Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 3 PKH 16/09, 3 PKH 16/09 (3 B 92/09)

3. Senat | REWIS RS 2010, 7698

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Gegenstand

Ausschluss von Leistungen nach dem BerRehaG; Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit


Gründe

1

Der Antrag des [X.] bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist noch dass das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des [X.] abweicht.

2

1. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, "ab wann davon ausgegangen werden muss, dass eine Freiwilligkeit der Zusammenarbeit mit der [X.] nicht mehr gegeben war und ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 4 [X.] nicht mehr vorhanden" war, könnte dies schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil eine solche Frage keiner generellen Beantwortung zugänglich ist, sondern von Fall zu Fall nach den jeweiligen [X.] entschieden werden müsste.

3

Einer generellen Beantwortung zugänglich ist diese Frage jedoch, soweit der Kläger sie sinngemäß dahin konkretisiert, ob das mit der Spitzeltätigkeit verfolgte Streben, sich einer Freiheitsberaubung zu entziehen oder sie erträglicher zu machen, den Ausschließungsgrund des § 4 [X.] entfallen lässt. Dennoch hat die Beschwerde auch im Hinblick darauf keine Aussicht auf Erfolg; denn die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr liegt es unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s auf der Hand, dass eine so motivierte Spitzeltätigkeit nicht ohne Weiteres den genannten Ausschließungsgrund entfallen lässt. In seinem auch vom Kläger herangezogenen Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - ([X.] 428.8 § 4 [X.] Nr. 1) hat der [X.] entschieden, dass eine Spitzeltätigkeit für die [X.] im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 [X.] erfüllt und dass dann etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Gemeint ist damit eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Es ist offenkundig, dass nicht jede unrechtmäßige Freiheitsentziehung, unabhängig von ihren Umständen und ihrer Dauer, und jedes Bestreben, diese Freiheitsentziehung abzumildern oder zu beenden, eine derart qualifizierte Notlage begründen konnte. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die jeweiligen Einzelumstände. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass der [X.] in der erwähnten Entscheidung eine andernfalls drohende Inhaftierung als hinreichende Notlage in diesem Sinne qualifiziert habe und dies in derselben Weise für das Aufrechterhalten einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung gelten müsse, geht sein Vorbringen daran vorbei, dass in dem seinerzeit entschiedenen Fall infolge der Haft weitere, über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Folgen drohten. Zum anderen verkennt der Kläger, dass sich eine drohende Freiheitsentziehung als Folge einer Weigerung, als Spitzel tätig zu werden, nicht ohne Weiteres mit der Situation gleichsetzen lässt, vor der ein aus einem anderen Grund unrechtmäßig Inhaftierter steht, der mit der Bereitschaft zur Spitzeltätigkeit Hafterleichterung oder Haftverschonung erstrebt.

4

Soweit der Kläger eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der genannten Entscheidung des [X.]s rügt, verspricht sein Begehren schon deswegen keinen Erfolg, weil er es unterlässt, einander widersprechende Rechtssätze der beiden Urteile herauszuarbeiten, aus denen sich die Abweichung ergeben soll. Vielmehr behauptet er, dass das Verwaltungsgericht bei [X.] Anwendung der Rechtsprechung des [X.] das Erleiden einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung als außergewöhnliche Notlage im oben dargestellten Sinne hätte beurteilen müssen. Mit der Behauptung eines solchen Subsumtionsfehlers wird aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.

Meta

3 PKH 16/09, 3 PKH 16/09 (3 B 92/09)

14.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Chemnitz, 9. September 2009, Az: 3 K 300/08, Urteil

§ 4 BerRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 3 PKH 16/09, 3 PKH 16/09 (3 B 92/09) (REWIS RS 2010, 7698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7698

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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