Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. VII ZR 70/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3601

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 70/01Verkündet am:18. April 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 16. Januar 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-richt unter entsprechender Abänderung des Urteils der1. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2000die Klage in Höhe von 67.868,55 [X.] und 4 % Zinsen hierauf seitdem 11. Februar 1995 abgewiesen hat.Die Berufung der [X.]n gegen das genannte Urteil des [X.] wird in Höhe weiterer 67.868,55 [X.] und 4 %Zinsen hierauf seit dem 11. Februar 1995 zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits im Verfahren der ersten Instanzträgt die Klägerin 15 %, die [X.] trägt 85 %; die Kosten derStreithelferin der Klägerin trägt die [X.] zu 85 %. Von [X.] des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 19 % unddie [X.] 81 %; die Kosten der Streithelferin der Klägerin [X.] [X.] zu 81 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens ein-schließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] verlangt Schadensersatz wegen umfangreicher Wasser-verluste aus einer undichten Leitung.Die [X.] hat im Betriebsr [X.] Wasserleitungen undSanitranlagen installiert. Sie hat ferner die im Jahr zuvor von der [X.] das Betriebsgelverlegte Hauptleitung fr das [X.] die [X.] und den [X.] angeschlossen. In die nach [X.] erforderliche Druckprfung hat die [X.] nur die [X.]einbezogen, dagegen nicht die Hauptleitung.Die Hauptleitung war mangelhaft. Die Streithelferin hatte eine Verbin-dungsmuffe nur von Hand festgeschraubt, weil sie den erforderlichen Spezial-schlssel nicht besaû. Das hatte sie zwar dem Architekten der [X.] mitge-teilt. Dessen Aufforderung, sich den Schlssel zu besorgen, ist sie aber nichtnachgekommen.Wegen der unzullichen Verschraubung ist Wasser ausgetreten [X.] versickert. Der Schaden ist mangels Druckprfung erst mehr alsein Jahr ster entdeckt worden, nachdem das Wasserwerk rund 197.000 [X.] verbrauchtes Wasser in Rechnung gestellt hatte.Die [X.] hat ihre zchst eingeklagte Forderung von220.588,40 [X.] auf 125.741,33 [X.] ermûigt, nachdem das Wasserwerk sei-nerseits der [X.] entgegengekommen war. In [X.] haben [X.] die [X.] erledigt [X.] -Das [X.] hat die [X.] verurteilt, an die [X.] [X.] und Zinsen zu bezahlen.Das Berufungsgericht hat den Schaden mit insgesamt 101.802,83 [X.]berechnet. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens der [X.] in [X.] hat es die Verurteilung der [X.]n entsprechend auf 33.934,28 [X.] be-schrkt.Die Revision der [X.] wendet sich gegen die Annahme eines Mitver-schuldens der [X.] und strebt die Aufhebung des Berufungsurteils an, so-weit die Berufung der [X.]n in [X.] 67.868,55 [X.] und Zinsen Erfolggehabt hat und die Klage insoweit abgewiesen worden ist. Die Anschluûrevisi-on hat der [X.] nicht angenommen.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] den vom Berufungsgericht be-reits zuerkannten Betrag hinaus zur Wiederherstellung des [X.] in [X.] 67.868,55 [X.] und Zinsen.Auf das Schuldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1EGBGB).I.- 5 -Nach Auffassung des Berufungsgerichts trt die [X.] ein Mitver-schulden an der Verursachung des Schadens in [X.] zwei Dritteln. [X.] Architekt M. habe [X.], [X.] die Streithelferin der [X.] [X.] an der Hauptleitung nur von Hand festgeschraubt habe. [X.] eine Überprfung unterlassen, ob die Muffe entsprechend seiner Wei-sung ordnungs[X.] festgezogen worden ist. Dieses Unterlassen ihres Ar-chitekten [X.] sich die [X.] [X.] § 278 BGB zurechnen lassen.[X.] wendet sich die Revision mit Erfolg. Ein Mitverschulden [X.] kommt nicht in Betracht. Die [X.] muû fr das vom Berufungsge-richt festgestellte Verhalten ihres Architekten nicht r der [X.]neinstehen.1. Ein Architekt kr einem Auftragnehmer [X.] sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukom-men, welche der Auftraggeber r dem Auftragnehmer hat. Das kannetwa bei Planungsleistungen der Fall sein. Soweit dagegen der Auftraggeberdem Auftragnehmer nichts schuldet, kann ein Architekt des Auftraggebers auchnicht dessen Erfllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers [X.]§ 278 BGB ist dann ausgeschlossen.Dementsprechend kann der Auftragnehmer bei eigener mangelhafterLeistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, der Architekt habe seinePflicht zur Bauaufsicht verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht ge-r einem Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragneh-mer keine Aufsicht, so [X.] der Architekt insoweit auch nicht [X.] 6 -ist (st. Rspr., z.B. [X.], Urteil vom 6. Mai 1982 - [X.], [X.] 1982,514, 516; Einzelnachweise bei [X.]/[X.]/Oelmeier, Handbuch desprivaten Baurechts, 2. Aufl. [X.]. 815; [X.]/Pastor, Der [X.], 9. Aufl.[X.]. 2458).2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Architekt [X.] die Bauaufsicht bei der Herstellung der Hauptwasserleitung [X.]. Hierbei hat er die Kontrolle unterlassen, ob der ihm bekannt gewor-dene Fehler bei der Verlegung der Hauptleitung behoben worden ist. Die [X.] kann sich hierauf r der [X.] nicht berufen. Der Architekthat mit der von ihm der [X.] geschuldeten Bauaufsicht nicht in [X.] Vertragspflicht der [X.] der [X.]n gehandelt. [X.] die [X.] auch nicht die [X.] wegen einer Haftung fr den Archi-tekten als Erfllungsgehilfen in Anspruch nehmen. Die von der [X.]n in [X.] geltend gemachte, der [X.] zuzurechnende Verlet-zung einer Koordinierungspflicht liegt nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht vor.- 7 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 1, § 91 aAbs. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO.Ullmann Haû Wiebel Kuffer Bauner

Meta

VII ZR 70/01

18.04.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. VII ZR 70/01 (REWIS RS 2002, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3601

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