Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 217/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3323

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 217/02
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen - 3 - des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] angenommen werden können, wenn ein als Bürge in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Hand-lung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners [X.], ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des [X.] zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F., § 133 Abs. 1 [X.], § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantwor-ten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Indizwir-kung einer inkongruenten Deckung (vgl. [X.], Urt. v. 6. Dezember 2001 - [X.] ZR 158/00, [X.], 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, [X.], 248) entfallen, wenn der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (vgl. [X.], Urt. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407) oder der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. [X.], Urt. v. 12. Juli 1990 - [X.] ZR 245/89, [X.], 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249; v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 793, 800).

Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt, wenn der [X.] bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit [X.] sämtliche Gläubiger, also auch den [X.], befriedigen zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuld-ners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend - 4 - ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung ab-gesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.

Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des [X.]. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorläge (vgl. [X.]Z 154, 288, 294, 295 f).

Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

[X.]

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 217/02

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 217/02 (REWIS RS 2005, 3323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3323

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