Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. 2 ARs 348/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12285

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200417B2ARS348.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 348/16
2 AR 207/16
vom
20. April 2017
in der Bewährungssache
gegen

[X.].: 51 AR 1/15 [X.] Amtsgericht [X.]
[X.].: 200 [X.] 19875/10 Staatsanwaltschaft [X.] ([X.])
[X.].: 200 Js 19875/10 Staatsanwaltschaft [X.] ([X.])
[X.].: 861 VRJs 78/12 [X.]

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 20. April 2017
beschlossen:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 19. April 2012 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].

Gründe:
1. Der am 31. Dezember 1991 geborene Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 24. Februar 2011 wegen eigenmächtiger Ab-wesenheit in zwei tatmehrheitlichen Fällen verwarnt, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 12.
Juli 2011 verurteilte das Amtsgericht [X.] den Verurteilten wegen [X.] von Schutzbefohlenen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, wobei es von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 24.
Februar 2011 absah. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verbüßte der Verurteilte die Jugendstrafe seit dem 14.
Oktober 2011 in der [X.]; am
14.
November 2011 wurde er in die [X.] verlegt.
Durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 19.
April 2012 wurde der Verurteilte wegen der im Urteil vom 24. Februar 2011 festgestellten eigenmäch-tigen Abwesenheit in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsge-richts [X.] vom 12. Juli 2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die er weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Wup-1
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pertal-Ronsdorf verbüßte. Der Jugendrichter beim
[X.] be-schloss am 24. Oktober 2012, den Rest der Jugendstrafe zur Bewährung aus-zusetzen und übertrug im Hinblick auf die Auflage, den Wohnsitz in [X.] zu nehmen, die [X.] an das dortige Amtsgericht. Am 2.
November 2012 wurde der Verurteilte aus der Haft entlassen und verzog in der Folge nach [X.]. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 übernahm

[X.] mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 übernahm. Der vom Amtsgericht [X.] bestellte Bewährungshelfer versuchte [X.] erfolglos, den Verurteilten zu erreichen; an diesen gerichtete Schreiben kamen als unzustellbar zurück. Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte mit Verfügung vom 6. August 2015, die Bewährung zu widerrufen und den [X.] öffentlich zuzustellen. In der Folge wurde eine Meldeanschrift des Verurteilten in [X.] ermittelt. Daraufhin übersandte das Amtsgericht [X.] mit Verfügung vom 26. August 2015 die Akten dem [X.] mit der Bitte um Rückübernahme und Abgabe an das Amtsgericht [X.]. Mit Beschluss vom 8. September 2015 übertrug das Amtsgericht t-e-richt [X.]. Dieses übernahm vom 15. September 2015. Nachdem Versuche des vom Amtsgericht [X.] bestellten Bewährungshelfers, mit dem Verurteilten Kontakt aufzunehmen, [X.] geblieben waren, wurde festgestellt, dass dieser sich vier Wochen lang bei seinem Bruder in [X.] aufgehalten hatte und dann in das ebenfalls zum Bezirk des Amtsgerichts [X.] gehörende [X.] umgezogen war. In [X.] meldete sich der Verurteilte aber zu keinem Zeitpunkt an. Mit -
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rechtskräftigem Beschluss vom 14. Dezember 2015 widerrief das Amtsgericht [X.] die Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Amtsgericht [X.] lud den Verurteilten mit Verfügung vom 23.
Februar 2016 zum [X.]. Das Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden. Ermittlungen der Polizei in [X.] ergaben, dass der Verurteilte sich seit Dezember 2015 dort nicht mehr aufhielt, sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.
Die Staatsanwaltschaft [X.] und das Amtsgericht [X.] halten das [X.] für zuständig, das [X.] hingegen das Amtsgericht [X.]. Mit Verfügung vom 25. August 2016 hat das Amtsgericht [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des für die weitere Vollstreckung zuständigen Gerichts vorgelegt.
2. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 StPO, § 2 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die Amtsgerichte [X.], [X.] und [X.] im Zuständigkeits-bereich unterschiedlicher
Oberlandesgerichte ([X.], [X.] und [X.]) liegen.
3. Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] ist verpflichtet, die [X.] zurückzuneh-men.
a) Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] ging die zunächst gemäß
§§
82 Abs. 1, 84 Abs. 1 [X.] beim Amtsgericht [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs liegende Vollstreckungszustän-digkeit nach
§
85 Abs. 2 [X.] kraft Gesetzes auf den Jugendrichter
beim Amts-gericht [X.] über. Trotz der weiteren Übertragungen der Vollstreckung 3
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gemäß § 85 Abs. 5 [X.] blieb der [X.] nach § 85 Abs.
2 [X.] ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich (Senat, Beschluss vom 23.
März 2005

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ARs 85/05, [X.], 644 mwN). Daraus folgt, dass der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes [X.] mit den weiteren Aufgaben zu betrauen. Die Verpflichtung des Vollstre-ckungsleiters nach § 85 Abs. 2 [X.], bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 [X.] mit der [X.] beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (Senat aaO). Diese durch § 85 Abs. 2 [X.] begründete Zuständigkeit bleibt daher auch dann bestehen, wenn

wie hier mit dem Amtsgericht [X.]

ein örtlich unzuständiges Gericht zwischenzeitlich eine die Strafvollstreckung betreffende Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
Dezember 1977

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ARs 415/77, BGHSt 27, 329, 332).
b) Für eine
Verpflichtung des Jugendrichters beim [X.], die [X.] zurückzunehmen, sprechen im konkreten Fall praktische Gesichtspunkte. Die Übertragung der [X.] an das Amtsgericht [X.] durch Beschluss vom 8.
September 2015 war zwar zum damaligen Zeitpunkt nach §
85 Abs. 5 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Wohnortnähe gerechtfertigt und sachlich geboten. Dadurch, dass sich der Ver-urteilte seit Dezember 2015 nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts [X.] aufhält und unbekannten Aufenthalts ist, ist jedoch der wichtige Grund für die Übertragung der [X.] wieder entfallen. Im Falle der Verhaftung des Verurteilten wäre unter dem Gesichtspunkt der [X.] eine Übertra-gung der [X.] an das Amtsgericht geboten, in dessen Bezirk die aufnehmende Justizvollzugsanstalt liegt. Diese könnte nur der Jugendrichter 8
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beim [X.] vornehmen, dem Jugendrichter beim Amtsgericht [X.] wäre sie im Hinblick auf die ihm nur über §
85 Abs.
5 [X.] begrün-dete Zuständigkeit untersagt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
Oktober 2002

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ARs 259/02, [X.], 29). Auch zu einer Übertragung der Vollstre-ckung auf die Staatsanwaltschaft nach §
85 Abs.
6 [X.] wäre der Jugendrichter beim Amtsgericht [X.] nicht befugt.
[X.]Eschelbach

Zeng Grube

Meta

2 ARs 348/16

20.04.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. 2 ARs 348/16 (REWIS RS 2017, 12285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12285

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