Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. IV ZR 119/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9054

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am:

24. Februar 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1, 9 Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der [X.] auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme ei-ner bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der [X.] zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der [X.] deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei. [X.], Urteil vom 24. Februar 2010 - [X.]/09 - OLG Köln

LG Aachen - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2009 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin, damals in der Ausbildung zur Kreissekretärin, nahm ab dem 1. September 2000 bei der Beklagten eine [X.]. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im Folgenden: [X.]), die aus-zugsweise wie folgt lauten: 1 "§ 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser [X.]? (1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper-verletzung oder [X.], die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbro-chen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. – - 3 -

§ 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezugs dieser Leistungen zu beachten? (1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfä-higkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem [X.] unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach [X.] dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. – § 10 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä-higkeit nachzuprüfen. – Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person – ausübt bzw. ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. –"
[X.] erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. November 2001 an. Die Klägerin setzte ihre Aus-bildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig, was sie der Beklagten in einer Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 mitgeteilt hatte. 2 Seit dem 1. Oktober 2004 arbeitet die Klägerin als Sachbearbeite-rin im Kreissozialamt mit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzter Arbeitszeit; die reguläre Arbeitszeit beträgt 41 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsmitteilung vom 22. Oktober 2004 kündigte die Beklagte an, ih-re Leistungen zum 1. Dezember 2004 einzustellen, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin so weit gebessert habe, dass sie einer 3 - 4 -

Tätigkeit als Anwärterin wieder sechs Stunden am Tag nachgehen kön-ne. Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens der Klage auf Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente von 2.776,50 • nebst Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2005 und auf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente ab Mai 2005 von mindestens 555,30 • monatlich nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. 4 Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Versicherungsleistungen zu Unrecht eingestellt. Zwar habe sich die Klä-gerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch in der Ausbildung zur Kreis-sekretärin befunden. Auch wäre sie als Auszubildende wieder sechs Stunden täglich einsetzbar. Jedoch sei für die Beurteilung der [X.] nicht auf die Ausbildungszeit, sondern auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als Kreissekretärin im Kreissozialamt abzustellen. Denn ei-ne Ausbildung diene der Verwirklichung eines bestimmten Berufsziels, so dass nach beendeter Ausbildung Bezugspunkt für das Nachprüfungsver-fahren der angestrebte Beruf sein müsse, in dem die Klägerin nunmehr in konsequenter Fortsetzung des mit der Ausbildung beschrittenen beruf-lichen Lebensweges tätig sei. Der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 1 6 - 5 -

und § 9 [X.] sei inhaltlich deckungsgleich, so dass eine Differenzie-rung im Prüfungsmaßstab für den Eintritt und den Fortbestand von [X.] nicht in Betracht komme. Dabei seien die an eine Aus-übung des angestrebten Berufs zu stellenden Anforderungen schon für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit während der Ausbil-dung zu berücksichtigen, weil es mit dem Sinn und Zweck der [X.]sversicherung, so wie sie der Versicherungsnehmer verstehen müsse, nicht vereinbar wäre, ihn für eine Ausbildung als berufsfähig an-zusehen, die zu einem Beruf führe, den er nicht ausüben könne. Danach müsse zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausbil-dung ein ganz konkretes Ausbildungsziel vor Augen habe, dieses [X.], also der angestrebte Beruf, Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sein.
Dass die Klägerin die Tätigkeit einer Kreissekretärin zu mehr als 50% ausüben könne, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Vielmehr sei der gerichtliche Sachverständige schlüs-sig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht mehr als 3,8 Stunden täglich einsetzbar. 7 I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzun-gen des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben. Die Beklagte hat den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin [X.] von § 1 Abs. 1 [X.] nicht mehr vorliegt. Sie war daher zu einer Einstellung ihrer Leistungen nicht berechtigt. 8 1. Mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2002 hat die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis nach § 7 Abs. 1 [X.] abgegeben und erklärt, ab 9 - 6 -

dem 1. November 2001 die nach § 1 Abs. 1 [X.] bedingungsgemäß geschuldeten Leistungen zu erbringen. Sie ist daher gehindert, sich bei unverändertem Fortbestand der für die damalige Beurteilung maßgebli-chen, ihr bekannt gewordenen Umstände von dieser Erklärung wieder zu lösen. Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkennt-nis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. Senats-urteil vom 17. September 1986 - [X.] - [X.], 1113 un-ter 2). 2. Nachträglichen Änderungen im Gesundheitszustand der Kläge-rin, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen lassen, kann der Versicherer nur im Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 [X.] Rechnung tragen. Allein auf diese Weise kann er errei-chen, dass seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder endet. Dabei ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] nicht mehr gegeben sind. Maßgeblich dafür ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat, mit dem Gesundheitszu-stand der versicherten Person zu einem späteren Zeitpunkt. Der Versi-cherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrü-cken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß rele-vanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (Senat in [X.]Z 121, 284, 292 f.; Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - [X.] - [X.], 808 unter 3 a; vom 15. Oktober 1997 - [X.] - r+s 1998, 37 unter 2). 10 - 7 -

11 3. Für die Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit der versicherten Per-son nicht mehr gegeben ist, kommt es nach § 9 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 [X.] darauf an, welchen Beruf diese "in gesunden Tagen" zuletzt aus-geübt hat. Das ist hier der Beruf der Klägerin als Kreissekretärin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich bei Abschluss des [X.] und später bei Eintritt des zum 1. November 2001 anerkannten Versicherungsfalles noch im Anwärterdienst befunden hat.
a) Schließt ein Versicherer mit einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, muss dem Sinn und Zweck der - typischerweise an anderen Sachverhaltsgestaltun-gen ausgerichteten - Versicherung ausreichend Rechnung getragen wer-den. Das verbietet es insbesondere, die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auszubildenden als bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln; damit wäre das vom Versicherer - hier in § 1 Abs. 1 [X.] - gegebene Leistungsversprechen sinnwidrig [X.] (Senatsurteil vom 27. September 1995 - [X.] - [X.], 1431 unter 3 b). 12 b) Deshalb ist der [X.], sofern der Versicherer einen [X.] versichert, auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerich-teten Tätigkeit schaffen sollen ([X.], 1364; [X.] VersR 2005, 966; [X.] VersR 2008, 1251; Bruck[X.]/Winter, [X.]. [X.]/2 [X.]. [X.]; [X.] in [X.] [X.] Versicherungsrecht 2. Aufl. § 26 Rdn. 83; [X.]/Knapp-mann in [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.] Rdn. 11; [X.] in Beck-mann/[X.], [X.] 2. Aufl. § 46 Rdn. 32). Auch die Tätigkeit der Klägerin als Auszubildende zur [X.] - 8 -

sekretärin ist somit in den [X.] einzubeziehen. Daher hatte sie, wie von der Beklagten anerkannt, ab dem 1. November 2001 Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.
4. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin wäre gemessen an den An-forderungen, die an eine Kreissekretärsanwärterin zu stellen sind, [X.] zum 30. September 2004 entfallen. Dafür spricht neben der im Nachprüfungsverfahren erteilten Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 zu-sätzlich das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Klägerin vom 3. November 2004. Danach war die Klägerin während ihrer Ausbildung zuletzt wieder in der Lage, bis zu sechs Stunden täglich zu arbeiten. 14 Jedoch kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, nach nun-mehr abgeschlossener Ausbildung zur Kreissekretärin den Anforderun-gen ihres Berufes nicht gewachsen zu sein. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin sei mittlerweile in einem anderen Beruf als dem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten tätig, dem sie zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei. 15 a) Mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Be-ruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO unter 3 a; vom 16. März 1994 - [X.] - [X.], 587 un-ter I 2 a; vom 3. April 1996 - [X.] - [X.], 830 unter 2 a; [X.]/[X.], Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung [X.] § 2 Rdn. 9; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.] Rdn. 9). Das bedeutet für die Klä-gerin: Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit als Kreissekretärin 16 - 9 -

nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar ge-sundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in gesunden Tagen" ausgeübt hat.
b) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO) sind Hoff-nungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf, der - gesund-heitsbedingt - nicht ausgeübt werden kann, allerdings nicht zu berück-sichtigen, auch wenn sie sich während der Ausbildung schon konkreti-siert haben sollten. Zur Begründung wird ausgeführt, die Berufsunfähig-keitsversicherung sei nicht als "Karriereversicherung" zu verstehen, die das Risiko des Versicherten abdecke, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen könne. Versichert sei allein der Status des Versicherten; eine zukünftige berufli-che Tätigkeit könne nicht einmal dann als bereits ausgeübter Beruf ver-standen werden, wenn schon ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorlie-ge. 17 c) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angeschlossen hat, vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Versicherte zwar seine lernende Tätigkeit noch oder wieder ausüben könne, es aber absehbar sei, dass er später in dem von ihm angestrebten Beruf nicht werde arbeiten können. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten sei, desto eher müsse der in Aussicht genommene Beruf entscheidend sein. In Zweifelsfällen müsse das Ausbildungsziel der Maßstab sein und insoweit 18 - 10 -

Berufsunfähigkeit vorliegen. Denn mit Abschluss des [X.] mit einem Auszubildenden habe der Versicherer diesem aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugleich konklu-dent versprochen, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels zu schützen (so insbesondere [X.]/Neuhaus, [X.]. [X.]. 36; vgl. auch [X.] r+s 1993, 356 sowie [X.], 195; [X.] VersR 2008, 1251).
d) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, ohne dass es aus seiner Sicht jedoch auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abhebende Beurteilung an-kommt. Wenn die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Anwärterin war und sich nunmehr darauf beruft, den an eine ausgebildete [X.] zu stellenden Anforderungen gesundheitsbedingt nicht [X.] zu sein, kann die Beklagte sie nicht darauf verweisen, sie übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildende - anderen Beruf aus. Vielmehr hat sich die Klägerin von Anfang an innerhalb desselben Berufs - als Kreissekretärin - bewegt und in diesem lediglich unterschied-liche Stadien durchlaufen. Ebenso wie es einem Versicherer zugute kommt, wenn bei der versicherten Person eine Verbesserung in der [X.] eintritt oder diese neue berufliche Fähigkeiten erwirbt, aufgrund derer sie nicht mehr berufsunfähig ist, muss er es hinnehmen, wenn die versicherte Person den Anforderungen desselben Berufs nicht mehr gewachsen ist, weil diese sich zwischenzeitlich geändert haben. 19 e) Für einen Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein [X.] bereits ab. Für ihn tritt schon bei Abschluss des [X.] deutlich zutage, dass die versicherte Person nicht in der 20 - 11 -

Situation eines Auszubildenden verharren wird, denn Ziel einer jeden Ausbildung ist regelmäßig, diese erfolgreich abzuschließen und den [X.] Beruf später dauerhaft auszuüben. Eine versicherte Person, die sich im Ausbildungsverhältnis befindet, übt - wie hier die Klägerin "in gesunden Tagen" - ihren Beruf bereits aus. Der Übergang von der [X.] in die [X.] ist bereits bei Abschluss des [X.] für den Versicherer erkennbar angelegt. Dieser kann die versicherte Person somit nicht auf die Phase der Ausbildung fest-schreiben; sonst würde sein Leistungsversprechen auch in dieser Hin-sicht entwertet und für den Versicherten unzumutbar ausgehöhlt. Der Versicherer würde zudem einseitig aus dem Status der versicherten Per-son Vorteile ziehen. An einen Auszubildenden werden regelmäßig gerin-gere Anforderungen im beruflichen Alltag gestellt; er wird sich daher [X.] auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 [X.] berufen können, weil er seinem Beruf nach den für eine Ausbil-dung geltenden Maßstäben gesundheitsbedingt eher gewachsen ist als ein fertig ausgebildeter Arbeitnehmer. Umgekehrt wäre es ihm aber ver-wehrt, gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, er sei nicht oder nicht mehr in der Lage, seinem Beruf unter den erhöhten Anforderungen nachzukommen, denen er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zu ge-nügen hat.
5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen einer [X.] Berufsunfähigkeit nicht ent-fallen sind, weil die Klägerin nur 19,25 Stunden wöchentlich an ihrem Ar-beitsplatz einsetzbar ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammen-hang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind dem gerichtlichen [X.] - 12 -

digen für seine Beurteilung die richtigen Vorgaben gemacht worden, weil es allein auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als ausgebildete [X.] ankommt. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 20 U 165/08 -

Meta

IV ZR 119/09

24.02.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2010, Az. IV ZR 119/09 (REWIS RS 2010, 9054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9054

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