Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 162/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1809

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[X.] ZR 162/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 53.131,41 • Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweis-aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätz-lich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 307/04 - [X.] 2006, 529; [X.], Urteile vom 24. Januar 2001 - [X.] - [X.] 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die münd-liche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis verhandelt haben. 2 Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günsti-geren Entscheidung führen können (vgl. [X.] NJW 1994, 1210, 1211). Der Beschwerdeführer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er im Falle einer Verhandlung zum Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewie-sen hätte, die sich auf Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhö-rung stützen und möglicherweise zu einer anderen Bewertung der [X.] geführt hätten. 3 - 4 - Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung Gelegenheit ha-ben, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger vorge-brachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in seine Entscheidung einzu-beziehen. 4 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 5 O 166/05 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 17 U 270/05 -

Meta

VI ZR 162/06

25.09.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZR 162/06 (REWIS RS 2007, 1809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1809

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Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlender Protokollhinweis auf Verhandlung der Parteien zum Beweisergebnis


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XI B 1/22

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