§ 91 GWB

Kartellsenat beim Oberlandesgericht

1Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. 2Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen, über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 03:07

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 91 GWB:
Fassung bis Synopse Archiv
13.10.2023 Synopse Alte Version laden.
19.01.2021 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KARTELLRECHT KARTELLE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT ORDRE PUBLIC

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