Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. X ARZ 336/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1052

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[X.]BESCHLUSS X ARZ 336/07 vom 6. November 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - [X.] [X.] hat am 6. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: [X.] ist das [X.]. Gründe: [X.] Die Beschwerdeführerin hat beim [X.] Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung von [X.], für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a [X.] eingelegt. 1 Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das [X.] (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartell-senat des [X.] verwiesen. Das [X.] ([X.]) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 27. April 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des [X.] hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der [X.] vorgelegt. Dieser [X.]at hat mit Beschluss vom 5. Juni 2007 das [X.] - 3 - desgericht [X.] zum zuständigen Gericht erklärt, welches mit Beschluss vom 2. Juli 2007 die Übernahme der Sache erneut abgelehnt und diese an das [X.] zurückgegeben hat. Nachdem der [X.] mit Beschluss vom 20. August 2007 in einer Parallelsache seine [X.] für die Gerichtsstandsbestimmung bejaht und das Oberlandesge-richt [X.] zum zuständigen Gericht erklärt hat, hat das [X.] seinen Beschluss vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. I[X.] Der [X.] ist zur Bestimmung des zuständigen Ge-richts berufen ([X.].Beschl. v. 20.8.2007 - [X.]). Aus den Gründen dieses Beschlusses ist das [X.] aufgrund der binden-den Verweisung der Sache durch den Beschluss des [X.] vom 9. März 2007 auch im vorliegenden Fall zuständig. Eine Aufhebung der Verweisung ist auch nach der [X.]atsentscheidung vom 20. August 2007 weder durch den [X.] noch durch das [X.] möglich, da die Verweisung nicht nur für das Gericht bindend ist, an das verwiesen ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch unanfechtbar ist (§ 281 3 - 4 - Abs. 2 Satz 2 ZPO) und selbst von dem verweisenden Gericht nicht mehr ge-ändert werden kann, da mit der Verweisung seine Zuständigkeit endet (Musie-lak, ZPO, 5. Aufl., § 329 Rdn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 281 Rdn. 16). [X.] [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 3 AR 1011/07 -

Meta

X ARZ 336/07

06.11.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. X ARZ 336/07 (REWIS RS 2007, 1052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1052

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