4. Senat | REWIS RS 2018, 13018
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Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil - Bestimmung des Zeitpunkts der Anteilsveräußerung bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft
Dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258) .
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2015 6 K 277/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.
I.
[X.]ie ehemalige [[X.].] ([[X.].]) mit Sitz in [X.] betrieb im Streitjahr (2000) die Herstellung und den Vertrieb verschiedener ... Nach Maßgabe des [X.]eschlusses ihrer [X.]esellschafterversammlung vom ... 2002 wurde die [[X.].] im Wege des [X.]ormwechsels in die H-[X.]mbH umgewandelt. [X.] wurde deren Sitz nach [X.] verlegt, die [X.]irma in [X.] geändert und diese als übertragender Rechtsträger mit der [X.] mit Sitz in [X.] verschmolzen. Letztgenannte [X.]mbH wiederum wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom ... 2004 mit der K-A[X.] mit Sitz in [X.] verschmolzen. [X.]iese wurde schließlich als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom ... 2014 mit der [X.]eigeladenen, der L-[X.]mbH mit Sitz in [X.], verschmolzen. [X.]ie [X.]irma der [X.]eigeladenen wurde zwischenzeitlich in P-[X.]mbH geändert.
Komplementärin der [[X.].] war im Streitjahr die [X.] Kommanditisten waren die [X.]-K[X.], die im [X.] auf die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), die [X.], verschmolzen wurde, der Kläger und Revisionskläger zu 2. ([X.]), die Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. ([X.]) sowie [X.] und [X.] [X.]ie Kommanditisten waren mit Anteilen in entsprechender Höhe als [X.]esellschafter an der selbst nicht am Kapital und Vermögen der [[X.].] beteiligten V-[X.]mbH beteiligt. [X.]eschäftsjahr der [[X.].] war der [X.]raum vom 1. Oktober bis 30. September.
[X.]ie [[X.].] verfügte über einen Verwaltungsrat. § 7 des [X.]esellschaftsvertrags der [[X.].] lautet: |
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"(1) [X.]er Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der [X.]eschäftspolitik der [X.]esellschaft. [X.]ie [V-[X.]mbH], die die laufenden [X.]eschäfte führt, ist an Richtlinien und Weisungen des Verwaltungsrats gebunden. [X.]er Verwaltungsrat kann insbesondere [X.]eschäfte und Maßnahmen bezeichnen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. [X.]ie [V-[X.]mbH] ist in jedem [X.]all verpflichtet, [X.]eschäfte, die über den gewöhnlichen [X.]etrieb des Handelsgewerbes der [X.]esellschaft hinausgehen, sowie solche [X.]eschäfte, die mit einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Risiko verbunden oder sonst nach Inhalt, Zweck oder Umfang für die [X.]esellschaft von außergewöhnlicher [X.]edeutung sind, nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats vorzunehmen. |
(2) [X.]er Verwaltungsrat kann in entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 3 Akt[X.] von der [V-[X.]mbH] jederzeit einen [X.]ericht verlangen über Angelegenheiten der [X.]eschäftsführung sowie in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 Akt[X.] die [X.]ücher und Schriften der [X.]esellschaft einsehen." |
[X.]ie Übertragung von [X.]esellschaftsanteilen war in § 13 des [X.]esellschaftsvertrags der [[X.].] wie folgt geregelt: |
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"(1) Jeder mit einer Kapitaleinlage beteiligte [X.]esellschafter kann seinen [X.]esellschaftsanteil (Kapitalkonto, Reservekonto und [X.] in ihrem jeweiligen Stand) ohne Zustimmung der [X.]esellschafterversammlung ganz oder teilweise auf seinen [X.]hegatten oder einen Abkömmling oder – wenn der [X.]esellschafter zur [X.]amilie ... gehört – auf ein anderes Mitglied der [X.]amilie ... übertragen. ..." |
Mit notariell beurkundetem [X.] ([X.] --[X.]--) erwarb die K-A[X.] "zeitversetzt" (Präambel P.2 des [X.]) sämtliche [X.] der [[X.].] und sämtliche [X.]eschäftsanteile der [X.] In einem ersten Schritt erwarb die [X.] um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises per 31. Januar 2000 75 % des [X.] der [[X.].] (Abschn. I des [X.]). Im Zusammenhang damit wurden Änderungen zum [X.]esellschaftsvertrag vereinbart (Abschn. II des [X.]). [X.]er korrespondierende [X.]rwerb von 75 % des Stammkapitals der V-[X.]mbH wurde in Abschn. [X.] des [X.] geregelt. [X.]ie restlichen [X.] in Höhe von 25 % des [X.] der [[X.].] gingen zum 31. Januar 2001 über (Abschn. [X.] [X.]). [X.]er damit korrespondierende [X.]rwerb der restlichen 25 % des Stammkapitals der V-[X.]mbH wurde in Abschn. V des [X.] geregelt.
[X.]ei Vertragsschluss wurden die [X.]-K[X.], [X.] und [X.] sowie die V-[X.]mbH jeweils durch [X.] vertreten. Im [X.]inzelnen regelten die Vertragsparteien des [X.] [X.]olgendes: |
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"Abschnitt I |
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Veräußerung von 75 % des [X.] der [[[X.].]] (1. K[X.]-Tranche) |
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§ 2 |
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2.1 Mit wirtschaftlicher Wirkung vom Ablauf des 31. Januar 2000 (im folgenden kurz "Übergangsstichtag I" genannt) verkaufen die Verkäufer ... folgende jeweils 75 %igen [X.] (1. K[X.]-Tranche) ... an [die K-A[X.]]: ... |
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2.1.1 |
[[X.]] eine Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
2.1.2 |
die [[X.]-K[X.]] eine Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
2.1.3 |
[[X.]] eine Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
2.1.4 |
[[X.]] eine Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
2.1.5 |
[[X.]] eine Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
Übertragen werden mithin 75 % des [X.]M ... betragenden [X.], mithin [X.]esellschaftsanteile in Höhe von insgesamt [X.]M ... |
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§ 3 |
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... |
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§ 11 |
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... |
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Abschnitt II |
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... |
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Abschnitt [X.] |
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Sodann schließen die Verkäufer und [die K-A[X.]] den folgenden [X.]eschäftsanteilkauf- und -abtretungsvertrag in [X.]orm eines Rechtskaufs, aufgrund dessen die Verkäufer insgesamt 75 % des vorhandenen Stammkapitals der Komplementär-[X.]mbH an die [K-A[X.]] veräußern: |
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§ 2 |
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2.1 [X.]ie Verkäufer verkaufen von ihren in § 1 Abs. 1.1 genannten [X.]eschäftsanteilen der Komplementär-[X.]mbH jeweils einen 75 %igen Teilanteil mit allen Rechten und Pflichten einschließlich des anteiligen [X.]ewinnbezugsrechts mit Wirkung vom Übergangsstichtag I an [die K-A[X.]]. [[X.]ie K-A[X.]] nimmt den Verkauf der [X.]eschäftsanteile an. |
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§ 3 |
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3.1 [X.]er Kaufpreis für die veräußerten Teilgeschäftsanteile gemäß § 2 beträgt insgesamt [X.]M ... und entspricht damit dem Nominalwert. |
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Abschnitt [X.] |
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Sodann schließen die Verkäufer und die [K-A[X.]] mit Zustimmung der Komplementär-[X.]mbH den folgenden Kommanditanteilkauf- und –abtretungsvertrag in [X.]orm eines Rechtskaufs, der die jeweils 25 %igen [X.] der Verkäufer an der [[[X.].]] betrifft (2. K[X.]-Tranche), die den Verkäufern verbleiben, sobald die Veräußerung von 75 % des [X.] gemäß Abschnitt I dieser Urkunde nach [X.]intritt der in Abschnitt [X.]. 3 dieser Urkunde genannten [X.]edingung (Nichtuntersagungsverfügung des [X.]undeskartellamts) wirksam geworden und im Handelsregister eingetragen worden ist. [X.]emgemäß werden die folgenden Vereinbarungen wirksam, sobald die in Abschnitt [X.]. 3 dieser Urkunde genannte [X.]edingung (Nichtuntersagungsverfügung des [X.]undeskartellamts) eingetreten ist. Im übrigen wird im folgenden sprachlich unterstellt, daß die Verkäufer jeweils nur noch 25 % ihrer gegenwärtigen [X.] halten. ... |
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1.1 |
[[X.]] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
1.2 |
[X.]ie [[X.]-K[X.]] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
1.3 |
[[X.]] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
1.4 |
[[X.]] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
1.5 |
[[X.]] mit einer Kommanditeinlage in Höhe von [X.]M ... |
2. [X.]ie Verkäufer verkaufen die vorgenannten Kommanditeinlagen an [die K-A[X.]] und treten sie an [die K-A[X.]] ab. [X.]er Verkauf und die Übertragung umfassen die korrespondierenden [X.]uthaben der Verkäufer an ihren Kapitalkonten und den Reserve- und [X.]ewinnvortragskonten sowie sämtliche mit den veräußerten [X.] verbundenen Rechte und Pflichten, ausgenommen die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des jeweiligen Verkäufers aus dem für ihn geführten Privatkonto. |
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Abschnitt V |
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Sodann beschließen die Verkäufer und [die K-A[X.]] den folgenden [X.]eschäftsanteilkauf- und -abtretungsvertrag in [X.]orm eines Rechtskaufs, der die jeweils 25 %igen [X.]eschäftsanteile der Verkäufer an der Komplementär-[X.]mbH betrifft (2. [X.]mbH-Tranche), die den Verkäufern verbleiben, sobald die Veräußerung von 75 % des Stammkapitals der Komplementär-[X.]mbH gemäß Abschnitt [X.] dieser Urkunde nach [X.]intritt der in Abschnitt [X.]. 3 dieser Urkunde genannten [X.]edingung (Nichtuntersagungsverfügung des [X.]undeskartellamts) wirksam geworden ist. [X.]emgemäß werden die folgenden Vereinbarungen wirksam, sobald die in Abschnitt [X.]. 3 dieser Urkunde genannte [X.]edingung (Nichtuntersagungsverfügung des [X.]undeskartellamts) eingetreten ist. Im übrigen wird im folgenden sprachlich unterstellt, daß die Verkäufer jeweils nur noch 25 % ihrer gegenwärtigen [X.]eschäftsanteile der Komplementär-[X.]mbH halten. ... |
Im April 2000 beschloss das [X.]undeskartellamt, das [X.] zwischen der [[X.].] und der K-A[X.] nicht zu untersagen.
Im Mai, September und [X.]ezember 2000 fanden Sitzungen der Verwaltungsräte der [[X.].] und ihrer Komplementärin statt, an denen u.a. [X.] und M teilnahmen.
Im Juli 2000 wurde in das Handelsregister der [[X.].] die Herabsetzung der Kommanditeinlagen auf insgesamt ... [X.]M eingetragen. Zugleich wurde eingetragen, dass die K-A[X.] im Wege der Sonderrechtsnachfolge stattdessen als Kommanditistin mit einer [X.]inlage von insgesamt ... [X.]M eingetreten sei.
Im März 2001 wurden die Kommanditisten [X.]-K[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] als ausgeschieden eingetragen. Zugleich wurde eingetragen, dass im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Kommanditeinlage der K-A[X.] um insgesamt ... [X.]M auf ... [X.]M erhöht worden sei.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ergangenen [X.]escheid über die gesonderte und einheitliche [X.]eststellung der [X.]esteuerungsgrundlagen für 2000 vom 28. September 2001 stellte das damals zuständige [X.]inanzamt ... ([X.]A A) für die [[X.].] erklärungsgemäß [X.]ewinne aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile der [X.]-K[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] in Höhe von insgesamt ... [X.]M fest. [X.]ie für die einzelnen [X.]eststellungsbeteiligten festgestellten Veräußerungsgewinne entsprachen deren [X.]eteiligungsquoten. [X.]abei wurde die Veräußerung der [X.]eteiligungen in vollem Umfang bereits als im Streitjahr vollzogen angesehen. [X.]er [X.]escheid wurde den [X.]eststellungsbeteiligten im Rahmen der [X.]inzelbekanntgabe übersandt. Hiergegen legten die [X.]-K[X.], [X.] und [X.] [X.]inspruch ein u.a. mit der [X.]egründung, dass bei der [X.]rmittlung des Veräußerungsgewinns für das [X.] von einer Veräußerung von nur 75 % der Anteile auszugehen sei.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 1. Juli 2002 wurden die Veräußerungsgewinne (einschließlich steuerfreier Veräußerungsgewinne) auf insgesamt ... [X.]M festgestellt.
Mit erneut gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 15. Oktober 2002 stellte das [X.]A A die Veräußerungsgewinne auf insgesamt ... [X.]M fest.
Mit gegenüber der Klägerin zu 1. als Rechtsnachfolgerin der [X.]-K[X.] sowie [X.] und [X.] ergangenen [X.]inspruchsentscheidungen des [X.]eklagten und Revisionsbeklagten ([X.]inanzamt ... --[X.]A [X.]--) vom 27. November 2012 wurden die Veräußerungsgewinne auf insgesamt ... [X.]M festgestellt. Im [X.]inzelnen wurden für die [X.]-K[X.] ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ... [X.]M, für [X.] ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ... [X.]M und für [X.] ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ... [X.]M festgestellt; im Übrigen wurden deren [X.]insprüche als unbegründet zurückgewiesen. [X.]ei der [X.]rmittlung der Veräußerungsgewinne berücksichtigte das [X.]A [X.] wegen einer Steuerklausel des [X.] eine Kapitalerhöhung von insgesamt ... [X.]M; die Summe der Veräußerungsgewinne wurde damit wie folgt ermittelt: ...
Hiergegen erhoben die Kläger im [X.]ezember 2012 Klage beim [X.]inanzgericht Hamburg ([X.][X.]), die Klägerin zu 1. unter dem Aktenzeichen 6 [X.], [X.] unter dem Aktenzeichen 6 K 278/12 und [X.] unter dem Aktenzeichen 6 K 276/12.
Zur [X.]egründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche [X.]igentum an den verbleibenden 25 %-Anteilen der Altgesellschafter seien vor dem 31. Januar 2001 auf die K-A[X.] übertragen worden, denn dieses [X.]atum werde im [X.] ausdrücklich als "[X.]" bezeichnet. Zudem sei der dingliche [X.]igentumswechsel aufschiebend bedingt gewesen durch die [X.]intragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Auch seien die Altgesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung bis zum 31. Januar 2001 Mitunternehmer der [[X.].] geblieben, denn sie hätten in dieser [X.] [X.] entfaltet und auch [X.] getragen.
[X.]as [X.]A [X.] führte unter [X.]ezug auf seine [X.]inspruchsentscheidungen u.a. aus, dass die Altgesellschafter aus der [X.]eteiligung an der [[X.].] ab dem 1. [X.]ebruar 2000 keine [X.]inkünfte aus [X.]ewerbebetrieb bezogen hätten, weil sie keine Mitunternehmer mehr gewesen seien. Wegen fehlender Teilhabe am [X.]rfolg oder Misserfolg des Unternehmens hätten die Altgesellschafter kein oder nur ein sehr geringes [X.] getragen. [X.]as schwache [X.] werde auch nicht durch eine starke [X.] ausgeglichen.
Nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und [X.]ntscheidung lud das [X.][X.] mit [X.]eschluss vom 28. November 2004 6 K 277/12 die L-[X.]mbH (jetzige [X.]irma: P-[X.]mbH) bei, nachdem das [X.]A [X.] dies unter Hinweis auf § 174 Abs. [[X.].] beantragt hatte.
Mit --durch [X.][X.]-[X.]eschluss vom 9. [X.]ebruar 2015 hinsichtlich des Rubrums berichtigtem-- Urteil vom 2. [X.]ebruar 2015 6 K 277/12 wies das [X.][X.] die Klage ab. [X.]ie [X.]-K[X.], [X.] und [X.] hätten bereits im Streitjahr kein [X.] mehr getragen, denn sie hätten ihren [X.]ewinnanteil für die [X.] vom 1. [X.]ebruar 2000 bis zum 31. Januar 2001 wirksam an die K-A[X.] abgetreten. [X.]ine sich allein nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (H[X.][X.]) ergebende [X.]eteiligung am Verlust der [[X.].] reiche nicht aus. Von den Altgesellschaftern der [[X.].] bis zum 31. Januar 2001 ausgeübte Tätigkeiten seien möglicherweise bei der [X.]emessung des Kaufpreises mitberücksichtigt worden. [X.]ür eine pauschale Vergütung von [X.]etriebsvermögensmehrungen ergäben sich im [X.] jedoch keine Hinweise. Auch die vereinbarte Verzinsung des Kaufpreises führe nicht zu einer pauschalen [X.]eteiligung der Kläger am laufenden [X.]ewinn und den stillen Reserven der [[X.].]. Mangels [X.]s könne dahinstehen, ob die Altgesellschafter bis 2001 [X.] gehabt hätten.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 15, 16 des [X.]inkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen [X.]assung --[X.]St[X.]--).
Sie machen im Wesentlichen geltend, die Altgesellschafter der [[X.].] seien bis zum 31. Januar 2001 wirtschaftliche [X.]igentümer der im Rahmen der 2. Tranche veräußerten [X.]esellschaftsanteile (25 %) geblieben, denn sie seien auch über den 31. Januar 2000 hinaus als Mitunternehmer der [[X.].] anzusehen. [X.]ie rechtliche Stellung der Kommanditisten in [X.]ezug auf ihre Mitsprache-, Kontroll- und Widerspruchsrechte habe sich nach dem 31. Januar 2000 nicht geändert. [X.]ie Kläger hätten in der [X.] vom 31. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2001 auch weiterhin [X.] getragen, denn am Misserfolg des Unternehmens seien sie bereits aufgrund ihrer Außenhaftung nach § 167 Abs. 3 H[X.][X.] beteiligt gewesen. [X.]ine Teilhabe am [X.]rfolg liege vor, weil die Vertragsparteien die prognostizierten wirtschaftlichen Vorteile der weiteren Tätigkeiten der Altgesellschafter für das Unternehmen bei der [X.] pauschal berücksichtigt hätten. [X.]ie vereinbarte Verzinsung des für die 2. Tranche vereinbarten Kaufpreises stelle eine pauschalierte [X.]eteiligung am laufenden [X.]ewinn der [[X.].] dar. [X.]a die [X.] besonders stark ausgeprägt gewesen sei, könne diese auch ein minder ausgeprägtes [X.] kompensieren. [X.]eshalb seien 25 % ihrer Mitunternehmerstellung erst in 2001 veräußert worden.
[X.]ie Kläger beantragen, |
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das Urteil des [X.][X.] Hamburg vom 2. [X.]ebruar 2015 6 K 277/12 in der [X.]assung des [X.]erichtigungsbeschlusses vom 9. [X.]ebruar 2015 aufzuheben und den geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 15. Oktober 2002 in [X.]estalt der [X.]inspruchsentscheidungen vom 27. November 2012 dahin zu ändern, dass darin [X.]ewinne aus der Veräußerung von [X.] an der ehemaligen [[X.].] wie folgt festgestellt werden: |
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[X.]M |
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Klägerin zu 1. (C-[X.]mbH & Co. K[X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.]-K[X.]) |
... |
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Kläger zu 2. ([X.]) |
... |
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Klägerin zu 3. ([X.]) |
... |
[X.]as [X.]A [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
[X.]s trägt u.a. vor, die Kläger wiederholten ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und setzten sich nicht ausreichend mit der [X.]egründung des [X.][X.]-Urteils auseinander. Auf eine [X.] der Kläger komme es nach dem [X.][X.]-Urteil nicht an. Nachdem der Kaufpreis für die 1. und 2. Tranche hätte einheitlich ermittelt werden sollen, sei keine Wertsteigerung in [X.]ezug auf eine [X.]etriebsvermögensmehrung vereinbart gewesen; der Kaufpreis für 75 % der Anteile habe genau 75 % des gesamten Kaufpreises betragen. Und selbst wenn eine Wertsteigerung hätte berücksichtigt werden sollen, so sei diese durch eine [X.]ürgschaft der K-A[X.] abgesichert gewesen, so dass die Kläger insoweit kein Risiko eingegangen wären. Im Übrigen sei die [X.] derart gering ausgeprägt gewesen, dass die Kläger keinen entscheidenden [X.]influss auf die laufende [X.]eschäftsführung mehr hätten nehmen können.
[X.]ie [X.]eigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nachdem das [X.]A [X.] unter Hinweis auf § 174 Abs. [[X.].] ihre [X.]eiladung beantragt habe, führe eine Stattgabe der Revision zu einer steuerlichen Mehrbelastung der [X.]eigeladenen von ... €. Sie schließe sich der Revisionserwiderung des [X.]A [X.] an.
[X.].
[X.]ie Revision der Kläger ist unbegründet und war daher nach § 126 Abs. 2 der [X.]inanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.
1. [X.]as [X.] hat zutreffend davon abgesehen, die weiteren im Streitjahr an der [X.] beteiligten Kommanditisten ([X.] und [X.]) bzw. deren Rechtsnachfolger zum Verfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O notwendig beizuladen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein [X.]ewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer [X.]eststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten [X.]eststellungen Bindungswirkung entfalten können (z.B. Urteil des [X.] --B[X.]H-- vom 16. März 2017 [X.] R 31/14, B[X.]H[X.] 257, 292, Rz 18). [X.]ine solche selbständig anfechtbare Regelung ([X.]eststellung) ist auch die [X.]eststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]St[X.] (z.B. B[X.]H-Urteile vom 25. Juni 2009 [X.] R 3/07, B[X.]H[X.] 226, 62, [X.] 2010, 182, unter [X.]; vom 28. Mai 2015 [X.] R 26/12, B[X.]H[X.] 249, 536, [X.], 797, Rz 17, jeweils m.w.[X.]) jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers, z.B. --wie hier-- aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils (B[X.]H-Urteile in B[X.]H[X.] 226, 62, [X.], 182, unter [X.], und in B[X.]H[X.] 257, 292, Rz 18). Vorliegend steht nur der Umfang der von der B-K[X.] sowie von [X.] und [X.] jeweils im Streitjahr erzielten [X.]ewinne aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile an der [X.] im Streit. [X.]ie Summe der von mehreren Mitunternehmern erzielten Veräußerungsgewinne ist demgegenüber selbst dann nur eine bloße Rechengröße, wenn alle Mitunternehmer im Rahmen eines gemeinsam abgeschlossenen Vertrags ihre Anteile veräußern und der angefochtene [X.]ewinnfeststellungsbescheid auch einen [X.]esamtbetrag der einzelnen Veräußerungsgewinne ausweist, der rechnerisch (hier prozentual nach Anteilen) auf die einzelnen Mitunternehmer "verteilt" wird.
2. [X.]ie Revision hat keinen [X.]rfolg. [X.]A B und [X.] sind im [X.]rgebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von der B-K[X.], [X.] und [X.] erzielten [X.]ewinne aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile an der [X.] bereits im Rahmen der [X.]ewinnfeststellung für das Streitjahr vollständig als Veräußerungsgewinne i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.]St[X.] zu erfassen sind. [X.]enn alle drei ehemaligen Kommanditisten der [X.] haben bereits im Streitjahr nicht nur das [X.]igentum an ihren Mitunternehmeranteilen zu 75 %, was insoweit zwischen Beteiligten nicht in Streit steht, sondern darüber hinaus das wirtschaftliche [X.]igentum an den restlichen 25 % ihrer Mitunternehmeranteile an die K-A[X.] übertragen.
a) [X.]er steuerrechtlich maßgebliche [X.]punkt der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft kann bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des [X.]esellschaftsanteils liegen, wenn der [X.]rwerber aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den [X.]rwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und [X.] sowie [X.] vollständig auf ihn übergegangen sind.
[X.]) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.]St[X.] gehören zu den [X.]inkünften aus [X.]ewerbebetrieb auch [X.]ewinne, die bei der Veräußerung des Anteils eines [X.]esellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]St[X.]), erzielt werden. Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]St[X.] ist, wer zivilrechtlich [X.]esellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, [X.] trägt und [X.] entfaltet sowie die Absicht zur [X.]ewinnerzielung hat (B[X.]H-Urteil vom 22. Juni 2017 [X.] R 42/13, B[X.]H[X.] 259, 258, Rz 32, m.w.[X.]). Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kommt es folglich darauf an, wann die rechtliche oder wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Mitunternehmeranteil übergeht (vgl. B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 226, 62, [X.], 182, unter [X.]; B[X.]H-Urteil vom 30. August 2012 [X.] R 44/10, Rz 27). Auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut ist, so verkörpert er doch die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum [X.]esellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören und die dem betreffenden [X.]esellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen sind (z.B. B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 259, 258, Rz 33, m.w.[X.]). [X.]eshalb ist auch der Übergang der Inhaberschaft an einem Mitunternehmeranteil grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben (§ 39 Abs. [X.]) zu beurteilen. [X.]ie Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann aber auch vorliegen, wenn zum maßgeblichen [X.]punkt zwar (noch) nicht die rechtliche Inhaberschaft an dem Mitunternehmeranteil, wohl aber die wirtschaftliche Inhaberschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz [X.]) auf den [X.]rwerber übergegangen ist (z.B. B[X.]H-Urteil vom 30. August 2007 [X.] R 22/06, B[X.]H/NV 2008, 109, unter [X.], m.w.[X.]). [X.]enn auch die steuerrechtliche Zurechnung eines [X.]esellschaftsanteils kann nach den Maßstäben des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz [X.] von der zivilrechtlichen [X.]esellschafterstellung abweichen (B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 259, 258, Rz 34).
bb) [X.]as wirtschaftliche [X.]igentum setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der [X.]rwerber aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den [X.]rwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann (z.B. B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 226, 62, [X.], 182, unter [X.].; B[X.]H-Urteil vom 27. Oktober 2015 V[X.]I R 47/12, B[X.]H[X.] 252, 80, [X.], 600, Rz 38, jeweils m.w.[X.]). [X.]rfüllt ein anderer als der zivilrechtliche [X.]esellschafter die Voraussetzungen eines Mitunternehmers, weil er anstelle des [X.]esellschafters vollständig dessen gesellschaftsrechtliche Position einnehmen kann, die es ihm ermöglicht, [X.] zu tragen und [X.] zu entfalten, ist diesem der Anteil an der Personengesellschaft zuzurechnen. [X.]enn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen [X.]esellschafter wirtschaftlich auf [X.]auer aus dessen Stellung zu verdrängen (B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 259, 258, Rz 34, m.w.[X.]). [X.]abei ist der Übergang des wirtschaftlichen [X.]igentums nach dem [X.]esamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen [X.]inzelfall zu beurteilen; bei der Bestimmung des wirtschaftlichen [X.]igentums ist nicht das formal [X.]rklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich [X.]ewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (z.B. B[X.]H-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, B[X.]H[X.] 234, 55, [X.], 3, Rz 17, m.w.[X.]).
cc) [X.] bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen [X.]ntscheidungen, wie sie z.B. [X.]esellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als [X.]eschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen (vgl. hierzu und zum [X.]olgenden z.B. B[X.]H-Urteil vom 13. Juli 2017 [X.] R 41/14, B[X.]H[X.] 258, 459, [X.], 1133, Rz 20, m.w.[X.]). Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von [X.]esellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem H[X.]B zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen [X.]esetzbuchs entsprechen (B[X.]H-Urteil vom 21. Oktober 2015 [X.] R 43/12, B[X.]H[X.] 252, 193, [X.], 517, Rz 30). [X.] trägt, wer gesellschaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am [X.]rfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. [X.]ieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am [X.]ewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines [X.]eschäftswerts vermittelt (Beschluss des [X.]roßen Senats des B[X.]H vom 25. Juni 1984 [X.]rS 4/82, B[X.]H[X.] 141, 405, [X.] 1984, 751, unter [X.] und [X.]; vgl. auch B[X.]H-Urteile vom 30. Juni 2005 [X.] R 40/03, B[X.]H/NV 2005, 1994, unter 1.; in B[X.]H[X.] 252, 193, [X.], 517, Rz 30, und in B[X.]H[X.] 258, 459, [X.] 2017, 1133, Rz 20). [X.]ie Merkmale der Mitunternehmerschaft sind unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (z.B. B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 258, 459, [X.], 1133, Rz 20, m.w.[X.]).
dd) Im [X.]punkt der Übertragung des wirtschaftlichen [X.]igentums entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in [X.] zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (B[X.]H-Urteil in B[X.]H[X.] 226, 62, [X.], 182, unter [X.], m.w.[X.]). [X.]ieser [X.]ewinn ist bei Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils auch dann im Kalenderjahr des Ausscheidens des Mitunternehmers zu erfassen, wenn die Mitunternehmerschaft --wie im Streitfall die [X.]-- ihren [X.]ewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (bei der [X.] die [X.] vom 1. Oktober bis 30. September) ermittelt, denn § 4a Abs. 2 Nr. 2 [X.]St[X.] ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar (B[X.]H-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07, B[X.]H[X.] 230, 429, [X.], 1043, Rz 29, 31). [X.]er [X.]punkt der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils ist deshalb spätestens in dem Kalenderjahr anzunehmen, in dem der [X.]rwerber in die Lage versetzt wird, den zivilrechtlichen [X.]esellschafter wirtschaftlich auf [X.]auer aus dessen Stellung zu verdrängen.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des [X.], dass die K-A[X.] bereits im Laufe des [X.] in der Lage gewesen sei, die B-K[X.], [X.] und [X.] (auch) hinsichtlich der streitbefangenen, ihnen gemäß den Regelungen des [X.] bis zum [X.] verbleibenden 25 % ihrer ursprünglichen [X.] aus ihrer insoweit noch fortbestehenden Stellung als zivilrechtliche [X.]esellschafter vollständig zu verdrängen, und damit wirtschaftliche [X.]igentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz [X.]) der streitbefangenen Anteile geworden sei, im [X.]rgebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat das [X.] den Übergang des wirtschaftlichen [X.]igentums allein darauf gestützt, dass das [X.] im Streitjahr bereits vollständig auf die K-A[X.] übergegangen sei (dazu [X.]). Insoweit hat es übersehen, dass der Übergang des wirtschaftlichen [X.]igentums zudem voraussetzt, dass auch die [X.] im Streitjahr vollständig auf die K-A[X.] übergegangen sein muss. [X.]as [X.] hat aber alle dafür erforderlichen Tatsachen festgestellt, so dass es dem B[X.]H ausnahmsweise möglich ist, diese Würdigung selbst zu treffen (vgl. B[X.]H-Urteil vom 5. November 2013 V[X.]I R 20/11, B[X.]H[X.] 243, 481, [X.] 2014, 275, dazu bb).
[X.]) [X.]as [X.] ist bereits im Streitjahr auf die [X.]rwerberin übergegangen, die Altgesellschafter der [X.], darunter die B-K[X.], [X.] und [X.], haben nach dem [X.] kein [X.] mehr getragen.
(1) [X.]ie Altgesellschafter haben nach Abschn. I § 2 Abs. 2.3 des [X.] den mit ihren "vollständigen" [X.]n verbundenen [X.]ewinnanteil für die [X.] vom 1. [X.]ebruar 2000 bis zum [X.]I ("Ablauf des 31. Januar 2001") an die K-A[X.] abgetreten, die die Abtretungen angenommen hat. [X.]ie Abtretungen sollten zwar nach der genannten vertraglichen Regelung "dinglich wirksam [werden], sobald die an [die K-A[X.]] veräußerten [X.] der 1. Tranche dinglich auf sie übergegangen sind (vgl. nachstehend Abs. 2.4)". [X.]abei lautet Abschn. I § 2 Abs. 2.4 des [X.]: "[X.]ie Verkäufer treten hiermit jeweils ihre im Rahmen der 1. K[X.]-Tranche verkauften 75 %igen [X.] an [die K-A[X.]] ab. Allerdings stehen diese Abtretungen unter vier aufschiebenden Bedingungen, nämlich: ...". Kurz gefasst waren diese vier Bedingungen die Überweisung des Kaufpreises für 75 % der [X.], eine Nichtuntersagungsverfügung des [X.], die Aushändigung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der K-A[X.] (vgl. auch Abschn. [X.] Ziff. 6 des [X.]) an die Anwälte der Verkäufer sowie die [X.]intragung der K-A[X.] als Rechtsnachfolgerin bezüglich der 75 %igen [X.] im Handelsregister der [X.]. [X.]as [X.] ist jedoch im [X.]rgebnis zutreffend davon ausgegangen, dass alle Bedingungen bereits im Streitjahr erfüllt waren und somit die [X.]ewinnanteile für die [X.] vom 1. [X.]ebruar 2000 bis zum [X.]I ebenfalls bereits im Streitjahr vollständig an die K-A[X.] abgetreten waren.
Zwar hat das [X.] im Tatbestand seiner angefochtenen [X.]ntscheidung nur den [X.]intritt von zwei der genannten Bedingungen schon im Streitjahr, nämlich die Nichtuntersagung eines Zusammenschlusses der [X.] mit der K-A[X.] durch das [X.] im April 2000 sowie die [X.]intragung der K-A[X.] im Handelsregister im Juli 2000, ausdrücklich festgestellt. [X.]ie Umstände des Streitfalls legen es aber nahe, dass die [X.]intragung der K-A[X.] zeitlich erst nach der vereinbarten Kaufpreiszahlung und der Leistung einer Bürgschaft erfolgt ist und somit alle vier aufschiebenden Bedingungen für die Wirksamkeit der Abtretungen der mit den "vollständigen" [X.]n verbundenen [X.]ewinnanteile bereits im Streitjahr eingetreten sind. Nach Abschn. I § 2 Abs. 2.5 des [X.] lautet nämlich der Auftrag der Vertragsparteien an den amtierenden Notar, dass dieser die Handelsregisteranmeldung für die 1. K[X.]-Tranche erst --frühestens zum [X.]-- zum Handelsregister einreichen solle, wenn u.a. die Bezahlung des Kaufpreises nachgewiesen und die Quittung über die Leistung der Bürgschaft eingegangen sei. [X.]emzufolge müssen auch die beiden letztgenannten Bedingungen vor der [X.]intragung der K-A[X.] ins Handelsregister der [X.] erfüllt gewesen sein.
(2) [X.]ie Altgesellschafter, darunter die B-K[X.], [X.] und [X.], hatten ihre vollständigen [X.]ewinnansprüche schon im Streitjahr wirksam für die [X.] ab dem 1. [X.]ebruar 2000 an die [X.]rwerberin abgetreten und waren von diesem [X.]punkt an nicht mehr an künftigen wirtschaftlichen Chancen und Risiken der [X.] beteiligt.
(a) [X.]er Übergang der [X.]ewinnbeteiligung ergibt sich daraus, dass die Abtretung ausdrücklich (Abschn. I § 2 Abs. 2.3 des [X.]) auch mit Rücksicht darauf erfolgt ist, dass die Verkäufer --erfolgsunabhängig-- nach Abschn. [X.] Ziff. 4 des [X.] im Zuge der "Veräußerung von 25 % des [X.] der [[X.]] (2. K[X.]-Tranche)" ab dem 1. [X.]ebruar 2000 eine Verzinsung des Kaufpreises für diese Tranche erhalten sollten. Anders als die Kläger meinen, begründet eine Teilhabe der Altgesellschafter am [X.]rfolg der [X.] auch nicht der Vortrag der Kläger, dass die Vertragsparteien die prognostizierten wirtschaftlichen Vorteile der weiteren Tätigkeiten der Altgesellschafter für das Unternehmen bei der [X.] pauschal berücksichtigt hätten, was einer pauschalierten Beteiligung am laufenden [X.]ewinn gleichkomme. [X.]enn der Kaufpreis für einen Mitunternehmeranteil, dessen Zahlung durch die erwerbende K-A[X.] durch verschiedene Maßnahmen (u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft der [X.]rwerberin) abgesichert war, vermittelt ungeachtet der Motive für seine Bemessung keine aktive Teilhabe an künftigen wirtschaftlichen Chancen und Risiken der betreffenden Mitunternehmerschaft. [X.]in solcher Kaufpreis wäre auch bei einer von den Vertragsparteien nicht erwarteten positiven oder negativen [X.]eschäftsentwicklung der [X.] unverändert geblieben. Und selbst wenn derartige [X.]esichtspunkte bei der Bemessung der ab dem 1. [X.]ebruar 2000 vereinbarten [X.]estverzinsung des auf die "2. Tranche" entfallenden Kaufpreises eine Rolle gespielt hätten, würde in einer im Voraus fest vereinbarten Verzinsung nicht der tatsächliche [X.]rfolg oder Misserfolg des gewerblichen Unternehmens der [X.] während des [X.] abgebildet; vielmehr ist eine derartige Verzinsung typisch für einen [X.]arlehensgeber (vgl. z.B. B[X.]H-Urteil vom 28. Oktober 1999 V[X.]I R 66-70/97, B[X.]H[X.] 190, 204, [X.] 2000, 183, unter [X.]a). In gleicher Weise vermitteln weder der vereinbarte Kaufpreis noch dessen feste Verzinsung in der [X.] ab dem 1. [X.]ebruar 2000 eine Beteiligung an konkreten Betriebsvermögensmehrungen bzw. den ab diesem [X.]punkt gebildeten stillen Reserven des Anlagevermögens und/oder einem neu entstandenen [X.]eschäftswert der [X.].
(b) Auch am Verlust nahmen die Altgesellschafter über den [X.] hinaus nicht mehr teil. [X.]urch Abschn. [X.] Ziff. 3.5 des [X.] war § 12 des [X.]esellschaftsvertrags der [X.] mit Wirkung vom 1. [X.]ebruar 2000 neu gefasst worden. [X.]anach stand das anfallende [X.]rgebnis allein der K-A[X.] zu, so dass die übrigen [X.]esellschafter [X.] die ausdrückliche [X.]olgerung im [X.]-- weder an einem [X.]ewinn noch an einem Verlust teilnahmen.
bb) [X.]ie Altgesellschafter konnten nach den vom [X.] festgestellten Regelungen des Vertragswerks über den [X.] hinaus in der [X.] auch keine [X.] mehr entwickeln. Vielmehr hat die K-A[X.] als [X.]rwerberin auch hinsichtlich der zivilrechtlich über den [X.] hinaus fortbestehenden [X.] der Altgesellschafter an deren Stelle [X.] entfaltet.
Zwar standen den Veräußerern über den [X.] hinaus die ihren reduzierten Anteilen entsprechenden Mitwirkungsrechte in der [X.] und der Komplementär-[X.]mbH zu. [X.]iese konnten jedoch faktisch nur noch zugunsten der K-A[X.] ausgeübt werden. [X.]urch Abschn. [X.] Ziff. 3.2 des [X.] sind nämlich die §§ 6 bis 8 des [X.]esellschaftsvertrags der [X.] in einer Bestimmung zusammengefasst worden. [X.]ie K-A[X.] war danach berechtigt, drei der Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestimmen, während den übrigen Kommanditisten gemeinsam das Recht zustand, zwei Verwaltungsratsmitglieder zu bestimmen. Im Verwaltungsrat der [X.] verfügte die [X.]rwerberin demnach fortan über eine Mehrheit der Stimmen, so dass keine [X.]ntscheidung gegen die [X.]rwerberin möglich war. Zudem war eine dem § 7 Abs. 1 des [X.]esellschaftsvertrags der [X.] in seiner ursprünglichen [X.]assung entsprechende Regelung, wonach der Verwaltungsrat über die Richtlinien der [X.]eschäftspolitik der [X.]esellschaft zu bestimmen hatte und die geschäftsführende V-[X.]mbH an dessen Richtlinien und Weisungen gebunden war, im geänderten [X.]esellschaftsvertrag der [X.] nicht mehr enthalten. [X.]er Verwaltungsrat hatte somit nicht mehr wie zuvor die Möglichkeit, auf die [X.]eschäftsführung in der [X.] bestimmenden [X.]influss zu nehmen.
Auch aus der über den [X.] hinaus bestehenden Beteiligung der Verkäufer an der Komplementär-[X.]mbH ergab sich keine [X.] in Bezug auf die [X.], nachdem sich die Altgesellschafter verpflichtet hatten, ihr dortiges Stimmrecht in Übereinstimmung mit der K-A[X.] auszuüben bzw. nicht gegen den Mehrheitsgesellschafter K-A[X.] zu stimmen (Abschn. [X.] Ziff. 2 des [X.]). Insoweit spricht der vom [X.] festgestellte Umstand, dass u.a. [X.] im Mai, September und [X.]ezember 2000 an Sitzungen der Verwaltungsräte der [X.] und ihrer Komplementärin teilgenommen hat, nicht für eine fortbestehende [X.]. Mit der vorgenannten Würdigung im [X.]inklang steht auch die Regelung in Abschn. I § 11 Abs. 11.2 des [X.], wonach [X.] auf ausdrücklichen Wunsch der K-A[X.] Mitglied des Verwaltungsrats der [X.] bis zum 31. Januar 2001 bleiben sollte, "um auf diese Weise die Kontinuität der unternehmerischen Verantwortung zu dokumentieren". [X.]iese auf die Außenwirkung der Übertragung des Betriebs der [X.] auf die K-A[X.] abzielende Regelung sagt nichts darüber aus, wer die [X.]eschäfte der [X.] nach dem [X.] (intern) maßgeblich bestimmen konnte.
Bei einer [X.]esamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nach dem [X.] --innerhalb des [X.]-- auch die [X.] vollständig auf die erwerbende K-A[X.] übergegangen war.
cc) Nach alledem ist die Würdigung des [X.], dass die Altgesellschafter bereits im Streitjahr von der K-A[X.] aus ihrer Stellung als Mitunternehmer der [X.] verdrängt worden sind, und der Übergang des wirtschaftlichen [X.]igentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz [X.]) an den Mitunternehmeranteilen der B-K[X.], des [X.] und der [X.] bereits vollständig im Streitjahr stattgefunden hat, obwohl in Abschn. [X.] Ziff. 3 des [X.] für 25 % dieser Anteile als "schuldrechtlicher Übergangsstichtag" der Ablauf des 31. Januar 2001 bestimmt war, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ass die [X.] ihren [X.]ewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt hat, ist --wie oben ausgeführt-- für die Bestimmung des [X.]punkts der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht von Bedeutung. [X.]olglich sind die [X.]ewinne der B-K[X.] sowie von [X.] und [X.] aus der Veräußerung ihrer [X.] an der [X.] zu Recht insgesamt bereits im Rahmen der [X.]ewinnfeststellung für das [X.] erfasst worden. Nachdem die Berechnung der streitbefangenen Veräußerungsgewinne im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiter gehenden Ausführungen ab.
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01.03.2018
Urteil
vorgehend FG Hamburg, 2. Februar 2015, Az: 6 K 277/12, Urteil
§ 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 39 Abs 1 AO, § 4a Abs 2 Nr 2 EStG 1997
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2018, Az. IV R 15/15 (REWIS RS 2018, 13018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13018
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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