Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2020, Az. 9 AZR 612/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 460

ARBEITSVERTRAG URLAUB URLAUBSANSPRUCH CORONAVIRUS

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Gegenstand

Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung - Ungewissheit der Arbeitspflicht - Einschränkung durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten


Leitsatz

1. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

2. Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und sich deshalb nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereithalten muss.

3. Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung der Freizeit während des Urlaubs durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten eingeschränkt wird, die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlich sind.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2019 - 4 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger war beim Beklagten seit dem 15. Dezember 2012 zu einem monatlichen Arbeitsentgelt iHv. 1.900,00 Euro brutto beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. September 2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. November 2017. Im Kündigungsschreiben heißt es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen:

        

„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab.

        

Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt folgendes:

        

Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im [X.] an den [X.]punkt des Zugangs dieser Kündigung in der [X.] vom 19.09.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des [X.] für den betreffenden [X.]raum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die [X.] Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.“

3

Der Beklagte rechnete das Entgelt bis zum 18. September 2017 iHv. 1.140,00 Euro brutto [X.] einer Urlaubsabgeltung iHv. 1.338,88 Euro brutto ab und zahlte die sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.

4

Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 18. September 2017 Kündigungsschutzklage vor dem [X.]. Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen am 24. November 2017 gerichtlich festgestellten Vergleich, der folgende Bestimmungen enthält:

        

„1.     

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 18.09.2017 mit Ablauf des 31.10.2017 geendet hat.

        

2.    

Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.000,00 € brutto zu bezahlen. Der Abfindungsanspruch entsteht mit Bestandskraft dieses Vergleichs. Er ist ab diesem [X.]punkt vererblich. Die Bezahlung ist fällig zum 30.11.2017.

        

3.    

Der Beklagte verpflichtet sich, den [X.]raum vom 18.09.2017 bis 31.10.2017 ordnungsgemäß auf der Basis eines [X.] in Höhe von 1.900,00 € abzurechnen und dem Kläger die entsprechenden Nettobeträge auszubezahlen.

        

4.    

Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Gesamtbeurteilung der Note ‚gut‘ zu erteilen. Das Zeugnis enthält ferner eine der Gesamtbeurteilung entsprechende [X.].

        

5.    

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowie alle finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

        

6.    

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

5

Nach Abschluss des Vergleichs erteilte der Beklagte dem Kläger Korrekturabrechnungen, in denen er für die Monate September und Oktober 2017 jeweils ein Arbeitsentgelt iHv. 1.900,00 Euro brutto und in der Oktoberabrechnung zusätzlich die Abfindung iHv. 4.000,00 Euro brutto auswies. Beide Korrekturabrechnungen wurden in einer weiteren Abrechnung für den Monat Dezember 2017 zusammengefasst. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen wurde der saldierte Nettobetrag an den Kläger ausgezahlt. Die bisherige Urlaubsabgeltung wurde dabei als (bereits [X.]) Urlaubsentgelt behandelt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht nachträglich als Urlaubsentgelt behandeln dürfen. Ihm ständen deshalb noch 1.338,88 Euro brutto Entgelt aus Annahmeverzug für den [X.]raum vom 19. September bis zum 11. Oktober 2017 zu. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei nicht zulässig. Zum [X.]punkt der Urlaubserteilung sei es für ihn nicht klar gewesen, ob überhaupt eine Arbeitspflicht bestanden habe, von der er durch die Gewährung von Urlaub wirksam habe befreit werden können. Zum anderen könne der [X.] nicht erreicht werden, weil er sich nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung bei der [X.] habe arbeitsuchend und arbeitslos melden und für Vermittlungsangebote habe bereithalten müssen. Schließlich stehe der Vergleichsinhalt einer Umwidmung des abgegoltenen Urlaubs in Urlaubsentgelt entgegen.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehendes Entgelt iHv. 1.338,88 Euro brutto [X.] Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

8

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass der vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erteilte Urlaub zur Erfüllung der Urlaubsansprüche des [X.] geführt habe. Für diese Beurteilung sei es entscheidend, dass er dem Kläger die Zahlung des [X.] vorbehaltlos zugesagt habe. [X.] hätten keinen Einfluss auf die Erfüllung von Urlaubsansprüchen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf weiteres Entgelt für den [X.]raum vom 19. September bis zum 11. Oktober 2017 iHv. 1.338,88 [X.] brutto zusteht.

I. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des [X.] auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind nicht erfüllt.

1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen [X.]raum Urlaub gewährt wurde. Nach § 615 Satz 1 [X.]G[X.] hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung (§ 611a Abs. 2 [X.]G[X.]) fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt nach § 293 [X.]G[X.] die Nichtannahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung voraus. In Annahmeverzug kann ein Arbeitgeber nur geraten, wenn im streitgegenständlichen [X.]raum ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist ([X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 30; 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 152, 213). Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam durch Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht befreit, kommen für diesen [X.]raum Ansprüche des Arbeitnehmers auf [X.] nicht in [X.]etracht ([X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 30; 23. Januar 2001 - 9 [X.] der Gründe, [X.]E 97, 18).

2. Der [X.]eklagte hat dem Kläger in dem [X.] vom 18. September 2017 wirksam Urlaub für den [X.]raum vom 19. September bis zum 11. Oktober 2017 erteilt.

a) Nach § 7 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer [X.]erücksichtigung dringende betriebliche [X.]elange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter [X.] Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Allerdings ist ein dem Arbeitgeber mitgeteilter Urlaubswunsch nicht Voraussetzung für dessen Recht, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Die ohne einen solchen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 130, 119).

aa) Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 355; 19. Mai 2009 - 9 [X.]/08 - Rn. 16, [X.]E 131, 30), und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt (st. Rspr., [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 56; 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 163, 72; 19. Januar 2016 - 2 [X.] - Rn. 68; 10. Februar 2015 - 9 [X.] - Rn. 18 f., aaO).

bb) Die Erklärung des [X.]eklagten im [X.] vom 18. September 2017 hält diesen Anforderungen stand. Darin ist der Kläger endgültig vom 19. September 2017 bis 11. Oktober 2017 zu [X.] freigestellt und ihm das Urlaubsentgelt für diesen [X.]raum vorhaltlos zugesagt worden. Der Kläger hat gegen die zeitliche Festlegung des Urlaubs keine Einwände erhoben. Weder hat er der (vorsorglichen) Festlegung des Urlaubs widersprochen noch einen abweichenden Urlaubswunsch geäußert.

b) Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (st. Rspr., z[X.] [X.] 9. August 2016 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 156, 65; 10. Februar 2015 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 355; 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 16). Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 55; 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 163, 72). Diese wurde vorliegend durch den [X.] vom 24. November 2017 bestimmt. Nach § 779 [X.]G[X.] ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen [X.] beseitigt wird. Die Ungewissheit über die Arbeitspflicht des [X.] und damit die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung im [X.] haben die Parteien rückwirkend durch die Einigung ausgeräumt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2017 endete.

c) Die vor [X.] bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand einer Urlaubsgewährung durch den [X.]eklagten nicht entgegen.

aa) Erteilt der Arbeitgeber vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung Urlaub und erhebt der Arbeitnehmer Klage nach §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 [X.], so steht in dem [X.]raum, in dem der Urlaub erfüllt werden soll, zwar regelmäßig nicht fest, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer noch von einer bestehenden Arbeitspflicht freigestellt werden kann.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision gebietet es der [X.] jedoch nicht, dass bereits bei Urlaubsantritt abschließende Gewissheit über die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers bestehen muss. Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung von § 1 [X.].

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] soll der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen [X.]raum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 32; 20. Juli 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 34 mwN). Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des [X.] als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 und [X.]/16 - [X.] und [X.]] Rn. 39; [X.] 20. August 2019 - 9 [X.] - Rn. 12). Die beiden Aspekte stehen gleichwertig nebeneinander.

(2) Die [X.]estimmung des § 1 [X.], dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.]. Sie ist richtlinienkonform auszulegen. Der Urlaubsanspruch nach dem [X.] ist danach ebenso wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] nicht allein auf die Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet. Das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass die [X.] der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss ([X.] 20. August 2019 - 9 [X.] - Rn. 13 mwN). Für die Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und die Realisierung des [X.]s kommt es danach in [X.]ezug auf die Freistellungskomponente nicht maßgeblich darauf an, dass der Arbeitnehmer das [X.]estehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er durch die Urlaubserteilung die Gewissheit hat, während eines bestimmten [X.]raums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und ihm dadurch Freizeit zur Erholung und Entspannung zur Verfügung steht. Dies ermöglicht es dem Arbeitnehmer, seine [X.] unabhängig von den mit seinem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehenden [X.]elastungen zu gestalten. Der Arbeitnehmer wäre erst dann in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht wüsste, ob der Arbeitgeber von ihm in dem maßgeblichen [X.]raum die Erbringung einer Arbeitsleistung verlangt, und er sich deshalb in [X.]ereitschaft halten müsste.

d) Die dem Kläger nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den [X.]eklagten gegenüber der [X.] obliegenden Mitwirkungshandlungen, die den [X.]ezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollten, stellen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar.

aa) Durch die nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung für den Arbeitnehmer bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten wird ein gewährter Urlaub beeinträchtigt.

(1) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] III ist dieser Arbeitnehmer zunächst verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der [X.] arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des [X.] und der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat er sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des [X.] zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 1 Satz 2 und 4 SG[X.] III). Zudem hat sich der gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] III elektronisch im Fachportal der [X.] oder persönlich bei der zuständigen [X.] arbeitslos zu melden, um die Voraussetzungen für den [X.]ezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit zu erfüllen (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] III). Arbeitslosigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld setzt nach § 138 Abs. 1 SG[X.] III [X.]eschäftigungslosigkeit, [X.] und Verfügbarkeit voraus. Verfügbar ist nach der allgemeinen Definition in § 138 Abs. 1 Nr. 3 SG[X.] III, wer den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht. Dies erfordert ua., dass der [X.]etreffende Vorschlägen der [X.] zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SG[X.] III). [X.] wird diese „Erreichbarkeit“ durch die [X.] vom 23. Oktober 1997 ([X.] 1997 Nr. 12 S. 1685, hier anwendbar idF der [X.] vom 26. September 2008 - [X.] 2008 Nr. 12 S. 5). Danach hat der Arbeitslose ua. sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnort durch [X.]riefpost erreichbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), was nach allgemeiner Auffassung voraussetzt, dass der Arbeitsagentur stets die aktuelle Wohnanschrift bekannt ist ([X.]SG 10. Dezember 2019 - [X.] 11 AL 4/19 R - Rn. 15). Die Verletzung versicherungsrechtlicher Handlungsobliegenheiten hat regelmäßig die Verhängung einer Sperrzeit zur Folge (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 SG[X.] III).

(2) Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer nach § 1 [X.] zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden, um ihm die uneingeschränkte Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung seiner Freizeit zu geben ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - Rn. 33, [X.]E 114, 313). Diese Möglichkeit wird eingeschränkt, wenn der Arbeitnehmer die ihm durch die Gewährung von Urlaub eingeräumte arbeitsfreie [X.] infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung teilweise darauf verwenden muss, seine versicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten zu erfüllen, um die Voraussetzungen für den [X.]ezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen oder - bei Verhängung einer Sperrzeit - weitere Sanktionen zu vermeiden. So steht das Erfordernis der Erreichbarkeit bspw. der Durchführung einer - das Wochenende übersteigenden - Reise entgegen.

bb) Die versicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten sind jedoch dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Sie stehen der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen.

(1) Den Arbeitgeber trifft zwar bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs ([X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 12). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub selbst hat aber ausschließlich die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des [X.] zum Gegenstand (vgl. [X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 24). Hierauf ist die Erfüllungshandlung des Arbeitgebers bezogen. Einen darüberhinausgehenden „Urlaubserfolg“ schuldet er dem Arbeitnehmer nicht.

(2) Mit der Festlegung des [X.]s (und der vorbehaltlosen Zusage des [X.]) hat der Arbeitgeber als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 [X.] Erforderliche getan (§ 243 Abs. 2 [X.]G[X.]). Alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen entsprechend § 275 Abs. 1 [X.]G[X.] als Teil des persönlichen [X.] grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien - wie in §§ 9, 10 [X.] - besondere Regelungen zur Nichtanrechnung von Urlaub treffen, findet eine Umverteilung des Risikos zugunsten des Arbeitnehmers statt (vgl. [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 23; 10. Mai 2005 - 9 [X.] - Rn. 30, [X.]E 114, 313; 9. August 1994 - 9 [X.] - zu 2 c der Gründe, [X.]E 77, 296). Die [X.]estimmungen der §§ 9, 10 [X.] sind nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschriften ([X.]/[X.] § 9 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 9 Rn. 2). Ihre entsprechende Anwendung auf andere urlaubsstörende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine [X.]eseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, kommt grundsätzlich nicht in [X.]etracht ([X.] 9. August 1994 - 9 [X.] - zu 2 c der Gründe, aaO). Somit trägt regelmäßig der Arbeitnehmer das Risiko, dass sich der [X.] nach der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht (vollständig) realisiert. Dieses Risiko wird regelmäßig durch innere und äußere Umstände beeinflusst, die dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Dies ist auch bei den versicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten gegenüber der [X.], die den persönlichen [X.]ezug von Arbeitslosengeld beeinflussen, der Fall.

(3) Ebenso wenig wie es für die Entstehung, den [X.]estand und die Erteilung des Urlaubs auf ein abstraktes oder konkretes Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers ankommt (vgl. [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 30, [X.]E 126, 352; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 1 Rn. 5), besteht während des Urlaubs für den Arbeitnehmer eine „Pflicht zur Erholung“ ([X.] 28. Januar 1982 - 6 [X.] - zu II 2 b dd der Gründe, [X.]E 37, 382). Er ist in seiner Freizeitgestaltung zumindest im Rahmen der von § 8 [X.] gesetzten Grenzen frei, ohne dass der [X.] gefährdet wäre (vgl. [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 1 aaO). Die in § 8 [X.] normierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, während des Urlaubs keine dem [X.] widersprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, ist zugleich Ausdruck einer allgemeinen gesetzgeberischen Wertung. Danach wird der [X.] nicht durch jedwede (Erwerbs-)Tätigkeit oder [X.]eschäftigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Urlaub gewährenden Arbeitgeber gefährdet, die die Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit der selbstbestimmten Nutzung seiner Freizeit beeinträchtigen könnte. Eine Erfüllung von Urlaubsansprüchen ist deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bereits bei der Gewährung und Inanspruchnahme absehbar ist, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen [X.] aus seiner Sphäre stammenden [X.]elastungen oder Anstrengungen ausgesetzt ist, die seine selbstbestimmte Erholung negativ berühren, solange die durch den bezahlten Jahresurlaub intendierten Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. [X.] 4. Juni 2020 - [X.]/18 - [[X.] ua.] Rn. 29 mwN) nicht unterschritten werden.

(4) Aus den Feststellungen des [X.]s ergibt sich nicht, dass die Erfüllung der aus dem Sozialversicherungsverhältnis des [X.] erwachsenden Obliegenheiten die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung unterlaufen oder die Erholung und Entspannung maßgeblich vereitelt haben.

e) Die Voraussetzungen für die Durchführung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor (vgl. dazu [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 165, 100). Der Gerichtshof der [X.] hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die es Arbeitnehmern nicht erlaubt, den darin vorgesehenen Sonderurlaub an Arbeitstagen der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, sofern die [X.]edürfnisse und Verpflichtungen, die dem Sonderurlaub zugrunde liegen, während des bezahlten Jahresurlaubs eintreten, nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] verstößt ([X.] 4. Juni 2020 - [X.]/18 - [[X.] ua.] Rn. 42). Diese Regelung räumte Arbeitnehmern grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ein, der es ihnen ermöglicht, bestimmten [X.]edürfnissen und Verpflichtungen (wie z[X.] Heirat, Geburt eines Kindes, Krankenhausaufenthalt, chirurgische [X.] oder der Tod eines nahen Angehörigen sowie die Erfüllung gewerkschaftlicher Vertretungsfunktionen) nachzukommen. Der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bestand indessen nicht, wenn die [X.]edürfnisse und Verpflichtungen während des bezahlten Jahresurlaubs eintreten. Der Gerichtshof der [X.] hat erkannt, dass derartige Sonderurlaubsregelungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/[X.] fallen, sondern der Ausübung der eigenen [X.]efugnisse durch einen Mitgliedstaat unterliegen ([X.] 4. Juni 2020 - [X.]/18 - [[X.] ua.] Rn. 31). Anders als bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei der der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem [X.] zusammenfallenden [X.] zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann ([X.] 4. Juni 2020 - [X.]/18 - [[X.] ua.] Rn. 34 mwN), hat der Gerichtshof der [X.] für den Eintritt der grundsätzlich zum Sonderurlaub berechtigenden [X.]edürfnissen und Verpflichtungen implizit erkannt, dass dadurch die Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht berührt wird. Anderenfalls liefe sein Argument, „die [X.]edürfnisse oder Verpflichtungen, die die Gewährung eines Sonderurlaubs rechtfertigen, [müssen] in einem Arbeitszeitraum eintreten“, „so dass sich die Arbeitnehmer während … des bezahlten Jahresurlaubs nicht auf ihn berufen können“ ([X.] 4. Juni 2020 - [X.]/18 - [[X.] ua.] Rn. 35 f.), leer. Stehen danach „urlaubsschädliche“ [X.]edürfnisse und Verpflichtungen wie Krankenhausaufenthalt, chirurgische [X.] oder der Tod eines nahen Angehörigen sowie die Erfüllung gewerkschaftlicher Vertretungsfunktionen der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, bestehen auch keine Zweifel daran, dass dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen versicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten gegenüber der [X.] nachkommt.

II. Ein Anspruch auf weitere Vergütung für den streitgegenständlichen [X.]raum steht dem Kläger auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. November 2017 zu. Das [X.] hat den [X.] zutreffend dahingehend ausgelegt, dass durch ihn insoweit kein unabhängig von den tatsächlich bestehenden Anspruchsgrundlagen eigenständiger Vergütungsanspruch begründet werden sollte.

1. Nach §§ 133, 157 [X.]G[X.] sind Verträge - auch [X.]e - so auszulegen, wie die Parteien sie nach [X.] und Glauben unter [X.]erücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 22; 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 25; 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 35, [X.]E 153, 20, jeweils mwN). Der [X.] kann offenlassen, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines [X.]s durch das [X.] der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so z[X.] [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 22; 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 151, 382) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das [X.]erufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so z[X.] [X.] 23. Juni 2016 - 8 [X.] - Rn. 14 mwN). Die Auslegung des [X.]s hält auch einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt ([X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 49; 19. Mai 2004 - 5 [X.] - zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess: [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 44). Die vorzunehmende Abrechnung betrifft idR die tatsächlich bestehenden Ansprüche. Eine Verwendung des Worts „ordnungsgemäß“ soll die vorzunehmende Abrechnung näher beschreiben. Sie zielt auf eine [X.]erechnung nach den außerhalb des Vergleichs aufzufindenden, von ihm unabhängig anzuwendenden Rechtsnormen (vgl. [X.] 19. Mai 2004 - 5 [X.] - zu I der Gründe). Ein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind (vgl. [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 49; 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 163, 282).

3. Danach haben die Parteien durch den [X.] keine von der objektiven Rechtslage unabhängigen Zahlungsansprüche des [X.] für den [X.]raum vom 19. September bis zum 11. Oktober 2017 begründet.

a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs. In dessen Ziff. 3 hat sich der [X.]eklagte verpflichtet, den [X.]raum vom 18. September 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ordnungsgemäß auf der [X.]asis eines [X.] iHv. 1.900,00 [X.] abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger zu zahlen. Die Regelung enthält keine [X.]ezeichnung der [X.] Ansprüche. Zudem lässt sie offen, wie die bereits abgerechneten und ausgezahlten [X.]eträge in der (neu) zu erteilenden Abrechnung behandelt werden sollen. Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen ergibt sich aus dem [X.] somit kein Rechtsbindungswille des [X.]eklagten, der darauf gerichtet ist, einen (Annahmeverzugs-)Anspruch zu begründen, der der objektiven Rechtslage nach nicht besteht. Auch die Formulierung, dass die Abrechnung „auf der [X.]asis eines [X.] in Höhe von 1.900,00 [X.]“ vorzunehmen ist, erlaubt keinen Rückschluss auf die Vereinbarung eines bestimmten Anspruchsgrunds. Hierdurch wird lediglich die [X.]emessungsgrundlage des [X.] Anspruchs festgelegt. Anhand ihrer lässt sich nicht nur eine Annahmeverzugsvergütung, sondern gleichermaßen das Urlaubsentgelt berechnen. Eine - auch nur implizite - von der bestehenden Rechtslage abweichende Festlegung der rechtlichen Grundlage für die Zahlungspflicht lässt sich daraus nicht ableiten.

b) Das [X.] hat keine tatsächlichen Umstände festgestellt, die eine hiervon abweichende [X.]eurteilung zulassen.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Neumann-Redlin    

        

    M. Lücke    

                 

Meta

9 AZR 612/19

25.08.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 9. Januar 2019, Az: 3 Ca 3487/18, Urteil

§ 7 Abs 1 BUrlG, § 8 BUrlG, § 9 BUrlG, § 1 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, § 10 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2020, Az. 9 AZR 612/19 (REWIS RS 2020, 460)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 105-106 REWIS RS 2020, 460

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