.]er [X.] wegen auffälliger Unterschie[X.]e zwischen [X.]er Unterschrift auf [X.]em vom Abholer vorgelegten Personal[X.]okument un[X.] [X.]er Verbringenserklärung bestehen (vgl. hierzu BFH-Urteil in [X.], 516, [X.], 407, Rz 22, 26).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV soll [X.]er Unternehmer [X.]en Nachweis [X.]er Lieferung in [X.]as übrige [X.]sgebiet u.a. [X.]urch einen han[X.]elsüblichen Beleg, aus [X.]em sich [X.]er Bestimmungsort ergibt, führen. Bei [X.]en genannten Lieferungen haben [X.]ie Abnehmer bzw. Abholer aber le[X.]iglich bestätigt, [X.]ie Fahrzeuge "or[X.]nungsgemäß aus [X.]" (Lieferung b), "aus [X.]er Bun[X.]esrepublik [X.] in [X.]en [X.]-Mitglie[X.]sstaaten" (Lieferungen c un[X.] [X.]) o[X.]er "in og. Bestimmungslan[X.]" (Lieferung e) auszuführen. Das sin[X.] keine Belege, aus [X.]enen sich i.S. [X.]es § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV [X.]er Bestimmungsort ergibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. Eine Steuerbefreiung unter Gutglaubensschutzgesichtspunkten nach § 6a Abs. 4 UStG kommt auch für [X.]ie Lieferungen b, c, [X.], e un[X.] f nicht in Betracht. Dass sich aus [X.]en Belegen [X.]er Bestimmungsort nicht ergibt, war offensichtlich un[X.] [X.]eshalb bei Beachtung [X.]er Sorgfalt eines or[X.]entlichen Kaufmanns erkennbar (vgl. zu [X.]iesem Erfor[X.]ernis BFH-Urteile in [X.], 436, [X.], 957, Rz 28; in [X.], 516, [X.], 407, Rz 25).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

7. Trotz [X.]erartiger Mängel ist [X.]ie Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, [X.]ass [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Steuerfreiheit erfüllt sin[X.] (Urteil [X.]es Gerichtshofs [X.]er [X.] [X.] vom 27. September 2007 [X.]/05, [X.]:C:2007:549, Rz 31, 33; BFH-Urteile in [X.], 264, BStBl II 2010, 511; in [X.], 1006). Nach [X.]en [X.]en [X.] bin[X.]en[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) steht aber nicht objektiv fest, [X.]ass [X.]ie Fahrzeuge aufgrun[X.] [X.]er Lieferung [X.]er Klägerin in [X.]as übrige Unionsgebiet gelangt sin[X.]. Das konnte [X.]as [X.] ohne Rechtsverstoß [X.]arauf stützen, [X.]ass [X.]ie aus [X.]en unter [X.] bis 5. [X.]argelegten Grün[X.]en bestehen[X.]en Zweifel nicht [X.]urch an[X.]ere objektiv feststehen[X.]e Tatsachen, z.B. [X.]en Nachweis [X.]er zeitnahen straßenverkehrsrechtlichen Anmel[X.]ung [X.]er Fahrzeuge im jeweils an[X.]eren Mitglie[X.]staat, ausgeräumt sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

8. Der gelten[X.] gemachte Verfahrensmangel [X.]er Verletzung [X.]es Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Klägerin rügt, [X.]ass [X.]ie Abweichung [X.]er Unterschriften auf [X.]er Personalausweiskopie un[X.] [X.]er [X.] nicht Gegenstan[X.] [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung gewesen sei. Das ist schon [X.]eshalb unzutreffen[X.], weil ausweislich [X.]er Sitzungsnie[X.]erschrift [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung (zur Beweiskraft [X.]es Protokolls vgl. § 94 [X.]O i.V.m. § 165 [X.]er Zivilprozessor[X.]nung --ZPO--) [X.]er Prozessbevollmächtigte [X.]er Klägerin [X.]arauf hingewiesen hat, [X.]ass nach seiner Auffassung [X.]as Anfertigen [X.]er Kopie eines Personalausweises gegen [X.]as BDSG verstoße. Das belegt, [X.]ass [X.]ie [X.] sogar aus[X.]rücklich Gegenstan[X.] [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung waren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

9. Der [X.] entschei[X.]et mit Einverstän[X.]nis [X.]er Beteiligten [X.]urch Urteil ohne mün[X.]liche Verhan[X.]lung (§ 90 Abs. 2 [X.]O).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

10. Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 38/14

22.07.2015

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 29. Januar 2014, Az: 3 K 631/11, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a Abs 1 S 1 UStG 2005, § 6a Abs 3 UStG 2005, § 10 Abs 1 UStDV 2005, § 17a Abs 4 UStDV 2005, § 17a Abs 2 UStDV 2005, Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77, Art 5 Abs 1 CMR, Art 6 Abs 1 CMR, § 94 FGO, § 165 ZPO, UStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2015, Az. V R 38/14 (REWIS RS 2015, 7790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7790

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XI R 10/09 (Bundesfinanzhof)

Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall - CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg - Angabe des Bestimmungsorts


V B 99/16 (Bundesfinanzhof)

Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen


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5 K 827/16

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