Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2022, Az. X ZR 22/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3756

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Gegenstand

Zuständiges Gericht bei luftfahrtrechtlichen Ausgleichsansprüchen: Ort der Zwischenlandung kein Erfüllungsort


Leitsatz

Bei einem Luftbeförderungsvertrag über einen Flug, der in zwei Teilflüge unterteilt ist, begründet die Pflicht, den zweiten Teilflug vertragsgemäß durchzuführen und den Fluggast darauf zu befördern, keinen für die Begründung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts (Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO) ausreichenden Bezug zu dem Ort, an dem der Umsteigevorgang stattfindet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2021 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO.

2

Die in [X.] wohnenden Kläger buchten über das [X.]   Flüge der in [X.] ansässigen Beklagten von [X.] ([X.]) über [X.] nach [X.] und zurück für den 12. bzw. 30. August 2019.

3

Der Flug von [X.] nach [X.] verlief planmäßig. Für den Anschlussflug wurde den Klägern die Abfertigung verweigert. Sie verpassten den geplanten Flug und erreichten [X.] mit einem Ersatzflug und einer Verspätung von mehr als drei Stunden.

4

Der Rückflug von [X.] nach [X.] verlief planmäßig. Der Anschlussflug wurde annulliert. Die Kläger erreichten [X.] mit einem Ersatzflug und einer Verspätung von mehr als 27 Stunden.

5

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro pro Person nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten.

6

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die internationale Zuständigkeit des [X.] ergebe sich nicht aus einer Bestimmung der Brüssel-Ia-Verordnung, weil die Beklagte ihren Sitz in [X.] habe. § 21 ZPO sei nicht einschlägig, da die Klage keinen Bezug zur Zweigniederlassung der [X.] in [X.] aufweise. Der Gerichtsstand des [X.] gemäß § 29 ZPO sei ebenfalls nicht eröffnet. Bei einem einheitlich gebuchten Flug mit Umsteigen sei der Ort der Zwischenlandung kein Erfüllungsort, da dort keine wesentlichen vertragscharakteristischen Leistungen erbracht würden.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zu Recht und insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte aufgrund von Art. 4 Abs. 1 [X.] verneint, da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat.

Mangels eines Sitzes in [X.] bestimmt sich die Zuständigkeit der [X.] Gerichte gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] nach [X.] Recht.

2. Die [X.] Gerichte sind für den Rechtsstreit nicht entsprechend § 21 ZPO zuständig.

Die Beklagte unterhält zwar eine Zweigniederlassung in [X.]. Der Rechtsstreit weist aber nicht den nach § 21 ZPO erforderlichen Bezug zu deren Betrieb auf.

3. Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands des [X.] gemäß § 29 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach dem Recht zu bestimmen, dem der Beförderungsvertrag unterliegt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 11. September 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 432 Rn. 12).

b) Nach Art. 7 Nr. 1 [X.] ist [X.] nicht Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist bei Dienstleistungen, die an mehreren Orten zu erbringen sind, als Erfüllungsort derjenige Ort anzusehen, an dem nach dem Vertrag die Dienstleistung hauptsächlich zu erbringen ist.

Bei einem [X.] sind dies grundsätzlich der erste [X.] und das Endziel des Fluges. Dies gilt auch für Flüge, die durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilflüge unterteilt sind.

Nach diesen Grundsätzen ist [X.] im Streitfall kein Erfüllungsort, weil dort lediglich ein Umsteigevorgang vorgesehen war.

bb) Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allerdings nicht von vornherein auszuschließen, dass aufgrund der spezifischen Klauseln eines [X.] Leistungen, die an anderen Orten zu erbringen sind, für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gegebenenfalls die Zuständigkeit anderer Gerichte begründen können; dies können auch die Gerichte am Ort einer Zwischenlandung sein. Hierzu ist aber zumindest erforderlich, dass einzelne Elemente des Vertrags im Hinblick auf eine sachgerechte Gestaltung des Verfahrens eine hinreichend enge Verbindung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen ([X.], Urteil vom 3. Februar 2022 - [X.]/21, NJW-RR 2022, 486 Rn. 22 ff. - LOT).

Im Streitfall weist der [X.] keine hinreichend enge Verbindung zu [X.] auf.

(1) Dass der Vertrag dort das Umsteigen von einem Flugzeug in ein anderes vorsah, genügt nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs für sich nicht.

Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass nach dem Vortrag der Kläger sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug in [X.] eine entscheidende Ursache für die Verspätung am Zielort gesetzt wurde, nicht dazu zu führen, dass [X.] als Erfüllungsort anzusehen wäre. Die nach dem Vortrag der Kläger verletzten Pflichten, sie zum Flug von [X.] nach [X.] zuzulassen und den Flug von [X.] nach [X.] planmäßig durchzuführen, stellen keine spezifischen Pflichten aus dem [X.] dar. Sie betreffen vielmehr Einzelaspekte der jedem Vertrag dieser Art innewohnenden Grundpflicht, den Fluggast vertragsgemäß zu befördern. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade nicht, um einen besonderen Bezug zu Orten zwischen dem ersten [X.] und dem Endziel zu begründen.

(2) Der Umstand, dass in [X.] die elektronische Einreisegenehmigung für [X.] ([X.], [X.]) überprüft wurde, begründet nicht den erforderlichen Zusammenhang.

Wie der Senat bereits entschieden hat, obliegt es in erster Linie dem Fluggast, die für eine Einreise am Zielort erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Zwar haben auch Luftverkehrsunternehmen grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, keine Fluggäste ohne die für die Einreise in den Ziel- bzw. Transitstaat gültigen Papiere zu befördern. Hieraus ergibt sich aber keine vertragliche Pflicht zur Überprüfung dieser Unterlagen, sondern lediglich eine dem eigenen Interesse dienende Obliegenheit ([X.], Urteil vom 15. Mai 2018 - [X.], NJW 2018, 2954 Rn. 9, 16).

Unabhängig davon besteht keine spezifische Verbindung zwischen dieser Obliegenheit und dem Ort einer Zwischenlandung. Die Überprüfung der erforderlichen Dokumente erfolgt zweckmäßigerweise bereits am ersten [X.], wie es nach dem Vortrag der Kläger auch im Streitfall ursprünglich vorgesehen war.

III. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich.

Die Kriterien für die Bestimmung des [X.] bei einem [X.] sind durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Im Streitfall geht es lediglich um die Anwendung dieser Kriterien auf eine bestimmte Fallkonstellation. Zusätzliche Fragen, die eine erneute Anrufung des Gerichtshofs erforderlich machen könnten, stellen sich hierbei nicht.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

     Deichfuß

      

      

      

Richter am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] ist in Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben

      

        

Marx     

        

[X.]

        

Meta

X ZR 22/21

21.06.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 11. März 2021, Az: 2-24 S 135/20

Art 7 Nr 1 Buchst b EUV 1215/2012, § 29 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2022, Az. X ZR 22/21 (REWIS RS 2022, 3756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3756 MDR 2022, 1268-1269 REWIS RS 2022, 3756

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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