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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 93/14
2 AR 73/14
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Az.: 55 Js 1032/09 Staatsanwaltschaft Essen
Az.: 63 VRJs 24/14 Amtsgericht Essen
Az.: 3 BRs 75/11 jug. Amtsgericht Mayen
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am
15. Mai 2014
beschlossen:
Der Jugendrichter des [X.] ist für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil des [X.] vom 23. Juni 2010 verhängten Jugendstrafe zuständig.
Gründe:
Die Zuständigkeit des Jugendrichters des [X.] für [X.] ergibt sich aus §
84 Abs.
1 [X.]. Sie wurde durch die mit Beschluss des Gerichts vom 24.
November
2010 erfolgte Übertragung der weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen an den Jugendrichter des [X.] nicht berührt. Die nach §
58 Abs.
3 Satz
2 [X.] zulässige Übertragung beschränkte sich auf diese Entschei-
1
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dungen und umfasste nicht auch jene [X.] ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 1976 -
2 [X.] 347/76, [X.]St 27, 25, 26; Beschluss vom 28.
Juli 1986 -
2 [X.] 182/86, [X.] 1986, 952).
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 ARs 93/14 (REWIS RS 2014, 5505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5505
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