Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 ARs 48/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5024

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[X.] vom 28. Februar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO Az.: 308 Js 610/04 Staatsanwaltschaft [X.].: 1 [X.]/04 jug [X.].: 2 VRJs 0337/04 [X.].: [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Februar 2007 beschlossen: Die weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der [X.] Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 9. Juli 2004 erforderlich werden, obliegen dem Jugendrichter beim [X.]. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: 1 "1. Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten [X.] und [X.] bestehenden Streits über die [X.] gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen. 2. Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] ist verpflichtet, die [X.] zu-rückzunehmen. Der [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.] bleibt trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 [X.] 'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 [X.] ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. Daraus folgt, dass der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der [X.] seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den - 3 - weiteren Aufgaben zu betrauen ([X.]St 24, 332, 335; 28, 351, 353; [X.]R [X.] § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1). Die Verpflichtung des Voll-streckungsleiters nach § 85 Abs. 2 [X.], bei einer Änderung der Um-stände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der ge-mäß § 85 Abs. 5 [X.] mit der [X.] beauftragte [X.] die Sache nicht weitergeben darf (vgl. [X.]St 24, 332, 335; 27, 329, 331; [X.] NStZ-RR 2003, 29; [X.]/Dölling [X.] 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in [X.]/Schoreit/Sonnen [X.] 4. Auflage § 85 Rdn. 11; [X.] [X.] 11. Auflage § 85 Rdn. 13). Dass der als [X.] zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] gemäß § 85 Abs. 5 [X.] nach Zurückstellung der Strafvollstreckung der Jugendstrafe gemäß §§ 35, 36 BtMG die wei-tere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht [X.], mit Beschluss vom 1. März 2006 'zurückgege-ben' hat (Blatt 94 des [X.]) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 [X.], da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses [X.] treffen kann ([X.]St 32, 58, 59; 48, 252, 254/255). Für die der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit aber nicht nach der [X.] des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 56 f StGB, 453, § 462a StPO ([X.]St 48, 254/255). Der Grund für die Übertragung der [X.] an das Amtsgericht [X.] als das erkennende Gericht ist mit Beschluss vom 27. April 2006 über die Aussetzung der Vollstreckung der [X.] - [X.] zur Bewährung und mit der Entscheidung über die [X.] Anordnungen gemäß §§ 56a bis 56d StGB (siehe § 36 Abs. 4 BtMG, wie Dauer der Bewährungszeit, Bestellung eines Bewäh-rungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97 [X.]) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendi-ger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des [X.] Rechtszugs. Für weitere Entscheidungen des erkennenden [X.]s nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr ([X.]St 48, 252, 255). Auch zu einer Übertragung der Vollstre-ckung auf den nunmehr örtlich zuständigen Jugendrichter des [X.] ist das Amtsgericht [X.] nicht befugt, sondern nur der Jugendrichter beim Amtsgericht als [X.] nach § 85 Abs. 2 [X.]. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass der Jugendrichter beim [X.] die [X.] wieder übernimmt." Dem schließt sich der Senat an. 2 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 ARs 48/07

28.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 ARs 48/07 (REWIS RS 2007, 5024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5024

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