Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 247/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2453

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 247/02
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130.304,28 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche bei seiner Auslegung des Schreibens vom 13. Januar 1998 von der Rechtsprechung des [X.] ab, trifft dies nicht zu. In der [X.] 3 - sprechung des [X.] ist anerkannt, daß ein Verzicht schlüssig erklärt werden kann, sofern der Verzichtswille deutlich zum Ausdruck gekom-men ist ([X.], Urt. v. 21. November 1985 - [X.], [X.], 366, 367; Beschl. v. 23. Oktober 1998 - [X.], [X.], 190), wobei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind ([X.], Urt. v. 22. Juni 1995 - [X.], [X.], 1195, 1196; v. 29. November 1995 - [X.], [X.], 129, 130).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde weder einen Verzicht vermutet noch angenommen, ein Verzicht sei im Zweifel weit auszulegen. Es hat auch nicht die Auffassung vertreten, daß neben dem Anspruchsberechtigten selbst ein Dritter den Verzicht erklären könne. Vielmehr hat es festgestellt, daß der Verzicht durch die Zessionare [X.]und [X.]selbst abgegeben wurde. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich.

2. Auf die weiteren Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es damit nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] [X.][X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 247/02

21.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 247/02 (REWIS RS 2005, 2453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2453

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