Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ARZ 79/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4492

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 79/08 vom 15. April 2008 in der Sache - 2 - [X.] [X.] hat am 15. April 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-richts liegen nicht vor. Gründe: [X.] Die inzwischen verstorbene frühere Klägerin [X.] , die gesetzlich durch eine Betreuerin vertreten war, hatte vor dem Sozialgericht Klage gegen die Beklagte erhoben, nachdem diese bestimmte Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 [X.] nicht vollständig bewilligt hatte. Später hat sie im Wege der [X.] zusätzlich Freistellung von der Bezahlung bestimmter Leistungen verlangt, welche die jetzt als Klägerin geführte [X.] im Rahmen des [X.] für [X.] erbracht hatte. Nach [X.] ren Tode hat die [X.]unter Berufung auf eine Abtretungserklärung im Pfle- gevertrag erklärt, den Prozess weiterführen zu wollen. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit der [X.]als Klägerin fortgesetzt und den Parteien in der mündlichen Verhandlung zwei Entscheidungen des [X.] und ein Urteil des [X.] vorgelegt, aus denen sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergeben soll. Nach Erörterung hat es den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das [X.] - 3 - richt [X.] verwiesen und den übereinstimmenden Rechtsmittelverzicht der Parteien protokolliert. Das Amtsgericht [X.] hat sich ebenfalls für unzustän-dig erklärt und die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zustän-digen Gerichts vorgelegt. I[X.] Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. 2 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von [X.] verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407; [X.].[X.]. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474). Hat das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen, eröffnet das Gesetz den Beteiligten die Möglichkeit, diese Entschei-dung in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener [X.]uss, ist, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung grundsätzlich entzogen. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG be-stätigt dies ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetz-widrigen Verweisungen. 3 - 4 - Hat ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgespro-chen, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es des-halb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle ei-nes Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zuläs-sigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO). 4 Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem Amtsge-richt [X.] ist damit entschieden. Das Amtsgericht [X.] ist das [X.], weil der Rechtsstreit durch den [X.] und unanfechtbaren [X.]uss des [X.] vom 13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist. Es konnte sich nicht mehr für unzuständig erklären und die Übernahme des [X.] ablehnen. 5 2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der [X.]at mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO und [X.], aaO; vgl. auch [X.], [X.]. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572). Das Amtsgericht [X.] hat die grundsätzliche Bindungswirkung des [X.] des [X.] bedacht, aber gemeint, dass die Bindungswirkung wegen objektiver Willkür des [X.]usses entfallen müsse. Dem vermag der [X.]at nicht beizutreten, auch wenn der Standpunkt des Amtsgerichts nach den gesamten Umständen nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht [X.] legt dem Umstand der Rechtskraft des [X.] zu geringes Ge-wicht bei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es grundsätzlich Sache der be-6 - 5 - troffenen Parteien, die Verweisung in einen vermeintlich nicht zulässigen Rechtsweg im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Ihrem Schutz vor der Ent-ziehung des gesetzlichen Richters und der Beurteilung ihres Rechtsstreits durch einen mit der einschlägigen Rechtsmaterie nicht vertrauten Richter dient die Anfechtungsmöglichkeit in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Machen sie davon keinen Gebrauch, ist die rechtskräftig ausgesprochene Verweisung vom auf-nehmenden Gericht grundsätzlich hinzunehmen. 3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts auszusprechen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden [X.] und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher [X.] zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.].[X.]. v. 26.07.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG 7 - 6 - vor ihm anhängig ist ([X.].[X.]. v. 13.11.2001, aaO und v. [X.], aaO). Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht bietet dafür jedoch keine hinrei-chende Grundlage. [X.]Scharen Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: AG [X.], Entscheidung vom 25.02.2008 - 65 C 77/08 -

Meta

X ARZ 79/08

15.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ARZ 79/08 (REWIS RS 2008, 4492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4492

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.