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PDF anzeigen [X.]/07 vom 14. November 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a. [X.].: 647 AR 8/07 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 647 VRJs 103/07 Amtsgericht [X.] [X.].: 63 Js 947/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 19 b VRJs 123/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. November 2007 beschlossen: Die Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die [X.] aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 7. Juli 2007 gegen den Verurteilten
[X.]wird dem Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] übertragen. Gründe: Eine Übertragung der Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidun-gen über die im Urteil vom 7. Juli 2006 ausgesprochenen Weisungen gemäß §§ 108 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 4 [X.] auf den Jugendrichter bei dem Amtsgericht [X.] ist sinnvoll, da der Verurteilte nunmehr dort seinen Wohnsitz hat. Hierfür ist es unerheblich, ob konkrete nachträgliche Entscheidungen über die Weisun-gen anstehen (vgl. [X.]. vom 27. September 1997 - 2 [X.]). 1 Dagegen ist eine Übertragung der Vollstreckung des zweiten Freizeitsar-rests gemäß § 85 Abs. 5 [X.] nicht mehr angezeigt. Gemäß § 87 Abs. 4 [X.] tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils für Jugendarreste ein Vollstreckungs-verbot ein. Dies war hier mit Ablauf des 14. Juli 2007 der Fall. Da nach Übertra-gung der Sache durch Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 27. April 2007 an den Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] dieser durch Vermerk vom 29. Mai 2007 feststellte, es sei "nicht nachvollziehbar", warum er die Akte bearbeiten solle, und eine Vollstreckung des zweiten Freizeitsarrests sei in der verbleiben-den Frist von sechs Wochen bis zum 14. Juli 2007 "wohl nicht mehr möglich", 2 - 3 - ist aufgrund dieser Sachbehandlung eine Vollstreckung der Rechtsfolge nicht mehr möglich. [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl
Meta
14.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 ARs 245/07 (REWIS RS 2007, 885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 885
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