Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. X ARZ 247/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2367

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[X.][X.] vom 20. August 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4; [X.] § 106 Abs. 2 Zur Bindungswirkung der fehlerhaften Verweisung einer energiewirtschafts-rechtlichen [X.]. [X.], [X.]. v. 20. August 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. August 2007 durch [X.] Melullis, die Richterin Mühlens und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Zuständiges Gericht ist das [X.]. Gründe: [X.] Die Beschwerdeführerin hat beim [X.] Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung der Oberpfalz, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a [X.] eingelegt. 1 Mit [X.]uss vom 9. März 2007 hat sich das [X.] (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartell-senat des [X.] verwiesen. Das [X.] ([X.]) hat sich seinerseits mit [X.]uss vom 12. Juni 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des [X.] hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der [X.] vorgelegt. Dieser [X.]at hat mit [X.]uss vom 2. August 2007 die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. I[X.] Der [X.] ist zur Bestimmung des zuständigen Ge-richts berufen. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Zuständigkeit des Bundes-gerichtshofs unmittelbar aus § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder, wie der vorlegende 3. Zivilsenat des [X.] angenommen hat, aus § 36 Abs. 3 ZPO ergibt. Für ersteres könnte eine gebotene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 ZPO sprechen. Denn da bei einem [X.] zweier [X.]e über ihre erstinstanzliche [X.] ein nach § 36 Abs. 2 zur Entscheidung berufenes [X.] notwendigerweise - wie auch das vorlegende [X.] im Streitfall angenommen hat - von der Rechtsauffassung eines der beteiligten Oberlan-desgerichte abweichen muss, ergibt sich letztlich ohnehin zwangsläufig die [X.] des [X.]s, so dass eine vorgeschaltete oberlandesge-richtliche Zuständigkeit nur zu einer Verfahrensverzögerung führt. 3 II[X.] Zuständig ist das [X.]. 4 Allerdings hat dieses zutreffend angenommen, dass die gesetzliche [X.] an sich beim [X.] liegt. Nach § 75 Abs. 4 [X.] entscheidet über die Beschwerde ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige [X.]; dies ist im Streitfall das [X.]. Von der durch § 106 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92 Abs. 1 GWB eröffneten Möglichkeit, energiewirtschaftsrechtliche Verfahren durch Rechtsverordnung einem oder einigen der zuständigen Oberlandesge-richte zuzuweisen, hatte die [X.] Staatsregierung zum Zeitpunkt des Eingangs der Streitsache noch keinen Gebrauch gemacht. An dieser Zustän-digkeit ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 106 Abs. 1 [X.] die 5 - 4 - nach § 91 GWB bei den [X.]en gebildeten [X.]e über die nach dem [X.] den [X.]en zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 [X.] über die Berufung gegen [X.] und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Denn § 106 Abs. 1 [X.] regelt wie § 91 GWB lediglich die funktionale Zuständigkeit des bei einem [X.] zu bildenden [X.]s für die kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Streitverfahren, für die dieses [X.] zuständig ist. Gleichwohl ist im Streitfall das [X.] zuständig, weil dieses entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung der Streitsache durch das [X.] gebunden ist. Durch die Bindungswirkung hat der Gesetzgeber die Überprüfung der sachlichen Richtig-keit einer Verweisungsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen, um zu ver-meiden, dass mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit mit der Folge verneinen, dass die Sachprüfung des Rechtsschutzbegehrens zum Nachteil der [X.] verzögert wird. Die Bindungswirkung tritt daher nur dann nicht ein, wenn ein Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist; Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem [X.]uss jede rechtliche Grundlage fehlt ([X.].[X.]. [X.] - [X.], NJW-RR 2002, 1498; [X.].[X.]. v. 19.1.1993 - [X.] 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist insbeson-dere dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdi-gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ([X.] 29, 45, 49; [X.].[X.]. v. 10.6.2003 - [X.] 92/03, [X.], 3201; [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.] 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verwei-sungsbeschluss des [X.] nicht willkürlich. Das [X.] hat § 106 [X.] unter Berufung auf Kommentarliteratur 6 - 5 - entnommen, dass die Vorschrift eine Parallelität der Zuständigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem [X.] gebiete. Es hat ferner angenommen, dass der Umstand, dass das [X.] Landesrecht keine Zuständigkeitskonzentration für Kartellverwaltungssachen enthalte, ohne Bedeutung sei, weil sich aus dem Sitz der Landeskartellbehörde in [X.] ohnehin eine zu der ausschließlichen Zuständigkeit in [X.] parallele alleinige Zuständigkeit des [X.] er-gebe. Wenn das [X.] hieraus abgeleitet hat, dass in [X.] eine ausschließliche Zuständigkeit des [X.] für sämtliche Kartell- und [X.] bestehe, so kann dies noch nicht als willkürlich angesehen werden. [X.] Meier-Beck
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] 1345/07 -

Meta

X ARZ 247/07

20.08.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. X ARZ 247/07 (REWIS RS 2007, 2367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2367

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