Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2021, Az. X ZR 9/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7841

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit nach europäischem Recht: Betrieb einer Zweigniederlassung an der im Impressum einer Buchungsplattform bezeichneten Betriebsstätte


Leitsatz

Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2020 und das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Stornierung eines Vertrags über eine Luftbeförderung.

2

Der Kläger buchte am 19. Dezember 2017 über die Website "a    .de" bei der Beklagten für den 21. August 2018 ein Flugticket von [X.] nach [X.] in der First Class und einen Anschlussflug von [X.] nach [X.] in der Business Class für insgesamt 582,97 Euro.

3

Im Impressum der genannten Website heißt es unter der Überschrift "A.     in Deutschland":

A.          für Deutschland,

4

Unter der Überschrift "Firmen Hauptsitz" ist angegeben:

A.    , Aktiengesellschaft nach [X.] Recht mit einem Grundkapital von … Euro,

5

Nach Überweisung des Flugpreises erhielt der Kläger ein elektronisches Ticket. Darin ist in den Spalten für Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben:

19 Dec 2017 DIR - [X.], [X.]        . [X.]: 23494774

6

Am 20. Dezember 2017 teilte die Beklagte mit, das Ticket sei wegen eines Systemfehlers storniert worden und der gezahlte Betrag werde erstattet.

7

Der Kläger hält den Vertrag weiterhin für wirksam und verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den er anhand des am 31. Januar 2018 geltenden regulären Preises von 10.578,86 Euro berechnet. In erster Instanz hat er auf Zahlung dieses Betrags geklagt, in zweiter Instanz auf Zahlung der Differenz zu dem von ihm gezahlten Betrag.

8

Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit gerügt und in der Sache geltend gemacht, sie habe den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums, zumindest aber wegen eines offenen Kalkulationsirrtums wirksam angefochten.

9

Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Landgeri[X.]ht.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Die internationale Zuständigkeit des [X.] ergebe si[X.]h ni[X.]ht aus Art. 7 Nr. 5 [X.]. Unter der im [X.] der Website angegebenen Adresse in [X.]        befinde si[X.]h zwar die Angabe eines Ges[X.]häftsführers der [X.] für deren Marketingabteilung für [X.]. Jedo[X.]h betreffe der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung. Unstreitig seien die in [X.]        unter der angegebenen Adresse tätigen Mitarbeiter nur mit Marketing und ni[X.]ht mit der Bu[X.]hung von Flügen bes[X.]häftigt. Die im [X.] angegebene Adresse weise deshalb ni[X.]ht den Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes aus. Die Mitarbeiter in [X.]    hätten weder einen Zugriff auf diese Website no[X.]h auf die Bu[X.]hungsvorgänge für den Verkauf von Flugti[X.]kets. Insoweit bestehe au[X.]h kein Re[X.]htss[X.]hein für einen Geri[X.]htsstand der Zweigniederlassung. Im [X.] werde zudem au[X.]h der Hauptsitz aufgeführt. Die Nennung der [X.] Adresse solle nur aufzeigen, dass es au[X.]h eine Präsenz in [X.] gebe. Vor allem spre[X.]he die im [X.] angegebene E-Mail-Adresse mit dem Domainnamen "a    .fr" für einen von [X.] ausgehenden Betrieb der Internetadresse.

Eine internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte ergebe si[X.]h weiterhin ni[X.]ht aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 3 [X.]. Diese Vors[X.]hrift sei auf [X.] ni[X.]ht anwendbar. Art. 33 des [X.] sei ebenfalls ni[X.]ht eins[X.]hlägig.

II. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

1. Zu Re[X.]ht und insoweit ni[X.]ht angegriffen hat das Berufungsgeri[X.]ht eine internationale Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte aufgrund von Art. 33 des [X.] im Streitfall verneint.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts sind die [X.] Geri[X.]hte für den Re[X.]htsstreit na[X.]h Art. 7 Nr. 5 [X.] zuständig.

a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unterhält die Beklagte in [X.]        eine Zweigniederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 [X.].

Eine Zweigniederlassung in diesem Sinne setzt na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs einen Mittelpunkt ges[X.]häftli[X.]her Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Ges[X.]häftsführung hat und sa[X.]hli[X.]h so ausgestattet ist, dass si[X.]h Dritte zum Betreiben von Ges[X.]häften ni[X.]ht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brau[X.]hen (vgl. nur [X.], Urteil vom 11. April 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2019, 684 = [X.] 2019, 164 Rn. 33 - [X.]; Urteil vom 25. Februar 2021 - [X.]/19 Rn. 47 - [X.]).

Aus dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Parteien ergibt si[X.]h, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist.

aa) Die Beklagte stellt ni[X.]ht in Abrede, dass in der betreffenden Betriebsstätte unter anderem Mitarbeiter tätig sind, die spezielle Angebote für in [X.] ansässige Reisebüros und Firmenkunden erstellen. Damit liegt eine Tätigkeit vor, die es den angespro[X.]henen Kunden ermögli[X.]ht, Ges[X.]häfte mit der [X.] zu betreiben, ohne si[X.]h unmittelbar an das Stammhaus zu wenden.

bb) Na[X.]h dem Vorbringen der [X.] befindet si[X.]h in der Betriebsstätte ferner der Sitz des Ges[X.]häftsführers für [X.]. Damit ist eine Ges[X.]häftsführung vorhanden.

[X.][X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] kann auf dieser Grundlage ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass es si[X.]h nur um eine unselbständige Betriebstätte handelt, die in jeder Hinsi[X.]ht vom Hauptsitz abhängig ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Mitarbeiter der Betriebsstätte für den Abs[X.]hluss von Ges[X.]häften intern der Zustimmung dur[X.]h Bedienstete des Hauptsitzes bedürfen. Auss[X.]hlaggebend sind ni[X.]ht die ges[X.]häftsinternen Abläufe, sondern die Art und Weise, in der die Niederlassung gegenüber [X.] im Ges[X.]häftsverkehr auftritt ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, [X.], 625 Rn. 14 f. - S[X.]hotte).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts weist der Re[X.]htsstreit den na[X.]h Art. 7 Nr. 5 [X.] erforderli[X.]hen Bezug zum Betrieb der Zweigniederlassung auf.

Der Geri[X.]htshof hat hierzu ausgeführt, dass ein sol[X.]her Bezug vorliegt, wenn der Re[X.]htsstreit Handlungen betrifft, die si[X.]h auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpfli[X.]htung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem si[X.]h die Zweigniederlassung befindet (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, [X.] 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.]/11, [X.] 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - [X.]/17, [X.] 2018, 357 Rn. 59 - [X.]; Urteil vom 11. April 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2019, 684 = [X.] 2019, 164 Rn. 33 - [X.]; Urteil vom 25. Februar 2021 - [X.]/19 Rn. 48 - [X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h der zweiten Alternative hat der Geri[X.]htshof klargestellt, dass ein Erfüllungsort im Vertragsstaat der Zweigniederlassung ni[X.]ht erforderli[X.]h ist ([X.], Urteil vom 6. April 1995 - [X.]/93, [X.] 1995, 408 Rn. 22 - Lloyds).

Im Streitfall ist ein Bezug des Re[X.]htsstreits zur Zweigniederlassung dur[X.]h das Eingehen einer Verpfli[X.]htung im Namen des Stammhauses gegeben.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu der mit Art. 7 Abs. 5 [X.] wortglei[X.]hen Regelung in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ muss si[X.]h eine re[X.]htli[X.]h selbständige Gesells[X.]haft, die Ges[X.]häfte so abs[X.]hließt, dass sie als Außenstelle einer anderen Gesells[X.]haft auftritt, an dem so erwe[X.]kten Ans[X.]hein festhalten lassen, selbst wenn beide Gesells[X.]haften gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]h voneinander unabhängig sind ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, [X.], 625 Rn. 14 f. - S[X.]hotte; Urteil vom 18. Mai 2017 - [X.]/15, [X.], 728 Rn. 38 - Nike).

bb) Im Streitfall ist die Zweigniederlassung der [X.] gegenüber Kunden, die Bu[X.]hungen über die Website "a    .de" vorgenommen haben, als diejenige Stelle aufgetreten, die die Bu[X.]hungen anbietet, das in der Vornahme einer Bu[X.]hung liegende Vertragsangebot entgegennimmt und gegebenenfalls dessen Annahme erklärt. Dies ergibt si[X.]h aus dem Umstand, dass die Zweigniederlassung im [X.] der Website als "A.     in [X.]" bezei[X.]hnet wird.

(1) Angaben im [X.] einer Website dienen der Erfüllung der Informationspfli[X.]hten aus § 5 TMG.

§ 5 Abs. 1 TMG, der der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. a und b der Ri[X.]htlinie 2000/31/EG des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über den elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr dient, s[X.]hreibt unter anderem vor, dass die Anbieter von Telemediendiensten für ges[X.]häftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen lei[X.]ht erkennbar, unmittelbar errei[X.]hbar und ständig verfügbar halten. Zu diesen Angaben gehören na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG insbesondere der Name des Diensteanbieters und die Ans[X.]hrift, unter der er niedergelassen ist.

Eine entspre[X.]hende Informationspfli[X.]ht war s[X.]hon in § 6 TDG vorgesehen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung unverändert übernommen ([X.]. 16/3078 [X.]. [X.]). Sie dient dem Zwe[X.]k, für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die Person oder Personengruppe si[X.]herzustellen, die ihm einen Teledienst anbietet; auf diese Weise soll insbesondere im Konfliktfall au[X.]h ein Anknüpfungspunkt für eine Re[X.]htsverfolgung bestehen ([X.]. 13/7385 S. 21 li. [X.]).

(2) Angesi[X.]hts dieser Zwe[X.]ksetzung ist die im [X.] angegebene Stelle im Ges[X.]häftsverkehr grundsätzli[X.]h als diejenige Stelle anzusehen, die die beworbene Dienstleistung anbietet und die maßgebli[X.]hen Vertragserklärungen abgibt oder entgegennimmt.

Die Angaben zum Anbieter können ihren Zwe[X.]k nur dann erfüllen, wenn der angespro[X.]hene Nutzer si[X.]h darauf verlassen kann, dass ihm die angegebene Stelle als Anbieter und Vertragspartner gegenübertritt.

(3) Im Streitfall ist die Zweigniederlassung der [X.] als Anbieter in diesem Sinne aufgetreten.

Die Verwendung der [X.] ".de" und der [X.] Spra[X.]he deutet aus Si[X.]ht des Kunden darauf hin, dass si[X.]h das Angebot auf der genannten Website an Interessenten in [X.] ri[X.]htet. Wenn vor diesem Hintergrund eine vorhandene Betriebsstätte als "A.     in [X.]" bezei[X.]hnet wird, darf ein Kunde dies dahin verstehen, dass diese Betriebsstätte die Stelle ist, die die Bu[X.]hungen anbietet.

(4) Der Umstand, dass im [X.] au[X.]h der Hauptsitz angegeben ist, führt vor diesem Hintergrund ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung.

Diese Angabe war s[X.]hon deshalb folgeri[X.]htig, weil der Diensteanbieter na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG au[X.]h Angaben über Re[X.]htsform und Stammkapital ma[X.]hen muss und die Niederlassung weder über eigene Re[X.]htspersönli[X.]hkeit no[X.]h über eigenes Stammkapital verfügt. In ihrer Gesamtheit sind die Angaben aus Kundensi[X.]ht folgli[X.]h dahin zu verstehen, dass die als "A.     in [X.]" bezei[X.]hnete Betriebsstätte den [X.] Kunden im Namen des Stammhauses gegenübertritt.

(5) In dieselbe Ri[X.]htung deutete im Streitfall aus Kundensi[X.]ht der Umstand, dass im elektronis[X.]hen Ti[X.]ket als Ausstellungsort ebenfalls [X.]    angegeben ist.

Die Bu[X.]hungsmögli[X.]hkeiten auf der Website stellen aus vertragsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ledigli[X.]h Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots dar. Deshalb kann der Annahme eines sol[X.]hen Angebots Bedeutung für die Frage zukommen, wer als Vertragspartner des Kunden auftritt.

Im Streitfall bestätigen die Angaben im elektronis[X.]hen Ti[X.]ket den bereits dur[X.]h das [X.] erwe[X.]kten Eindru[X.]k, weil der Ausstellungsort mit dem im [X.] angegebenen Sitz der Niederlassung übereinstimmt und weil die darin angegebene IATA-Nummer na[X.]h dem unbestrittenen Vorbringen des [X.] ebenfalls dieser Betriebsstätte zugeordnet ist.

(6) Dass die Mitarbeiter der Zweigniederlassung weder an der inhaltli[X.]hen Gestaltung und dem Betrieb der Website no[X.]h an der Bestätigung und Abwi[X.]klung der darüber getätigten Bu[X.]hungen beteiligt waren, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unerhebli[X.]h.

Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt einzelnen Details der betriebsinternen Abläufe keine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zu, sofern eine - tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene - Betriebsstätte gegenüber Interessenten und Kunden als diejenige Stelle auftritt, die im Namen des Stammhauses Angebote unterbreitet und Annahmeerklärungen abgibt oder Erklärungen des Kunden entgegennimmt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall aus den oben aufgezeigten Gründen erfüllt.

(7) Ebenfalls ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung führt der Umstand, dass die angegebenen E-Mail-Adressen abwei[X.]hend von der Website die [X.] ".fr" aufweisen.

Dieser Umstand gab aus Kundensi[X.]ht keinen hinrei[X.]hend deutli[X.]hen Hinweis darauf, dass die für den Vertragss[X.]hluss maßgebli[X.]hen Personen in [X.] ansässig sind. Er ist ohne weiteres damit zu erklären, dass alle Mitarbeiter der [X.] über eine na[X.]h glei[X.]hem Muster zusammengesetzte E-Mail-Adresse verfügen.

[X.][X.]) An dem dur[X.]h diese Erklärungen begründeten Ans[X.]hein, dass die Bu[X.]hungen dur[X.]h die - tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene - Zweigniederlassung in [X.]        angeboten und bestätigt werden, muss si[X.]h die Beklagte na[X.]h der aufgezeigten Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs festhalten lassen.

Na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung besteht eine Bindungswirkung selbst dann, wenn ni[X.]ht eine Zweigniederlassung, sondern eine re[X.]htli[X.]h selbständige Gesells[X.]haft tätig geworden ist. Eine entspre[X.]hende Bindungswirkung muss erst re[X.]ht bestehen, wenn eine tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Zweigniederlassung auf den Vertragss[X.]hluss bezogene Erklärungen gegenüber den Kunden abgibt.

3. Ob si[X.]h eine Zuständigkeit im Streitfall zudem aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 3 [X.] ergibt, kann angesi[X.]hts all dessen offenbleiben.

III. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ist ni[X.]ht veranlasst.

Die für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Fragen zur Auslegung von Art. 7 Abs. 5 [X.] sind dur[X.]h die oben aufgezeigte Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs bereits geklärt. Die Anwendung der vom Geri[X.]htshof entwi[X.]kelten Grundsätze obliegt den Geri[X.]hten der Mitgliedstaaten.

IV. Da beide Vorinstanzen bislang nur über die Zulässigkeit der Klage ents[X.]hieden haben, ers[X.]heint es sa[X.]hdienli[X.]h, die Sa[X.]he gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.

Diese grundsätzli[X.]h dem Berufungsgeri[X.]ht obliegende Ents[X.]heidung darf in der gegebenen Verfahrenssituation au[X.]h der Senat als Revisionsgeri[X.]ht treffen. Den für eine Zurü[X.]kverweisung erforderli[X.]hen Antrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz gestellt und in der Revisionsinstanz dur[X.]h Bezugnahme wiederholt.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Hoffmann

      

Dei[X.]hfuß     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 9/20

16.03.2021

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 16 U 208/18, Urteil

Art 7 Nr 5 EUV 1215/2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2021, Az. X ZR 9/20 (REWIS RS 2021, 7841)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 800-801 MMR 2021, 560 REWIS RS 2021, 7841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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