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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 57/99 Verkündet am:14. März 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] 21. Dezember 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebendenBeklagten aus gemäß § 7 [X.] übergegangenem Recht auf Unterhalt für dreider vier bei der Mutter lebenden gemeinsamen Kinder für die [X.] ab [X.] in Anspruch, und zwar für die Tochter [X.] bis zur Vollendung ihres12. Lebensjahres am 8. Januar 1996 und für die beiden 1986 und 1988 gebo-renen Söhne bis zum 28. Februar 1998.Für diese Kinder erbrachte der Kläger in den genannten [X.]räumenUnterhaltsleistungen nach dem [X.] in Höhe des [X.] -gen [X.] abzüglich des hälftigen [X.], insgesamt21.424,40 DM. Von dem Umschulungsgeld, das dem Beklagten für die [X.] vonEnde Oktober 1996 bis September 1997 zustand, zweigte der Kläger insge-samt 5.345,78 DM ab.Das Familiengericht sprach dem Kläger den mit der Klage geltend ge-machten Restbetrag von 16.078,62 DM (1.676,40 DM Unterhalt für die Tochter[X.] und je 7.201,11 DM Unterhalt für die beiden Söhne) zu. Auf die [X.] Beklagten wies das [X.] die Klage unter Abänderung deserstinstanzlichen Urteils mit der Begründung ab, ein Unterhaltsanspruch, der- wie hier - nur unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des ansonsten lei-stungsunfähigen Unterhaltsschuldners in Betracht komme, gehe nicht nach § 7[X.] auf den Träger der öffentlichen Leistung über. Dagegen richtet sich die- zugelassene - Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.1. Die auch von der Revision nicht angegriffene Beurteilung des [X.], der Beklagte sei im maßgeblichen [X.]raum über die von seinemUmschulungsgeld abgezweigten Unterhaltsleistungen hinaus aufgrund seineserzielten Einkommens nicht leistungsfähig gewesen, läßt Rechtsfehler nichterkennen.- 4 -2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.] (dessen Entscheidung in [X.], 1021 f. veröf-fentlicht ist), ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruchkönne nicht nach § 7 Abs. 1 [X.] auf den Träger der öffentlichen [X.], soweit er darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktiveEinkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeithätte erzielen können.Zwar schließt § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Übergang eines auf der Zu-rechnung fiktiver Einkünfte beruhenden Unterhaltsanspruchs auf den [X.] Sozialhilfe aus (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - [X.]/96 -FamRZ 1998, 818, 819).Der Senat hat die umstrittene und von ihm bislang offen gelassene [X.], ob in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] einer solchen Beschränkung unterliegt (vgl.Senatsurteile vom 22. September 1999 - [X.] - [X.], 221,223 m.N. und vom 31. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1358) aberinzwischen verneint (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - [X.]/98 -, zur [X.] vorgesehen).Eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Rah-men des [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] würde vorausset-zen, daß die letztgenannte Vorschrift, deren Wortlaut keine derartige Ein-schränkung vorsieht, eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungs-lücke enthält. Diese Voraussetzung vermag der Senat indes nicht als gegebenanzusehen, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des [X.] durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. [X.]) andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, nämlich die [X.] 5 -sigkeit der Rückabtretung und der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 [X.]), ausdrücklich in das [X.] aufgenommen hat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]), nicht aber diesozialhilferechtliche Schutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Da dievorliegende Problematik schon längere [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] bekannt war, muß davon ausgegangen werden, daß [X.] einer entsprechenden Regelung in diesem Gesetz nicht auf ei-nem Versehen beruht, sondern der gesetzgeberischen Intention entspricht.Der sich daraus ergebenden Folge, daß eventuell bestehende [X.] somit auf das klagende Land übergegangen sind, steht auchnicht der Grundsatz entgegen, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht, soweitsie dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige selbst erstmals oder in er-höhtem Maße sozialhilfebedürftig wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1990- [X.] - FamRZ 1990, 849, 850; [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 4 Rdn. 576, 525). In der vorgenanntenEntscheidung hat der Senat zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflich-teten ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo dem Betrof-fenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben.Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des [X.]s auf den Träger der öffentlichen Leistung ebensowenig in Frage ge-stellt wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst [X.] auf fiktiver Grundlage geltend macht.3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Fest-stellungen getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der [X.] seine Arbeitskraft ertragreicher hätte einsetzen können und deshalb sei-nen Kindern aufgrund der erweiterten Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 [X.] 6 -unterhaltspflichtig war, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.[X.] Krohn Bundesrichter [X.] ist im [X.] verhindert zu unterschreiben. [X.] [X.] Weber-Monecke
Meta
14.03.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. XII ZR 57/99 (REWIS RS 2001, 3220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3220
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