Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, Az. 1 BvR 2642/09

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 4729

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Verletzung in eigenen Rechten - Zur Frage der Verletzung von Grundrechten durch Versagung von Beratungshilfe bei Annahme einer einheitlichen Angelegenheit


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - [X.]) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem [X.]([X.]).

I.

2

Die Beschwerdeführer stellten durch ihren Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 [X.] ([X.]) zu den im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden und beantragten dafür gleichzeitig Beratungshilfe.

3

Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für diverse Vorverfahren Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu formulieren.

4

Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt, dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. [X.] wies die Erinnerung zurück, weil im Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit vorlägen.

5

Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf Selbsthilfe sei hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich den Begriff der Angelegenheit.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

7

1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. [ref=d475abbd-d597-40dc-9aba-b5ada9c046ec]Art. 20 Abs. 1 und 3 [X.]]) verletzt seien, weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe, kann die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verweises dahinstehen. Die Entscheidung des [X.] wurde durch die richterliche Entscheidung überholt, die auf das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. [X.] 105, 252 <264>).

8

2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]), dass die Beschwerdeführer durch den richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt sind.

9

Ihnen ist die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit wird ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der Argumentation des [X.] - auch nicht in Frage gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht jedoch keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der [X.] des [X.] des [X.] vom 31. Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese Entscheidung ausdrücklich auf die Belastbarkeit des Rechtsanwalts und den Maßstab der Berufsausübungsfreiheit.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2642/09

15.07.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Papenburg, 30. September 2009, Az: 2 II 311/09, Beschluss

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 BeratHiG, § 3 Abs 1 BeratHiG, § 4 Abs 1 BeratHiG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RVG, § 44 SGB 10, SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, Az. 1 BvR 2642/09 (REWIS RS 2010, 4729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2695/11

1 BvR 3151/10

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