Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 3 B 50/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 588

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Gegenstand

Berufliche Rehabilitierung; Ausschluss von Leistungen bei Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit; fehlende Drittgefährdung


Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der zuvor getroffenen Feststellung, dass Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]) nicht nach § 4 [X.] ausgeschlossen sind. Der Beklagte stützte die Rücknahme darauf, dass der Kläger in der [X.] seiner Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt zwischen 1969 und 1972 als Informant für das [X.] ([X.]) tätig gewesen sei und in diesem [X.]raum Berichte über Mitinhaftierte geliefert habe. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die freiwillige Spitzeltätigkeit als erwiesen angesehen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (1.) noch ein Verfahrensmangel (2.) liegen vor.

3

1. Die vom Kläger als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage:

"Hat ein minderjähriger Jugendlicher, der an das [X.] lediglich unwahre, 'fantasierte' und erfundene 'Informationen' weitergibt, was dem [X.] bei entsprechender Prüfung auch bekannt wird, im Sinne des § 4 [X.] eine erhebliche, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlung verwirklicht?"

geht schon daran vorbei, dass der Kläger bereits volljährig war, als er im fraglichen [X.]raum (ab November 1970) seine handschriftlich gefertigten Mitteilungen weitergab.

4

Davon abgesehen ist die Frage nur einer Beurteilung im Einzelfall zugänglich. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Frage bejaht, weil die - unzutreffend gesteigerten - Berichte des Klägers dem [X.] Anlass zu weiteren Maßnahmen gegen die bespitzelten Personen gegeben hätten. Anders kann es sich verhalten, wenn Berichte wegen ihres unverwertbaren Inhalts objektiv ungeeignet sind, Dritte zu gefährden (Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - [X.] 428.7 § 16 [X.] Nr. 2). Das hat das Verwaltungsgericht hier aber nicht festgestellt.

5

2. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht genügend bezeichnet.

6

a) Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag ignoriert habe, dass er den Leutnant des [X.], der in der Jugendstrafanstalt die Gespräche mit ihm geführt habe, nicht als Stasi-Mitarbeiter erkannt habe. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Behauptung eingegangen und hat sie als nicht glaubhaft bewertet ([X.]). Im Übrigen hat es seine Bewertung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger eine Spitzeltätigkeit unter Inkaufnahme einer Drittschädigung ausgeübt habe. Dies verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, ohne dass es von Bedeutung ist, auf welche Weise genau der Informant zu seiner Tätigkeit bewegt worden ist, solange die [X.] nicht unfreiwillig erfolgte (vgl. Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 3 PKH 16.09 - [X.] 2010, 151 und Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = [X.] 428.8 § 4 [X.] Nr. 1). Für eine Unfreiwilligkeit ist nichts dargetan, denn hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Kläger meinte, seine Berichte für das [X.] oder - weil der Kontakt über vermeintliche Erzieher hergestellt wurde - für die Anstaltsleitung zu erstellen.

7

b) Auch die auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung zielende Rüge dringt nicht durch.

8

Der Kläger sieht eine logisch widersprüchliche Argumentation darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits nicht ausgeschlossen habe, dass es sich bei den von einem Leutnant des [X.] angefertigten Protokollen um Fälschungen handele, es dies sodann aber ohne überzeugende Begründung verneine. Dass diese Argumentation allgemeingültige Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, deren Einhaltung vom Revisionsgericht überprüft werden kann (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 3 B 32.09 - [X.] 2010, 35), zeigt die Beschwerde nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat beide Annahmen geprüft, aber eine von ihnen - die Möglichkeit der Fälschung - im Ergebnis als widerlegt angesehen. Sollte dies in der Sache unzutreffend sein, läge darin ein nicht dem Verfahrensrecht, sondern ein dem sachlichen Recht zuzurechnender Mangel.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 50/10

09.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Meiningen, 25. März 2010, Az: 8 K 327/09, Urteil

§ 4 BerRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 3 B 50/10 (REWIS RS 2010, 588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 588

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