Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. XII ZA 21/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3550

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[X.] ZA 21/99vom12. Januar 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 387, 535 Satz 2Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietver-trag vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen [X.] Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über [X.] hinaus.[X.], Beschluß vom 12. Januar 2000 - [X.] 21/99 - [X.]/[X.] [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).Gründe:Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten -Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung,daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach [X.] des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwir-kung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der [X.] stand (vgl. Gather in [X.], Mietrecht, 7. Aufl. § 557BGB Rdn. 34; [X.], Mietrecht, 3. Aufl. [X.]. 126, [X.]. m. N.).Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die [X.] zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem [X.] wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietver-hältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. [X.], Urteil vom16. Dezember 1987 - [X.] = [X.]R BGB § 387 Beschränkung 1 = [X.] 3 -1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit die-sem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich er-heblichen Rechtsfehler erkennen.[X.] Krohn [X.]Sprick [X.]

Meta

XII ZA 21/99

12.01.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. XII ZA 21/99 (REWIS RS 2000, 3550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3550

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