Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. XII ZR 273/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2423

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:30. [X.]ai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neina) [X.], [X.] 1 und Abs. 2 Nr. 1Die in einem langfristigen gewerblichen [X.]ietvertrag enthaltene Vereinbarung ei-nes vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den [X.]ieter mit der Folge unter-schiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das [X.]ietverhältnis ver-stößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen [X.]) ZPO §§ 139, 539Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche [X.] als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.[X.], Urteil vom 30. [X.]ai 2001 - [X.] - [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. [X.]ai 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-[X.]onecke und Fuchsfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 1998 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] vom 2. Dezember 1997 abgeän-dert.Die Klage wird abgewiesen.Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten aus-gesprochenen Kündigung eines langfristigen [X.] 3 -Durch Vertrag vom 17. Dezember 1976/25. [X.]ärz 1977 vermieteten [X.] [X.]an die Firma [X.]ein noch zu [X.] einen SB-[X.]arkt. [X.]n § 3 des [X.] wurde folgende Vereinbarung [X.] beginnt mit Übernahme des bezugsfertigen [X.]ietob-jektes, das spätestens fünfzehn [X.]onate nach Erteilung der [X.] fertiggestellt sein muß, und beträgt 20 Jahre. [X.] sich jedesmal nach Ablauf der halben Vertragsdauerum den jeweils abgelaufenen Zeitraum mit der Folge, daß [X.] von diesem Zeitpunkt ab immer wieder über dievolle ursprünglich vereinbarte [X.]ietzeit läuft; diese Verlängerungtritt nicht ein, wenn eine der Vertragsparteien vorher der [X.] schriftlich widerspricht.Der [X.]ieter ist berechtigt, im 20. [X.]ietjahr zu erklären, daß er [X.] um weitere 5 Jahre fortzusetzen wünscht (Option).Eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung verliert für [X.], für den von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht [X.] ist, ihre Wirksamkeit.Unabhängig von dieser Regelung ist der [X.]ieter berechtigt, erst-malig nach Ablauf von acht [X.]ietjahren, den Vertrag während [X.] unter Einhaltung einer Frist von zwölf [X.]onaten jeweilszum Quartalsende zu kündigen. Wenn der [X.]ieter von diesemRecht innerhalb der ersten 15 [X.]ietjahre Gebrauch macht, ist erverpflichtet, an den Vermieter eine Ausgleichszahlung zu leisten.Diese beträgt bei Beendigung des [X.]ietverhältnisses innerhalb derersten zehn [X.]ietjahre eine Jahresmiete, ab Beginn des elften biszum Ende des fünfzehnten [X.] eine halbe [X.] dreiseitigen "[X.]" vom 10. August 1978 traten [X.] anstelle der [X.]als Vermieter in den Vertrag ein. Am 1. [X.] wurde das [X.]ietobjekt an die Firma [X.] übergeben. Durch [X.] zwischen der Klägerin, der Firma [X.]und der [X.] 3. [X.]ärz/17. [X.]ärz 1995 trat die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1995- 4 -als [X.]ieter in alle Rechte und Pflichten aus dem [X.]ietverhältnis ein; zugleichwurde der [X.]ietzins - auf monatlich 13.648,61 D[X.] - erhöht.[X.]it Schreiben vom 20. [X.]ärz 1995 kündigte die Beklagte das [X.]ietver-hältnis unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht zum 31. [X.]ärz 1996. [X.] widersprachen der Kündigung und machten geltend, die Regelung in§ 3 Abs. 3 des [X.] verstoße gegen § 9 [X.] mit der Folge, daß dieVereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sei. [X.] hielt die Kündigung aufrecht und leistete seit dem 1. April 1996 kei-nen [X.]ietzins mehr.[X.]it der Klage haben die Kläger zum einen die Feststellung begehrt, daßdas [X.]ietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. [X.]ärz 1995beendet worden sei, sondern ungekündigt über den 31. [X.]ärz 1996 hinaus fort-bestehe, und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von163.783,32 D[X.] nebst gestaffelten Zinsen als [X.]ietzins für die Zeit von [X.] bis [X.]ärz 1997.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Es hat die auf § 3 Abs. 3des [X.] gestützte Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes [X.] gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] für unwirksam ge-halten. Die Regelung in § 3 Abs. 3 des [X.], die wegen der unter-schiedlich langen Bindung der Vertragsparteien an das [X.]ietverhältnis dem"Kerngehalt" des gesetzlichen [X.]ietrechts widerspreche, sei bei [X.] von der Firma [X.]als vorformulierte Vertragsbedingung [X.] entgegen der Behauptung der Beklagten nicht individuell ausgehandeltworden. Soweit die Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom21. Oktober 1997 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. [X.] behauptet habe, bei einem Gespräch der ursprünglichen [X.] -en vom 23. Februar 1977 sei über die Vereinbarung eines Sonderkündigungs-rechts verhandelt worden, sei dieser Vortrag gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nichtmehr zu berücksichtigen. Die Klausel in § 3 Abs. 3 des [X.] stelledaher eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.]dar, die der [X.]nhaltskontrolle nach § 9 [X.] unterliege und ihr nicht standhalte.Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlan-desgericht das landgerichtliche Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrens-mangels aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen.Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Revision, mitder sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils erstreben. Die Beklagte hat sich der Revision ange-schlossen. Sie verfolgt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die [X.] erhobenen Klage.[X.] a) Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen [X.]angel im [X.] ersten Rechtszugs angenommen und dazu ausgeführt: Das [X.]sei davon ausgegangen, daß der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung in§ 3 Abs. 3 des [X.] von der Firma [X.]auch nach dem Vor-trag der Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zur [X.] gestellt, d.h. ausgehandelt, worden sei. Bei diesem Verständnis [X.] der Beklagten hätte das [X.], auch im Hinblick auf die [X.] -che wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits, seiner Aufklärungspflicht ge-mäß § 139 ZPO nachkommen und darauf hinwirken müssen, daß sich die [X.] vollständig erklärte, insbesondere die ungenügenden Angaben zum [X.]n-halt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzte. Aus dem Sachvortrag [X.] habe sich ergeben, daß diese gemeint habe, ihr tatsächliches [X.] zum Aushandeln der streitigen Klausel sei schlüssig, vollständig undnicht ergänzungsbedürftig. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 21.Oktober 1997 hätte das [X.] den Beklagtenvertreter deshalb daraufhinweisen müssen, daß der bisherige Sachvortrag der Beklagten unzureichendsei. Wäre das [X.] der Aufklärungs- und Hinweispflicht nachgekom-men, dann hätte die Beklagte mit Sicherheit ihren Vortrag zum Ablauf und [X.]n-halt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzt und vorgetragen, daß überdas Sonderkündigungsrecht überhaupt bzw. über dessen grundsätzliche [X.] verhandelt worden sei. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei we-sentlich im Sinne von § 539 ZPO, weil er für das landgerichtliche Urteil ursäch-lich und für das Ergebnis - antragsgemäße Verurteilung der Beklagten oderKlageabweisung - erheblich sei.Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach § 540 [X.] - trotz der mit der Zurückverweisung verbundenen Verzögerung [X.] des Verfahrens - unter den gegebenen Umständen nicht alssachdienlich, zumal eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein [X.] und den [X.]en der volle [X.]nstanzenzug erhalten bleiben solle.b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden sowohl von [X.] als auch von der Anschlußrevision zu Recht angegriffen. Beide [X.] rechtlich zutreffend eine Verletzung der §§ 539, 540 ZPO durch [X.] -aa) Der Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht dem [X.]- durch Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht - vorwirft, betrifft [X.], ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des [X.] im Sinne von § 1Abs. 2 [X.] im einzelnen ausgehandelt wurde, so daß [X.] eineAllgemeine Geschäftsbedingung nicht vorläge und eine Unwirksamkeit desvereinbarten Sonderkündigungsrechts gemäß § 9 [X.] nicht in Betracht kä-me. Der streitige [X.]ietvertrag wurde zwar bereits vor dem [X.]nkrafttreten des [X.] zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am1. April 1977 geschlossen. Nach § 28 Abs. 2 [X.] gilt jedoch die [X.] § 9 des Gesetzes auch für solche Fälle, soweit die entsprechenden [X.], wie es hier der Fall ist, bei [X.]nkrafttreten des [X.] noch nicht abgewik-kelt waren (vgl. [X.], 375, 384). Die Prüfung nach dem [X.]aßstab des § 9[X.] ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.bb) Es stellt indessen keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 [X.], daß das [X.] die Regelung in § 3 Abs. 3 des [X.] als All-gemeine Geschäftsbedingung beurteilt und den Vortrag der Beklagten überdas behauptete Aushandeln der Vereinbarung als verspätet zurückgewiesenhat, ohne zuvor auf eine Ergänzung des Vorbringens der [X.].Zwar ist dem [X.] im Grundsatz darin zuzustimmen, daßVerstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht einen [X.]angel des Verfah-rens im Sinne von § 539 ZPO darstellen können (vgl. [X.], Urteil vom9. Dezember 1987 - [X.] = [X.]R ZPO § 539, Verfahrensmangel 1).Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten. Vor allem ist die Frage, ob dem Ver-fahren des [X.]s ein [X.]angel, etwa durch Unterlassung eines Hinweisesan die [X.], anhaftet, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom- 8 -materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts aus zu beurteilen, auch [X.] Berufungsgericht diesen Standpunkt nicht teilt. Danach begründet es kei-nen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht [X.]vor-bringen materiell-rechtlich anders wertet als das Erstgericht, indem es etwageringere Anforderungen an die Schlüssigkeit und die [X.] und infolgedessen eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, die das[X.] nicht durchgeführt hat. Ein Verfahrensfehler kann in einem solchenFall auch nicht mit einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fragepflichtnach § 139 ZPO begründet werden. Vielmehr muß das Berufungsgerichtgrundsätzlich auch insoweit bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensman-gel vorliegt, den Standpunkt des Erstgerichts zugrunde legen (st.Rspr., vgl.[X.], Urteil vom 10. Dezember 1996 - [X.] = NJW 1997, 1447, 1448m.w.N.).Das [X.] ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die [X.] nach ihrem ursprünglichen Vortrag bis zur mündlichen Verhandlungnicht schlüssig behauptet habe, das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 3des [X.] sei als solches inhaltlich zur Disposition gestellt worden;nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten sei lediglich über den Zeit-punkt für die erstmalige Ausübung des Sonderkündigungsrechts verhandelt,dieser also ausgehandelt worden. Hingegen habe die Firma [X.]nachdem ursprünglichen Vortrag der Beklagten bei dem fraglichen Gespräch vom23. Februar 1977 keine Verhandlungsbereitschaft darüber zum Ausdruck ge-bracht, ob ein Sonderkündigungsrecht überhaupt mit in den Vertrag einbezo-gen werden sollte. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom5. November 1997 habe die Beklagte vorgetragen, daß bei dem Gespräch vom23. Februar 1977 nicht nur über die Aussetzungsdauer des [X.] 9 -rechts, sondern auch über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandeltworden sei.Dieser Bewertung des erstinstanzlichen Vorbringens der [X.] das [X.] ist das [X.] - rechtsfehlerfrei - nicht ent-gegengetreten. Von dem danach zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt des[X.]s aus bestand für das Gericht aber kein begründeter Anlaß zu ei-nem Aufklärungs- oder [X.] an die Beklagte. Die Kläger hattenin der Klageschrift ausführlich dargetan, daß sie die Vereinbarung in § 3 Abs. 3des [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingung ansahen, die wegenVerstoßes gegen § 9 [X.] unwirksam sei und deshalb die von der [X.] nicht rechtfertigen könne. Darauf hatte die- anwaltlich vertretene - Beklagte mit Schriftsätzen vom 26. [X.]ai und vom22. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt, § 9 [X.] sei hier nicht [X.] § 3 Abs. 3 des [X.] sei bei dem Gespräch am 23. Februar 1977individuell ausgehandelt worden; in diesem Gespräch hätten die [X.]für die der [X.]ieterin gewährten [X.] die Vorstellung geäu-ßert, daß diese Rechte für einen Zeitraum von zwölf Jahren seit [X.] würden; die [X.]ieterin habe den Wunsch einer Aussetzung vonsechs Jahren gehabt; in den Verhandlungen hätten sich beide Seiten schließ-lich auf die Aussetzung des Sonderkündigungsrechts von acht Jahren seit[X.]ietbeginn mit der vereinbarten Ausgleichszahlung geeinigt. Hiermit sei diefragliche Sonderkündigungsregelung im klassischen Sinn zwischen den Ver-tragsparteien ausgehandelt worden.Dieses Vorbringen bot aus der Sicht des [X.]s, das die Voraus-setzungen für ein Aushandeln des Sonderkündigungsrechts bei dem vorgetra-genen Sachverhalt allerdings aus Rechtsgründen nicht für erfüllt hielt, keinen- 10 -Anhaltspunkt zu einem [X.] an die Beklagte. Diese hatte sichzu der für die [X.]en und auch für das Gericht maßgeblich erscheinendenFrage des [X.] der Regelung in § 3 Abs. 3 des [X.] geäu-ßert und dazu in tatsächlicher Hinsicht über die Vorgänge bei den [X.] in einer Weise vorgetragen, die - entgegen der Auffassung des[X.]s - weder unvollständig bzw. ungenügend noch ergänzungs-bedürftig erschien, sondern im Gegenteil den Eindruck einer aus der Sicht der[X.] umfassenden, abschließenden Sachverhaltsdarstellung vermittelte. [X.] diesen Umständen oblag dem [X.] keine Hinweispflicht nach§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Ein entsprechender Hinweis hätte sich bei der gege-benen Sachlage vom Rechtsstandpunkt des [X.]s aus allenfalls auf dievon diesem beabsichtigte rechtliche Wertung des beiderseitigen [X.]vorbrin-gens beziehen können. Dazu bestand indessen verfahrensrechtlich keine Ver-pflichtung.Da das Berufungsgericht demnach zu Unrecht einen wesentlichen [X.]an-gel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO angenommenhat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.2. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es jedochnicht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endent-scheidung reif (§ 565 Abs. 3 ZPO; vgl. [X.] Urteil vom 22. Januar 1997- V[X.][X.][X.] ZR 339/95 = [X.], 1713, 1716).Die Klage ist unbegründet. Sie ist daher auf die Anschlußrevision [X.] der Beklagten - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - [X.] 11 -a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann für die zu treffendeEntscheidung dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des [X.] zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien im Sinne von § 1Abs. 2 [X.] im einzelnen ausgehandelt worden ist. Auch wenn das nicht derFall war und es sich demgemäß um eine Allgemeine Geschäftsbedingung han-delt, ist die Klausel rechtlich nicht zu beanstanden, sondern in gleicher Weisewirksam wie im Fall einer [X.]) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt nicht vor.Nach § 9 Abs. 1 [X.] sind formularmäßige Vertragsbestimmungen un-wirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Gebo-ten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 9Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit we-sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der [X.], nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob diedispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungenberuht, sondern eine Ausprägung des [X.] darstellt. Dabeibrauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in [X.] zu sein. Es reicht aus, daß sie in allgemeinen, an [X.] ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbarenGrundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. [X.]Z 115, 38, 42; 114,238, 240; 96, 103, 109; 89, 206, 211).Das [X.] - und ihm insoweit folgend auch das Oberlandesge-richt - haben den von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungabweichenden, "gesetzesfremden Kerngehalt" der Regelung des § 3 Abs. 3des [X.] darin gesehen, daß der [X.]ieter danach anders als der [X.] nicht an die fest vereinbarte [X.]ietzeit von grundsätzlich 20 Jahren ge-- 12 -bunden ist, sondern das [X.]ietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten [X.] Wege einer vorzeitigen Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe kün-digen kann. Diese Regelung widerspricht nach der Auffassung der Vorinstan-zen dem gesetzlichen Leitbild über die [X.]öglichkeit außerordentlicher Kündi-gungen bei befristeten [X.]ietverhältnissen.Dem kann nicht gefolgt werden.Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen [X.]ietrechts, vondenen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgeg-ners abgewichen werden darf, gehören etwa die Zulässigkeit langfristiger [X.] an ein [X.]ietverhältnis (vgl. § 567 BGB; auch [X.]/[X.], [X.] und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 282; Senatsurteil vom 10. Februar 1993- [X.] ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134), die Festlegung der [X.] § 565 BGB, die wesentlichen [X.]nteressen der Vertragspartner dienen unddeshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht entgegen den [X.] ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des [X.]ieters formular-vertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/[X.], [X.], 4. Aufl.,§ 9 Rdn. [X.]; Grapentin in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohn-raummiete, 3. Aufl. [X.]V Rdn, 136; Sternel, [X.]ietrecht 3. Aufl. [X.] Rdn. 186; [X.] 1990, 154), sowie auch das grundsätzliche Recht zur fristlosen(außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen besonders schwerwiegenderGründe (vgl. Bub in [X.], 789, 795; von [X.] in EWiR § 9 [X.]25/91 S. 1041, 1042), das allerdings aus Gründen des Bestandsschutzes von[X.]ietverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über den ge-setzlich geregelten Bereich hinaus erweitert werden darf (vgl.Wolf/Horn/[X.] aaO Rdn. [X.] 46).- 13 -Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsät-ze des gesetzlichen [X.]ietrechts fordern hingegen nicht eine unterschiedslosgleichlange Bindung beider Vertragspartner an das [X.]ietverhältnis (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 297). Schon das im [X.]ietrecht anerkannte [X.]nstitut [X.] ist ein Beispiel für unterschiedlich lange Bindung des op-tionsberechtigten (in der Regel) [X.]ieters einerseits und des anderen Vertrag-steils (in der Regel des Vermieters) andererseits, der keinen Einfluß auf dieendgültige Dauer des [X.]ietverhältnisses (mit oder ohne Verlängerung) [X.]. Das Gesetz selbst regelt etwa in § 570 BGB eine Reihe von Fällen, indenen befristete [X.]ietverträge aus Gründen aus der Sphäre des [X.]ieters vondiesem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt [X.], während der Vermieter an die vertraglich vereinbarte [X.]ietdauer ge-bunden ist. Nach der beschlossenen [X.]ietrechtsreform werden für das [X.] ausdrücklich unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den[X.]ieter (drei [X.]onate) und den Vermieter (maximal neun [X.]onate) gesetzlich vor-gegeben.Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung unterschiedlich langerKündigungsfristen für beide Vertragsteile auch durch [X.] grund-sätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.]/Sonnenschein, [X.]iete7. Aufl., § 565 Rdn. 16; [X.]ünchKomm/Voelskow, [X.]., § 565 Rdn. 7;von [X.] aaO S. 1042; [X.] Z[X.]R 1988, 386, 387; OLG Ham-burg Z[X.]R 1991, 476, 477 = NJW-RR 1992, 74). Teilweise werden entspre-chende [X.]n als "nicht von vorneherein unzulässig" ([X.]/[X.], [X.] Rdn. 175) bezeichnet. Sie werden aber [X.] unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Fall auch im Urteil des[X.]s behandelten Entscheidungen der [X.]e [X.]- 14 -(aaO) und [X.] (aaO) wegen Einseitigkeit (Wolf/Horn/[X.] aaO § 9Rdn. [X.] 44), Störung des [X.] (von [X.] aaOS. 1042) oder "bei krassen Abweichungen" ([X.] aaO) nach § 9 Abs. 1[X.], also wegen allgemeiner gegen [X.] und Glauben verstoßender unan-gemessener Benachteiligung des Vertragspartners, für unwirksam gehalten.Eine solche einseitig unangemessene Benachteiligung des [X.] indessen in der hier zu beurteilenden Regelung des § 3 Abs. 3 des [X.]ietver-trages entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht enthalten. [X.]n den zi-tierten Urteilen der [X.]e [X.] und [X.] hatte sich der [X.] verwendende [X.]ieter jeweils das Recht vorbehalten, beifester Laufzeit des [X.] ([X.]: 30 Jahre, OLG [X.]: 10Jahre mit Verlängerungsoption für den [X.]ieter) und entsprechender [X.] Vermieters seinerseits das [X.]ietverhältnis "zum Schluß eines jeden Kalen-dervierteljahres" mit halbjähriger Frist ([X.]) bzw. "jederzeit" mit einerFrist von sechs [X.]onaten (OLG [X.]) zu kündigen, ohne daß die [X.] schützenswerte [X.]nteressen der [X.]ieter für diese Ungleichbehand-lung gegenüber dem Vermieter zu erkennen vermochten. [X.]it derartigen Fall-gestaltungen ist die hier streitige Kündigungsvereinbarung nicht zu verglei-chen. Zwar waren die Kläger als Vermieter durch die Bestimmung des § 3Abs. 3 des [X.] grundsätzlich für 20 Jahre an das [X.]ietverhältnis ge-bunden. Die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) konnte den Vertrag aberals [X.]ieterin weder "jederzeit" noch von [X.] an "zum Schluß eines jedenKalendervierteljahres" kündigen. Die ihr eingeräumte vorzeitige Kündigung warvielmehr erstmals nach Ablauf von acht Jahren mit einer zwölfmonatigen Kün-digungsfrist zulässig und zudem bei Ausübung innerhalb der ersten zehn[X.]ietjahre an die Zahlung einer vollen "Jahresmiete", bei Ausübung innerhalbder nächsten fünf [X.]ietjahre an die Zahlung einer halben "Jahresmiete" ge-- 15 -knüpft. Den Vermietern war damit jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren [X.] auf Beträge in Höhe des vollen [X.]ietzinses gewährleistet. [X.] ihnen ein volles Jahr für die Suche nach einem etwaigen Nachmieter zurVerfügung. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, die die Ver-tragsparteien mit dem [X.]ietvertrag eingingen, erscheint die aufgezeigte Rege-lung weder in einer gegen [X.] und Glauben verstoßenden Weise unange-messen noch unzumutbar für die Vermieter. Diese hatten zwar die [X.]ieträumenach den Wünschen und Vorgaben der [X.]ieterin zu erstellen und [X.] bestimmte bauliche Änderungen an dem [X.]ietobjekt zu dulden. Sie [X.] für die Dauer von mindestens zehn Jahren praktisch kein Risiko, dasnicht durch entsprechende Ansprüche gegen die [X.]ieterin gedeckt gewesenwäre. Demgegenüber trug die Beklagte als [X.]ieterin das volle wirtschaftlicheRisiko für die Entwicklung und den geschäftlichen Erfolg des von ihr geführtenSB-[X.]arktes, und sie war nach dem Vertrag ihrerseits jedenfalls für neun [X.] das [X.]ietverhältnis gebunden und für zehn Jahre zur Zahlung verpflichtet,selbst wenn der SB-[X.]arkt von den Kunden nicht in der erwarteten Weise an-genommen werden und der beabsichtigte geschäftliche Erfolg sich aus nichtvorhersehbaren Gründen nicht einstellen oder nicht auf Dauer anhalten sollte.Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält die vereinbarte Kündigungs-regelung einer etwa gebotenen [X.]nhaltskontrolle nach dem [X.]aßstab des § 9[X.] stand.Da die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des [X.] demnach sowohlals [X.] als auch als [X.]ndividualvereinbarung keinen rechtlichen Be-denken unterliegt, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. [X.]ärz 1995rechtswirksam unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht das [X.]ietver-hältnis gekündigt. Dieses ist damit zum 31. [X.]ärz 1996 beendet worden. Die auf- 16 -Feststellung seines Fortbestandes und Weiterzahlung des [X.]ietzinses über [X.] April 1996 hinaus gerichtete Klage hat nach alledem keinen Erfolg.[X.] Krohn[X.] Weber-[X.]onecke Fuchs

Meta

XII ZR 273/98

30.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. XII ZR 273/98 (REWIS RS 2001, 2423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2423

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