Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 295/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3812

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEIL[X.]/00Verkündet am:4. April 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 276 E, 635Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch ver-pflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob siefachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen er-bracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigungvon BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - [X.]/96).BGH, Urteil vom 4. April 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch den [X.] Prof. Dr. [X.] als Vorsitzenden und die[X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2000 aufgehoben,soweit die Klage in Höhe von 8.628,10 DM abgewiesen wordenist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihresfrren Ehemannes Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistun-gen. Sie wirft dem Beklagten unterlassene Rechnungsprfung und Informationvor. Der Beklagte hat fr den Neubau ihres Wohnhauses die Architektenlei-stungen einschließlich Objektrwacrnommen. Von den ursprlichzahlreichen Streitpunkten geht es jetzt noch um Schadensersatz wegen einervon der [X.] an den Bauunternehmer geleisteten Überzahlung.- 3 -Zu der Überzahlung ist es gekommen, weil die [X.] eine weitere [X.] des Bauunternehmers beglichen hat, obwohl der entspre-chende [X.] noch nicht erreicht war und die bis dahin erbrachtenBauleistungen mangelhaft waren. Der Vertrag mit dem Bauunternehmer ist vor-zeitig beendet worden und eine Rckzahlung von dort ist nicht mehr zu errei-chen.Das [X.] hat die im rigen teilweise erfolgreiche Klage in [X.] noch streitigen Punkt abgewiesen. Das [X.] hat insoweit der[X.] 4.314,05 DM zugesprochen. Die Revision der [X.] macht eineÜberzahlung von insgesamt 87.415,18 DM geltend. Der Senat hat die Revisionnur angenommen, soweit die [X.] die zuerkannten 4.314,05 [X.] weitere 8.628,10 DM verlangt.[X.]:Die Revision ist im Umfang der Annahme [X.]. Sie [X.] Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.Auf das Schuldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).- 4 -I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine berzahlung in [X.] 12.942,15 DM vor. Der Beklagte habe die berzahlung durch eine Pflicht-verletzung verursacht. Er habe nicht darauf hingewiesen, in welch hohem Ma-ûe der Baufortschritt hinter dem Sollzustand zurckgeblieben und die bis dahinerbrachten Bauleistungen mangelhaft gewesen seien. [X.] tte der [X.] die [X.] von sich aus informieren mssen, um ihr eine hinreichendeGrundlage fr ihre Entscheidung zu bieten, ob weitere Zahlungen zu leistenoder zurckzubehalten seien.Das nimmt die Revision als ihr stig hin und ist rechtlich auch nicht zubeanstanden.II.Die [X.] muû sich jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts [X.] von zwei Dritteln anrechnen lassen. Sie selbst habe es unter-lassen, sich vor der Bezahlung der Abschlagsrechnung im Dezember 1994beim Beklagten zu erkundigen, wie der Zustand der Baustelle sich im [X.]. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, da ihr bekannt gewesen sei, [X.]zahlreiche Ml einschlieûlich [X.] im [X.] vorgelt-ten. Auch wenn ihr das ganze Ausmaû der [X.] klar gewesen sei,habe sie [X.] gehabt, sich vom Beklagten informieren zu lassen. Das [X.] so mehr, als sie durchaus Zweifel daran gehabt habe, ob der fragliche Teil-betrag dem Bauunternehmer zustehe. Wegen ihres Mitverschuldens stder [X.] im Ergebnis nur 4.314,05 DM zu.- 5 -III.Das lt der rechtlichen Prfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, [X.] der [X.] auf den Rckstand des Baus und auf die Ml tte hinweisen ms-sen. Darin erschöpften sich aber seine Vertragspflichten nicht. Ein mit der Ob-jektrwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet,Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zrprfen, ob siefachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundegelegten Leistungenerbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen ([X.] vom 14. Mai 1998 - [X.]/96, [X.], 869 = [X.] 1998, 248). Bisher ist nicht festgestellt, [X.] der Beklagte, obwohl erauch die Objektrwacrnommen hatte, die [X.] Bauunternehmers geprft und die [X.] vom Ergebnis seiner Prfung inKenntnis gesetzt tte.2. Die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht der [X.], [X.] den [X.] sowie bis dahin etwa aufgetretene Mn-gel zu erkundigen, scheidet als Grundlage eines Mitverschuldens aus. [X.] bestand nicht. Es war gerade umgekehrt [X.], [X.] der Beklagte diese Fragen im Auge behalte und die [X.] entspre-chend informiere und berate.3. Danach kommt ein Mitverschulden der [X.] allenfalls in [X.] ihrer tatschlich vorhandenen [X.] RckstMn-gel. Wenn die [X.] trotz fehlender eigener Sachkunde erkennen konnte,[X.] sie die Abschlagsrechnung wegen [X.] nicht oder- 6 -nicht vollstig auszugleichen hatte, dann kann sie ein Mitverschulden anihrem aus der Zahlung entstandenen Schaden treffen. Die Feststellungen [X.] hierzu reichen fr die Annahme selbst eines geringfigenMitverschuldens nicht aus.[X.] ist [X.], ob die [X.] so genaue, ins einzelnegehende Kenntnis von [X.] Baufortschritt hatte, [X.] sie auch [X.] daran denken mssen, die Abschlagszahlung zurckzuhalten. [X.] gegebenenfalls [X.] werden. Das Berufungsgericht [X.] sich allein aufdie Kenntnis von "zahlreichen [X.]" einschlieûlich [X.].Auch diese Kenntnis rechtfertigt noch nicht die Annahme eines [X.]. Festgestellt ist, [X.] der [X.] das ganze Ausmaû der [X.]deutlich war. Dann muû [X.] ermittelt werden, welche Kenntnis im [X.] zu den [X.] vorhanden war und ob diese fr die Annahme eines [X.] ausreicht.Im rigen hat die [X.] behauptet, der Beklagte habe empfohlen, [X.] zu bezahlen. Sollte das Berufungsgericht sich von [X.] dieses Vortrags rzeugen, wre ein Mitverschulden der [X.]von vornherein ausgeschlossen.IV.Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] die nötigen Feststellungen nachzuholen und abzuw,ob angesichts der r die Feststellung im Berufungsurteil hinausgehendenPflichtverletzung des Beklagten ein Mitverschulden der [X.]haupt inBetracht kommt.- 7 -- 8 -Bei seiner Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht rwie-genden Erfolg der [X.] im selbstigen Beweisverfahren gesondert zubercksichtigen haben.[X.] Haû Wiebel Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 295/00

04.04.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 295/00 (REWIS RS 2002, 3812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3812

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